Pflichten des Arbeitnehmers Arbeitspflicht (OR 321) persönlich und nach Pflichtenheft/Üblichkeit Sorgfalts- und Treuepflicht (OR 321a) Rechenschafts-/Herausgabepflicht (OR 321b) Leistung von Überstunden (OR 321c) Befolgung von Anordnungen/Weisungen Haftung des Arbeitnehmers (OR 321e)
Persönliche Arbeitspflicht es darf also in der Regel keine Drittperson (Stellvertretung) die Arbeit ausführen aber auch der AG darf die Rechte aus dem AV nicht auf einen Dritten übertragen Konkreter Inhalt der Arbeitspflicht gemäss Vereinbarung/Pflichtenheft/Üblichkeit vorübergehende Änderungen sind zulässig Annahmeverzug und Vertragsänderung
Treuepflicht Handlungspflicht (bei Störungen, Misstän- den, Konflikten usw.) Unterlassung von Schädigungen Befolgungspflicht gegenüber gerechtfertig- ten und nicht schikanösen Anordnungen Probleme bei entgeltlicher (Neben-)Tätig- keit, Art. 321a Abs. 3 OR ist dispositiv! Geheimhaltungspflicht
Rechenschafts- und Herausgabepflicht in der Regel dürfte dies v. a. bei Zahlungen durch Kunden usw. bedeutsam sein, die keinen «Trinkgeldcharakter» mehr haben hingegen müssen Unterlagen, welche die AN in einem Weiterbildungskurs erhält, nicht an den AG herausgegeben werden Informationspflicht des AN an den AG bei Fehlverhalten anderer AN
Berufliche Aus- und Weiterbildung Grundsätzlich kann zwischen der vom AG verlangten und der von der AN gewünschten Weiterbildung unterschieden werden Wenn vom AG verlangt: Arbeitszeit, normal bezahlt, an wöchentliche Höchstarbeitszeit anzurechnen, Kosten zulasten des AG wenn von der AN gewünscht: Gesuch um unbezahlten oder (teilweise) bezahlten Ur-laub -> präzise Vereinbarung aufsetzen!
Relax… HJGHK