ADR/RID-Novelle 2009 Die wesentlichsten Änderungen im Gefahrgut-Transportrecht ab spätestens 1. Juli 2009.

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ADR/RID-Novelle 2009 Die wesentlichsten Änderungen im Gefahrgut-Transportrecht ab spätestens 1. Juli 2009

Neue Mengenbegrenzung bei Freistellung für Privatpersonen (1. 1. 3 Neue Mengenbegrenzung bei Freistellung für Privatpersonen (1.1.3.1 lit. a ADR/RID) Freistellung für Beförderung gefährlicher Güter durch Privatpersonen: einzelhandelsgerecht abgepackt und für persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt Menge an entzündbaren flüssigen Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern beschränkt mit: max. 60 Liter je Behälter max. 240 Liter je Beförderungseinheit Verbot der Verwendung von Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks: Gelten als nicht einzelhandelsgerecht abgepackt

Begrenzte Mengen (3.4 ADR/RID) (1) Informationspflicht des Absenders – verpflichtend ab 1. 1. 2011: Absender (Auftraggeber) müssen den Beförderer vor der Beförderung über die Bruttomasse der so zu versendenden gefährlichen Güter informieren. Keine Formpflicht für diese Information Keine Verpflichtung, diese in einem bestimmten Papier zur Verfügung zu stellen Empfehlung: Schriftlich und damit nachweislich

Begrenzte Mengen (3.4 ADR/RID) (2) Kennzeichnung von Fahrzeugen sowie Containern – verpflichtend ab 1. 1. 2011: Beförderungseinheiten (z. B. Lkw oder Lkw mit Anhänger) sind vorne und hinten Container an allen 4 Seiten besonders zu kennzeichnen, wenn: Beförderungseinheiten ein hzG von über 12 t aufweisen und Bruttomasse der Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzter Menge 8 t überschreitet Kennzeichnung (schwarze Schrift, Zeichenhöhe ≥ 65 mm): Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht: Beförderungseinheit ist aufgrund anderer Teilladungen mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen Container ist gekennzeichnet mit Großzettel (Placards) LTD QTY

Begrenzte Mengen (3.4 ADR/RID) (3) Zusatzkennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen bei Versandstücken: mit flüssigen Stoffen in Innenverpackungen und mit Innenverpackungen mit Lüftungseinrichtungen im Verschluss und mit Kryo-Behältern über 120 ml Einzelfassungsraum Kennzeichnung mit Ausrichtungspfeilen oder an zwei gegenüber- liegenden Seiten (148 x 210 mm)

Neue Freistellung: Freigestellte Mengen (3.5 ADR/RID) (1) 3-schalige zusammengesetzte Verpackungen: Jede Innenverpackung muss mit Polstermaterial in einer Zwischenverpackung verpackt werden: Die Innenverpackung muss mit dem Stoff verträglich und vollständig dicht verschlossen sein. Die Innenverpackung darf aus Kunststoff (Wanddicke bei flüssigen Stoffen mindestens 0,2 mm), Glas, Porzellan, Steinzeug, Ton oder Metall bestehen. Der Verschluss der Innenverpackung muss mit Draht, Klebeband oder anderen wirksamen Mitteln gesichert sein. Das Polstermaterial in der Zwischenverpackung muss bei flüssigen Stoffen den gesamten Inhalt aufsaugen können. Eine oder mehrere Zwischenverpackungen sind sicher in eine starre Außenverpackung (aus Holz, Pappe oder einem anderen starken Werkstoff) zu verpacken

Neue Freistellung: Freigestellte Mengen (3.5 ADR/RID) (2) Besondere Anforderungen an die Verpackungen: Die Verpackungen müssen nicht baumustergeprüft sein, sie müssen aber die allgemeinen Verpackungsbedingungen erfüllen. Die versandfertigen Versandstücke müssen nachweislich bestimmten Freifall- und Stapeldruckprüfungen standhalten. Die höchstzulässige Menge der Stoffe je Innenverpackung sowie je Versandstück ist einzuhalten Höchstzulässige Mengengrenzen je Innenverpackung und je Versandstück je Innenverpackung (zwischen 1 und 30 g oder ml) je Versandstück (zwischen 300 und 1000 g oder ml)

Neue Freistellung: Freigestellte Mengen (3.5 ADR/RID) (3) Kennzeichnung der Versandstücke und Umverpackungen Mindestgröße: 10/10 cm Symbol und Rand schwarz oder rot auf weißem oder kontrastierendem Hintergrund * Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels ** Name des Absenders oder des Empfängers, falls nicht bereits an anderer Stelle auf dem Versandstück angegeben

Neue Freistellung: Freigestellte Mengen (3.5 ADR/RID) (4) Vorschriften für die Beförderung Anzahl der Versandstücke ist pro Fahrzeug oder Container mit 1000 beschränkt (Nicht pro Beförderungseinheit, also Fahrzeugkombination) In mindestens einem Frachtpapier oder Lieferscheinen udgl. ist anzugeben: Anzahl der Versandstücke Der Vermerk: „Gefährliche Güter in Freigestellten Mengen“ Personal muss unterwiesen sein

