Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen

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 Präsentation transkript:

Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen Lehrgang „Sprechfunker“

2.1 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)

Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) Polizei des Bundes Polizei der Länder Bundeszollverwaltung TechnischesHilfwerk Katastrophenschutzbehörden Des Bundes Der Länder Der Gemeinden Feuerwehr Anerkannte Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund Deutsches Rotes Kreuz Johanniter Unfallhilfe Malteser Hilfsdienst Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft

2.2 Operativ taktische Adresse

Zusammensetzung der geburts-OPTA Zeichen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Blöcke 1 2 3 Bun-des-land Behörden- und Organisa-tionskenn-zeichnung Regionale Zuordnung Teilnehmernummer Individual Tetra Subscriber Identifikation (ITSI)

Zusammensetzung der Alias-OPTA Zeichen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Beispiel R P F W B O P 1 Blöcke 1 2 3 4 5 Bun-des-land Behörden- und Organisa-tionskenn-zeichnung Regionale Zuordnung Funkrufname oder Funktionszuordnung Ergänzung

2.3 Dienstvorschriften (PDV / dv 810.3)

Dienstvorschrift PDV / DV 810 Allgemeine Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs Spezielle Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs in den einzelnen Betriebsarten PDV / DV 810.1 Fernschreibdienst PDV / DV 810.2 Telegrafiedienst PDV / DV 810.3 Sprechfunkdienst PDV / DV 810.4 Fernsprechdienst

2.4 Verschwiegenheitspflicht Verpflichtungsgesetz

Telekommunikationsgesetz § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

Mögliche Straftatbestände nach Strafgesetzbuch § 201 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 StGB, Freiheitsstrafte bis zu zwei Jahre Verletzung des Privatgeheimnissen § 331 StGB, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre Vorteilsnahme § 332 StGB, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre Bestechlichkeit §353b StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen geheimhaltungspflicht § 258 StGB Nebenfolgen

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT