Erlöschen der Obligationen Privatrecht II Lektion 9 Erlöschen der Obligationen (§ 6)
Übersicht zur Lektion 9 System der Erlöschensgründe (§ 6, I) Die Verrechnung (§ 6, II, A) Die Verjährung (§ 6, II, B)
Erlöschensgründe von Obligationen Ordentliche Ausserordentliche Erfüllung (OR 68 ff.) Vermögenstand des Gläubigers wie bei Erfüllung Vermögenstand des Gläubigers erleidet einen Verlust
Ausserordentliche Erlöschensgründe Gleicher Vermögenstand des Gläubigers: Verrechnung (OR 120 ff.) Neuerung (OR 116 f.) Vereinigung (OR 118) Hinterlegung (OR 92 f.) Leistung an Erfüllung statt Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung (OR 127 ff.) / Verwirkung Schulderlass (OR 115) Unverschuldete Unmöglichkeit (OR 119)
Die Verrechnung (Art. 120 – 126 OR) Verrechnungsforderung Verrechnender Verrechnungs-gegner Verrechnungslage Hauptforderung Verrechnungserklärung
Der Tatbestand der Verrechnung (Verrechnungslage) Positive Voraussetzungen: Bestand zweier Forderungen Gegenseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Fälligkeit der Verrechnungsforderung Klagbarkeit der Verrechnungsforderung Negative Voraussetzungen: Kein vertraglicher Verrechnungsausschluss Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
Einmann-Aktiengesellschaft Gegenseitigkeit: Einmann-Aktiengesellschaft Hauptforderung Verrechnungs- gegner Verrechnender A B-AG Verrechnungsforderung keine Verrechnungs- forderung B
Personengesellschaften (Art. 573 OR) Personen-gesellschaft Gegenseitigkeit: Personengesellschaften (Art. 573 OR) Hauptforderung Personen-gesellschaft A Verrechnungsforderung keine Verrechnungs- forderung Gesellschafter
Gleichartigkeit Verrechnender Verrechnungs-gegner Verrechnungsforderung Fr. 8‘000.-- Verrechnender Verrechnungs-gegner Verrechnungslage Fr. 10‘000.-- Hauptforderung Fr. 2‘000.--
Fälligkeit der Verrechnungsforderung Verrechnungsforderung Verrechnender Verrechnungs-gegner Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Klagbarkeit: zulässige Verrechnung einer verjährten Verrechnungsforderung (Art. 120 Abs. 3 OR) Verrechnungslage Fälligkeit der Verrechnungsforderung Verjährung der Verrechnungsforderung t Erfüllbarkeit der Hauptforderung Rückwirkung Verrechnungs- erklärung
Kein Ausschluss der Verrechnung Durch Vertrag (Art. 126 OR) Durch Gesetz (Art. 125 OR) Nicht zulässig beim: Mietvertrag (OR 265) Arbeitsvertrag (OR 323b II) Rückforderung hinterlegter Sachen (Ziff. 1) Unterhalts- und Lohn- forderungen (Ziff. 2) Öffentlichrechtliche Forderungen (Ziff. 3)
Wirkung der Verrechnungserklärung Verrechnungsforderung (Art. 124 Abs. 2 OR) Verrechnungslage Verrechnungs- erklärung Fälligkeit der Verrechnungsforderung t Erfüllbarkeit der Hauptforderung Rückwirkung
Die Verjährung (Art. 127 – 142 OR) Forderung ist verjährbar Verjährungsfrist ist abgelaufen kein gültiger Verjährungsverzicht Tatbestand Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede) Rechtsfolge
Wirkung der Verjährung ungerechtfertigter Bereicherung verjährte Forderung Gläubiger Schuldner Verjährungseinrede Erfüllung Gläubiger Schuldner kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Abgrenzung: Verjährung - Verwirkung Das Recht bleibt bestehen, aber ist nicht mehr durchsetzbar. (nicht von Amtes wegen berücksichtigt) Das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter. (von Amtes wegen berücksichtigt) Beispiel: Art. 31 OR
Gegenstand der Verjährung alle privatrechtlichen Grundsatz Ausnahmen alle privatrechtlichen Forderungen (Art. 127 OR) Absolute Rechte Öffentlichrechtliche Forderungen Grundpfandgesicherte Forderungen (ZGB 807)
Wirkung des Faustpfandes auf die Verjährung der sichergestellten Forderung Geltendmachung des Pfandrechtes trotz Verjährung der Forderung (Art. 140 OR) Unterbrechung der Verjährung durch Errichtung des Pfandes (Art. 135 Ziff. 1 OR)
Beginn der Verjährung (Art. 130 Abs. 1 OR) Fälligkeit der Forderung t Beginn Ende Verjährungsfrist
Ordentliche Verjährungsfrist Ausserordentliche Verjährungsfrist 10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr Forderungen (OR 127) OR 128 (Beispiele): Mietzinsforderung (Ziff. 1) Restaurantrechnung (Ziff. 2) Sanitärrechnung (Ziff. 3) Lohnforderung (Ziff. 3) Anwaltshonorar (Ziff. 3)
Einjährige Verjährungsfrist kaufrechtlicher Sachgewährleistung Forderungen aus unerlaubter Handlung* (Art. 60 Abs. 1 OR) Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung* (Art. 67 Abs. 1 OR) Forderungen aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung (Art. 210 Abs. 1 OR) * (relative Frist: 1 Jahr; absolute Frist: 10 Jahre)
Absolute und relative Verjährungsfrist (am Beispiel der Deliktsforderung) Beginn der Verjährungsfrist Ende der relativen Frist Ende der absoluten Frist t Schädigende Handlung Kenntnis des Anspruchs 1 Jahr 10 Jahre
Die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung (OR 97, 107 II): t Fälligkeit der Primärforderung 10 / 5 Jahre (OR 127 / 128) Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (OR 97) t Zeitpunkt der Pflichtverletzung 10 Jahre (OR 127)
Ruhen der Verjährung (Hinderung/Stillstand) (Art. 134 OR) Beginn Stillstand Ende Ende t Verjährungsfrist
Unterbrechung der Verjährung Prozessuale/betreibungsrechtliche (Art. 135 OR) durch Handlungen des Schuldners (Ziff. 1) durch Handlungen des Gläubigers (Ziff. 2) Rechtsgeschäftliche Handlungen Prozessuale/betreibungsrechtliche Handlungen Beispiele: Abschlagszahlungen Pfandbestellungen Beispiele: Schuldbetreigung Klageerhebung
Wirkung der Verjährungsunterbrechung (Art. 137 Abs. 1 OR) Unterbrechungs- handlung Beginn Ende Ende t Verjährungsfrist Verjährungsfrist
Verzicht auf die Verjährung (Art. 141 Abs. 1 OR) Vor Ablauf der Verjährungsfrist Nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht zulässig* zulässig *(bezüglich der Verjährungsfristen von Art. 127 / 128 OR)