Freigrenzenregelung (1.1.3.6 ADR) Zusätzliche Mengeneinheit Gegenstände (außer solche der Klasse 1) Bruttomasse in kg Gefährliche Stoffe in Geräten und Ausrüstungen Gesamtinhalt der gefährlichen Stoffe in kg bzw. Liter Gegenstände der Klasse 1 Nettomasse des explosiven Stoffes feste Stoffe Nettomasse flüssige Stoffe Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) der Verpackung (des Gefäßes) in Liter verdichtete Gase verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und unter Druck gelöste Gase

Freigrenzenvermerk im Beförderungspapier entfällt Freigrenzenvermerk „Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen“ entfällt

Neue Freistellung für die Beförderung von Lithiumbatterien (1. 1. 3 Neue Freistellung für die Beförderung von Lithiumbatterien (1.1.3.7 ADR/RID) „Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Lithiumbatterien, die in Beförderungsmitteln eingebaut sind, mit denen die Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen. Lithiumbatterien, die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für den Gebrauch während der Beförderung bestimmt ist (z. B. tragbarer Rechner).“

Gefahrzettel dürfen Zusatzbeschriftung aufweisen UN-Nummer oder übereinstimmende textliche Beschreibung der Gefahr Schrift in schwarz, ausgenommen: Gefahrzettel Nr. 8 in weiß Gefahrzettel mit rotem, grünem oder blauem Hintergrund, sofern Symbol, Ziffer und Rand in weiß zulässig Gefahrzettel Nr. 5.2 (neu) mit weißem Symbol Bei Gasflaschen und –patronen der UN-Nummern 1011, 1075, 1965 und 1978 im Gefahrzettel 2.1 bei ausreichendem Kontrast zur Farbe des Zettels in der Farbe des Gefäßes

Zusatzkennzeichnung umweltgefährdender Stoffe Kennzeichnung von Versandstücken mit Umweltgefährdenden Stoffen oder Zubereitungen (aquatische Umwelt als Nebengefahr) die wegen ihrer Hauptgefahr (entzündbar, ätzend, …) einer anderen Klasse als der Klasse 9 zuzuordnen sind (z. B. 3, 4.1, 8) (2.2.9.1.10 ADR/RID) Einstufung ist von Herstellern, Inverkehrsetzen bis spätestens 31.12.2010 anzupassen Für UN 3077 und UN 3082 Umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 bereits ab 1. 7. 2009!

Beförderungspapier muss Tunnelcode der Stoffe enthalten Tunnelcode der beförderten Stoffe (Tabelle A, Spalte 15) muss in Großbuchstaben und in Klammer gesetzt nach der Klassifizierung (Stoffdeklaration) jedes beförderten gefährlichen Gutes angegeben sein Beispiel: UN 1203 Benzin, 3, II, (D/E) Ausnahmen: Freigrenzenbeförderungen (1.1.3.6 ADR) Es wird kein Tunnel mit Beschränkungen für Gefahrgutbeförderungen befahren

Schriftliche Weisungen einheitlich für alle gefährlichen Güter (1) Einheitliches vierseitiges Standard-Dokument: für alle gefährlichen Güter aller Klassen für alle Beförderungsarten das nur mehr für die Fahrzeugbesatzung bestimmt ist und dieser Auskunft über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen gibt, die sich während der Beförderung gefährlicher Güter ereignen können Daher nicht mehr in den Sprachen aller befahrenen Staaten Nur in einer/mehreren Sprachen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung verstehen kann Download gratis in den verschiedensten Sprachen http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr_linguistic_e.htm

Schriftliche Weisungen einheitlich für alle gefährlichen Güter (2) Inhalt: Verbotene Anpassungen: keinerlei eigenmächtige textliche oder andere inhaltliche Anpassungen zulässig Keine weiteren Ausrüstungsgegenstände oder auch Firmennamen Erlaubt nur zusätzliche Hinweise auf weitere Schutzmaßnahmen auf Seiten 2 und 3 in Spalte 3 Seite 1 Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall Seiten 2 und 3 Gefahrzettel/Placards mit zusätzlichen Hinweisen über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen Seite 4: Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung von Notfallmaßnahmen, die mitgeführt werden muss

Schriftliche Weisungen einheitlich für alle gefährlichen Güter (3)

