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Sicherung von Ansprüchen

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Präsentation zum Thema: "Sicherung von Ansprüchen"—  Präsentation transkript:

1 Sicherung von Ansprüchen
Privatrecht 1. Vorsorgliche Massnahmen § 227 ZPO-LU Der Richter ordnet ... vorsorgliche Massnahmen an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind. Ausgeschlossen sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung von Ansprüchen, die dem SchKG unterliegen.

2 nach kantonalem Prozessrecht, z. T
nach kantonalem Prozessrecht, z.T. auch gestützt auf Bundeszivilrecht (z.B. Art. 28c ZGB) - Sicherung von Ansprüchen, die nicht auf Geld lauten - primär Beibehaltung des alten Zustandes 2. Arrest Art. 271 ff. SchKG Ein Gläubiger kann für eine fällige (z.T. sogar für eine nicht fällige) Forderung, soweit kein Pfand besteht, Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen, sofern ein Arrestgrund vorliegt.

3 Arrestgründe: Schuldner ohne festen Wohnsitz Schuldner flüchtig Marktfahrer als Schuldner Schuldner im Ausland Schuldner mit Verlustschein bei Ansprüchen, die auf Geld lauten Arrest wird vom Arrestrichter angeordnet Vollzug durch Betreibungsamt


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