Erfüllung des Vertrages Privatrecht II Lektion 6 Erfüllung des Vertrages (§ 4)
Übersicht zur Lektion 6 Die Erfüllung des Vertrages – Einleitung (§ 4, I) Person des Leistenden (§ 4, II) Person des Leistungsempfängers (§ 4, III) Ort der Erfüllung (§ 4, IV) Zeit der Erfüllung (§ 4, V) Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 4, V, D) Gegenstand der Erfüllung (§ 4, VI) Der Gläubigerverzug (§ 4, VII)
Die drei Kernfragen des Vertragsrechts Ist ein Vertrag zustande gekommen? Vertragsschluss Vertragsauslegung Ist der Vertrag gültig zustande gekommen? Vertragsmängel Ist der Vertrag richtig erfüllt worden? Leistungsstörungen
Entstehung und Erfüllung des Vertrages A B A B t Vertragsentstehung: Vertragsschluss / Vertragsmängel A B Forderungen auf Leistung Verpflichtungsgeschäft Vertragserfüllung: Erfüllung / Leistungsstörungen A B Verfügungsgeschäft Erbringung derLeistungen t
Entstehung und Erfüllung des Kaufvertrages Forderung auf Kaufpreiszahlung Käufer Verkäufer Forderung auf Lieferung der Ware Zahlung des Kaufpreises Käufer Verkäufer Übergabe der Ware
Erfüllung / Nichterfüllung des Vertrages Erfüllung des Vertrages (Richtige) Erfüllung Art. 68 – 96 OR Nichterfüllung Art. 97 – 109 OR Erfüllung des Vertrages (Lektion 6) Leistungsstörungen (Lektion 7 / 8)
(Richtige) Erfüllung des Vertrages Erbrigung der geschuldeten Leistung Schuldner Gläubiger Person Ort Zeit Gegenstand Wer? Wem? Wo? Wann? Was?
persönlichen Leistung Person des Leistenden Wer soll leisten? Grundsatz Ausnahmen keine Pflicht zur persönlichen Leistung (Art. 68 OR) Arbeitnehmer (Art. 321 Abs. 1 OR) Beauftragter (Art. 398 Abs. 3 OR) Werkunternehmer (364 Abs. 2 OR)
Person des Leistungsempfängers Wem soll geleistet werden? Grundsatz Ausnahmen Pflicht zur Leistung an den Gläubiger Recht oder Pflicht zur Leistung an einen Dritten
Wo soll geleistet werden? Ort der Erfüllung Wo soll geleistet werden? Grundsatz Ausnahmen Erfüllungs- und Erfolgsort fallen zusammen Erfüllungs- und Erfolgsort fallen nicht zusammen Distanzkauf (Art. 189 Abs. 1 OR)
Bestimmung des Erfüllungsortes durch Vertrag durch Gesetz Art. 74 Abs. 1 OR Holschuld Bringschuld Versendungsschuld Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 / 3 OR Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR (Geldschulden) Art. 189 Abs. 1 OR (Distanzkauf)
Gesetzliche Erfüllungsorte Holschuld Versendungs- schuld Bringschuld Wohnsitz des Schuldners Absendungsort Wohnsitz des Gläubigers
Die Holschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 3 OR) Schuldner Gläubiger Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung an seinem Wohnsitz bereithält. (Erfüllungs- und Erfolgsort)* *(bzw. am Ort, wo sich die Sache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, soweit eine bestimmte Sache geschuldet ist,Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR)
Die Bringschuld (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR) Schuldner Gläubiger Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers erbracht hat. (Erfüllungs- und Erfolgsort)
Die Versendungsschuld am Beispiel des Distanzkaufs (Art. 189 Abs. 1 OR) Schuldner Gläubiger Der Schuldner hat richtig erfüllt, wenn er die Kaufsache zum Versand übergeben hat. (Erfüllungsort) Ort der Ablieferung (Erfolgsort)
Wann soll geleistet werden? Zeit der Erfüllung Wann soll geleistet werden? Erfüllbarkeit Fälligkeit Der Schuldner darf die Leistung erbringen Der Gläubiger darf die Leistung einfordern
Bestimmung der Fälligkeit / Erfüllbarkeit durch Vertrag durch Gesetz sofortige Fälligkeit und Erfüllbarkeit (Art. 75 OR) bei späterer Fälligkeit: vorzeitige Erfüllbarkeit (Art. 81 OR)
Vorzeitige Erfüllbarkeit bei späterer Fälligkeit (Art. 81 OR) Vertragsschluss Fälligkeit t Erfüllbarkeit
Technik der Zeitbestimmung Termin (Art. 76 OR) Vertragsschluss „Ende Mai“ t Frist (Art. 77 OR) Vertragsschluss „30 Tage“ t
Relativierung der Fälligkeit bei synallagmatischen Verträgen Regel „Zug um Zug“ (Art. 82 OR) Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrecht (Art. 83 OR) Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede der Zahlungsunfähigkeit
Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR Tatbestand: Es liegt ein vollkommen zweiseitiger Vertrag vor Die beidseitigen Leistungen sind fällig Der fordernde Gläubiger hat seine Leistung weder erbracht noch genügend angeboten Es besteht keine Vorleistungspflicht des Schuldners
Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR A B A B Keine Vor-leistungspflicht Leistung nicht erbracht A Fälligkeit der Forderungen B Schuldner Gläubiger Einrede A B
Gegenstand (Inhalt) der Erfüllung Was soll geleistet werden? Richtige Erfüllung Nicht richtige Erfüllung Nichterfüllung Erbringung der geschuldeten Leistung Erbringung einer mangelhaften Leistung Erbringung einer anderen Leistung
Die richtige Erfüllung Grundsatz: Erfüllung durch die geschuldete Leistung Ausnahme: Erfüllung durch eine andere Leistung Der Schuldner kann sich nur durch Erbringung der geschuldeten Leistung befreien. Leistung an Erfüllungs Statt Leistung erfüllungshalber
Erfüllung durch Teilleistungen (Teilzahlungen) Grundsatz Ausnahme Der Gläubiger braucht eine Teilleistung nicht anzunehmen (Art. 69 Abs. 1 OR) Pflicht des Gläubigers zur Annahme bei: Geltendmachung einer Teilforderung (OR 69 II) vertraglicher Vereinbarung streitiger Restforderung
Bestimmung des Gegenstandes der Erfüllung Gattungsschuld Speziesschuld Die geschuldete Sache ist nur der Gattung nach bestimmt* Die geschuldete Sache ist individuell bestimmt (Art. 71 OR) *(Sonderform: begrenzte Gattungsschuld/Vorratsschuld)
Geldzahlung als besonderer Gegenstand der Erfüllung Inländische Währung (Art. 84 Abs. 1 OR) Ausländische Währung (Art. 84 Abs. 2 OR) Pflicht zur Zahlung und Annahme in der geschuldeten Währung Recht zur Zahlung in inländischer Währung Besondere Vereinbarungen: Effektivklausel Geldsortenschuld
Mitwirkung des Gläubigers bei der Erfüllung (Obliegenheiten) Vorbereitungs- handlungen des Gläubigers Mitwirkungs- handlungen des Gläubigers Begleit- handlungen des Gläubigers Sie müssen der Erfüllung des Schuldners vorangehen. Sie stellen eine unmittelbare Mithilfe bei der Erfüllung des Schuldners dar. Sie erfolgen anlässlich der Erfüllung des Schuldners. (z.B. Ausstellen einer Quittung, Art. 88 OR)
Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (Art. 91 OR) Gehöriges Leistungsangebot durch den Schuldner Ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung durch den Gläubiger und Es muss in der Regel ein tatsächliches Angebot sein. (Ausnahmsweise genügt nur ein wörtliches Angebot.) Die Verweigerung der Mitwirkung muss aus persönlichen Gründen erfolgen. (Ein Verschulden ist jedoch nicht erforderlich.
Voraussetzungen (Tatbestand) des Gläubigerverzugs Art. 91 OR Schuldner Gläubiger verweigert die Mitwirkung ungerechtfertigterweise bietet die geschuldete Leistung gehörig an
Wirkungen des Gläubigerverzugs (Übersicht der wichtigsten Rechtsfolgen) Der Gläubigerverzug schliesst den Schuldnerverzug aus Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger Recht des Schuldners zu selbständigen Befreiungs- handlungen (Art. 92 / 93 OR)
Wirkungen des Gläubigerverzugs (Art. 92 - 95 OR) bei Sachleistungen bei Nicht-Sachleistungen Grundsatz Ausnahme Hinterlegung Selbsthilfe- verkauf Rücktritt vom Vertrag Art. 92 OR Art. 93 OR Art. 95 OR (i.V.m. Art. 107 ff. OR) Befreiung des Schuldners