Schriftliche Weisungen Mitzuführende Ausrüstungen (4) Je Beförderungseinheit: ein Unterlegkeil je Fahrzeug zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. reflektierende Kegel, Warndreiecke oder orangefarbene Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeugs unabhängig sind), Augenspülflüssigkeit (nicht für Gefahrzettel Nr. 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3) je Mitglied der Fahrzeugbesatzung zusätzlich: eine geeignete Warnweste eine Handlampe (ohne metallische Oberfläche die Funken erzeugen kann, bei entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis inkl. 60 °C oder entzündbaren Gasen: Explosionsgeschützt [S2]) ein Paar Schutzhandschuhe ein Augenschutz (z. B. Schutzbrille) für bestimmte Klassen (Gefahrzettel) zusätzlich: eine Notfallfluchtmaske (je Mitglied der Fahrzeugbesatzung - Zettel Nr. 2.3 oder 6.1) eine Schaufel eine Kanalabdeckung ein Auffangbehälter aus Kunststoff  Nur für Gefahrzettel Nr. 3, 4.1, 4.3, 8, 9

Schriftliche Weisungen Pflichten der Beteiligten (5) Beförderer: Muss die Schriftlichen Weisungen bereitstellen und der Fahrzeugbesatzung vor Fahrtantritt übergeben: Achtung auf Farbdruck insbesondere der Seiten 2 und 3 mit den Abbildungen der Gefahrzettel Achtung auf die Sprache(n), damit alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung diese auch lesen und verstehen können und in der Lage sind, diese richtig anzuwenden Mitglieder der Fahrzeugbesatzung: Müssen sich selbst vor Fahrtantritt informieren über die Gefahren der jeweils geladenen Güter und die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen Müssen die Schriftlichen Weisungen in der Fahrerkabine an leicht zugänglicher Stelle mitführen.

Neuer Fahrzeugtyp „MEMU“ für Explosivstoffe „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder von Gegenständen mit Explosivstoff“ ADR-Zulassung erforderlich Behandlung in den Vorschriften etwa wie EX/II und EX/III-Fahrzeuge Eigene besondere Bau- und Ausrüstungsvorschriften

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (1) Kategorisierung der Tunnel durch die zuständigen Behörden: Kategorien: A (sicherste Einstufung) B C D E (am wenigsten sichere Tunnel) Spätestens ab 1. 1. 2010 müssen diese Tunnels mit dem Verkehrszeichen Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und darunter mit dem Buchstaben für die Tunnelkategorie dieses Tunnels gekennzeichnet sein. Nicht gekennzeichnet werden Tunnels der Kategorie A, für diese gibt es keine Durchfahrtsbeschränkungen. C

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (2) Neues Verkehrszeichen in der StVO zur Beschilderung von Umleitungen: „Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ (§ 52 Z. 15a StVO)

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (3) ADR legt für jedes gefährliche Gut einen Tunnelcode fest enthalten ebenfalls die Buchstaben A bis E Der Tunnelcode muss für jedes gefährliche Gut nach der Klassifizierung im Beförderungspapier in Klammer und in Großbuchstaben angegeben sein. Werden mehrere verschiedene gefährliche Güter befördert, gilt der strengste Tunnelcode. Die Regelung gilt nur für Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein müssen, nicht also bei Vorliegen einer Freistellung

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (4) Art des Tunnelcodes Beschreibung der Art Bedeutung C Ein Buchstabe Durchfahrverbot für Tunnels dieser sowie einer schlechteren Kategorie: (Bsp.: C, D und E) B/C Zwei Buchstaben, getrennt durch einen Schrägstrich Durchfahrverbot für Tunnels dieser sowie einer schlechteren Kategorie: Der erste Buchstabe gilt für Beförderungen in Tanks (Bsp.: B, C, D, E) der zweite Buchstabe für andere Beförderungen (Bsp.: C, D, E) Beförderungen in loser Schüttung sind bei den Kategorien A bis D dem zweiten Buchstaben, bei der Kategorie E dem ersten Buchstaben zugeordnet

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (5) Art des Tunnelcodes Beschreibung der Art Bedeutung B1000C Zwei Buchstaben und dazwischen eine Zahl Sonderregelung für explosive Stoffe der Klasse 1: Die Zahl steht für die Nettoexplosivstoffmasse (Bsp.: 1.000 kg) Der erste Buchstabe gilt, wenn diese Grenze überschritten wird (Bsp.: B, C, D, E über 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse) Der zweite Buchstabe gilt, wenn diese Grenze nicht überschritten wird (Bsp.: C, D, E bis 1.000 kg Nettoexplosivstoffmasse) - Kein Tunnelcode Keine Beschränkung für das Durchfahren von Tunnels

Neue Tunnelbeschränkungen des ADR spätestens ab 1. 1. 2010 (6) Achtung: Es scheint nur schwer denkbar, dass in Österreich oder auch in anderen mitteleuropäischen Staaten Ausweichrouten z. B. über Pässe oder durch Orte/Städte frei befahrbar bleiben bzw. werden, denn die meisten Ausweichrouten als Alternative zu Tunnels sind ja jetzt speziell in Österreich bereits für den Lkw-Durchgangsverkehr gesperrt. Auf die jeweilige Umsetzung in den einzelnen Staaten darf man daher gespannt sein.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.