Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitszeitregelungen
Advertisements

Arbeitszeit schulischer Personalräte
Ärzteinitiative der Charité
Deutsch-Polnischer Logistiktag Erkner
TVöD und TV-L: Mögliche Regelungstatbestände für Personal- bzw
Arbeitszeit an Tankstellen
Bericht aus LK und FN Änderungen in der LPO
Arbeitszeitregelungen
Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
Automatisierte Zeiterfassung an der Universität Trier
KA-AZG Das Krankenanstalten – Arbeitszeitgesetz ermöglicht flexiblere und ausgedehnte Arbeitszeiten für Spitäler Zustimmung der Personalvertretung und.
Stand Copyright: H.-J. Weniger StB vBP Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts n Datenzugriff der Finanzverwaltung.
Gespräch am 24. Januar 2007 Wuppertal
Rechtsvorschriften und
Ausbilderinfos Digitaler Tachograph
Betriebsrat Bericht Helmut Kreiser Betriebsversammlung.
Bericht Flexible Arbeitszeit (FAZ)
EINFÜHRUNG Ein digitaler Tachograph ist ein System zur elektronischen Erfassung von Lenk- und Ruhezeiten. Digitaler Tachograph: Elektronische Erfassung.
Regelung der Arbeitszeit (Richtlinie 2002/15/EG)
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Neuordnungen in der Lagerwirtschaft
Neuordnungen in der Lagerwirtschaft
Die Beschluss-Sammlung
Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice
EU-Sozialvorschriften
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Linienverkehr bis 50 km
Gesund arbeiten – gut leben
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Arbeitsgesetz Tages- und Abendarbeit
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
ist geregelt im Berufsbildungsgesetz BBiG
SC Mag. Manfred Pallinger31. Mai AUSGANGSLAGE Länder Bundespflegegeld Sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Personen Landespflegegeld.
Digitales Kontrollgerät
UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ UNIV.-KLINIK FÜR BLUTGRUPPENSEROLOGIE UND TRANSFUSIONSMEDIZIN, GRAZ RICHTLINIE 2002/98/EG.
Das neue Gewährleistungsrecht
EU- Sozialrecht Aktuelle Änderungen im Lenker- Arbeitsrecht
Hinsichtlich der Sicherheit steht der Mensch im Mittelpunkt!
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Das Arbeitszeitpaket 2007.
Lenker-Arbeitszeitrecht NEU
Rechtliche Grenzen der Arbeitszeitgestaltung
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ausbildung Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin
FRÜHJAHRSIMPULS 2013 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten HERZLICH WILLKOMMEN ZUM.
Die ganze Nacht gearbeitet und trotzdem Minusstunden!
Mercuria Steuerberatungsgesellschaft Fürstenwalde mbH Stand Verschärfung des Steuerverfahrensrechts und des Steuerstrafrechts.
Wochenruhezeiten im kombinierten Linien- und Gelegenheitsverkehr
XII. Arbeitnehmerpflichten
Arbeitsverträge im Hotel- und Gastgewerbe
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
5 Themen zum Arbeitsgesetz
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Partner Renommierte Unternehmen und Marktführer in Ihrem Bereich haben sich bewusst für das patentierte LapID-System entschieden. Nutzen Sie die Vorteile.
Teil 1 Dr. Irmgard Streitlein-Böhme Leiterin Studiendekanat
Arbeitsrecht.
Befristung von Arbeitsverträgen
Das Recht der Ausbildungsverhältnisse
Kollektivvertrag Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau.
Funktion der Arbeitspapiere
Gute Arbeit durch bessere Arbeitszeiten
Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit
1 Wieviel Arbeit darf sein? Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz Arbeitszeit im Wandel.
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Folie 1 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ AZG Novelle 2007 Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Landarbeitsgesetzes.
Handlungsbedarfe und –möglichkeiten für Betriebsräte in Umsetzung und Ausgestaltung des TV AWO NRW.
Dienstplanung Grundsätze und Besonderheiten einer Betriebsvereinbarung.
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, 1014 WIEN, HERRENGASSE 7, TEL.: (0) Europäische Bürgerinitiative vor dem Start: Implementierung der.
Arbeitszeitrecht „Die einen arbeiten, die anderen gestalten Zeit“
Einzuhaltende Arbeitszeitregeln beim Fahrpersonal
 Präsentation transkript:

Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr ARBEITSZEIT Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Sonderbestimmungen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Arbeitszeitgesetz (AZG) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Geltungsbereich Art. 2 und 3 gilt für Fahrzeuge die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt die der Personenbeförderung dienen und für mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert und dazu bestimmt sind Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkzeiten Art. 6 Tageslenkzeit Wochenlenkzeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Lenkzeit 9 Stunden Verlängerung auf höchstens 10 Stunden zweimal pro Woche Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden in einer Woche 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkpause/Fahrtunterbrechung Art. 7 45 Minuten nach spätestens 4 ½ Stunden Teilung in 1 x 15 und 1 x 30 Minuten, zweiter Teil innerhalb der 4 ½ Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Ruhezeiten Art. 8 regelmäßige tägliche Ruhezeit reduzierte tägliche Ruhezeit regelmäßige wöchentliche Ruhezeit reduzierte wöchentliche Ruhezeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche Ruhezeit-Splitting 1. Teil mindestens 3 Stunden 2. Teil mindestens 9 Stunden gesamte Ruhezeit mindestens 12 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit Mehrfahrerbetrieb innerhalb von 30 Stunden jeder Lenker/jede Lenkerin mindestens 9 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit Unterbrechung tägliche Ruhezeit Art. 9 nur bei kombinierter Beförderung mindestens 11 Stunden Ruhezeit zweimalige Unterbrechung zulässig Unterbrechungen insgesamt max. 1 Stunde Schlafkabine oder Liegeplatz muss vorhanden sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden Verkürzung auf 24 Stunden Ausgleich in der 3. darauffolgenden Woche Ausgleich an mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen Beginn spätestens nach sechs-24-Stunden Zeiträumen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Abweichungen Art. 12 von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unternehmerhaftung Art. 10 Abs. 4 Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungs- agenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Einsatzzeit § 16 AZG umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallenden Lenkzeiten, Arbeitsbereitschaften, Lenkpausen, Ruhepausen sowie vorgezogenen Teil der täglichen Ruhezeit Einsatzzeit beträgt 15 Stunden Beginn einer neuen Einssatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit bei Ruhezeit-Splitting Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Wochenarbeitszeit § 13b Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag grundsätzlich 50 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 Stunden innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden im Durchschnitt 55 Stunden, wenn über 48-Stunden-Grenze Arbeitsbereitschaft vorliegt Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Ruhepausen § 13c mindestens 30 Minuten bei TAZ zwischen 6 und 9 Stunden mindestens 45 Minuten bei TAZ von mehr als 9 Stunden Teilung der RP in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten nach spätestens 6 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Nachtarbeit § 14 AZG jede Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 00:00 bis 04:00 Uhr Mindestdauer 1 Stunden Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) Pflicht zur Einholung einer Auskunft § 13b Abs. 4 bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker/in den Lenker/die Lenkerin schriftlich aufzufordern schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem/r anderen Arbeitgeber/in geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Pflichten der Arbeitgeber/innen Unterweisung Herunterladen – Übertragen - Sichern Aufzeichnung von Daten Aufbewahrung von Daten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Unterweisung der Lenker/innen ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen während der Arbeitszeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bedienung Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung Bedienungsanleitung und ausreichend Druckerpapier für Lenker/innen bereit zu stellen Lenker/innen zur Einhaltung der Pflichten nach KFG und VO (EWG) Nr. 3821/85 anzuhalten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen - Sichern alle digitalen Daten lückenlos von Fahrerkarte und Kontrollgerät elektronisch herunter zu laden auf externen Datenträger zu übertragen Sicherungskopien zu erstellen und auf gesondertem Datenträger aufzubewahren herunter geladene Daten müssen mit elektronischer Signatur gemäß Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 versehen sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät spätestens 3 Monate nach dem letzten Herunterladen im Falle des Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges im Falle der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wurde Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges (Vermietung) unmittelbar vor Austausch des Kontrollgerätes im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 2. von der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage unmittelbar vor Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Aufzeichnung der Daten vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der digitalen Daten digitale Daten sind dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen auf Verlangen ist ein Ausdruck der Daten vorzunehmen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Arbeitszeitgesetz (AZG) digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Aufbewahrung der Daten Aufzeichnungen sind über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenker/innen zu führen Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate im Betrieb aufzubewahren Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker/innen und Datum zur Verfügung zu stellen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte zu Beginn der Fahrt Ausdruck zu erstellen Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sonstiger Arbeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte am Ende der Fahrt aufgezeichnete Arbeitszeiten auszudrucken die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten auf dem Ausdruck zu vermerken Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Nachtragen von Zeiten Art. 15 Abs. 2 analoges Kontrollgerät handschriftlich oder durch automatische Aufzeichnung lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt digitales Kontrollgerät mit der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 analoges Kontrollgerät Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Fahrerkarte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 digitales Kontrollgerät Fahrerkarte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 Ab dem 1. Jänner 2008 sind der laufende Tag und die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 Urlaubsbestätigung elektronisches und druckfähiges Formblatt vor Beginn der Fahrt elektronisch auszufüllen und zu unterschreiben für gesamte EU einheitlich und verbindlich Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

www.arbeitsinspektion.gv.at

Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion