BULGARIEN – Unternehmensbesteuerung

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 Präsentation transkript:

BULGARIEN – Unternehmensbesteuerung LV-Nr. 2260 Wahlfach (PI) Grundkurs – Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa WU-Wien, am 22.11. 2007 Bulgarien – Unternehmensbesteuerung Mag. Boris Metodiev, RA (RAK Sofia) FOWI – Forschungsinstitut für MOE Wirtschaftsrecht

Unternehmensbesteuerung 22.11.2007 Kreditsicherheiten 29.11.2007 Seminarinhalt Unternehmensformen 15.11.2007 Unternehmensbesteuerung 22.11.2007 Kreditsicherheiten 29.11.2007 Immobilienrecht 06.12.2007

Steuer und Sozialabgaben - Überblick Behörden und Verfahren – neu ab 1.1.2006 Körperschaftssteuer – neu ab 1.1.2007 Einkommensteuer – neu ab 1.1.2007 Doppelbesteuerungsabkommen – neu ev. ab 2008 Mehrwertsteuer – neu ab 1.1.2007 Verbrauchersteuer (Akzisen: Öl, Tabak, Spirituosen…) Lokale Steuern und Gebühren (Kfz- und Immobilienerwerb, Gebäudesteuer, Müllabfuhr…) Sozial- und Gesundheitsversicherung

Steuer und Sozialabgaben – Informationenzugang Internetseite der Nationalen Einkommensagentur = National Revenue Agency (Finanzministerium): www.nap.bg (ab 15.8.2008 auch auf Englisch) Infoblätter, Formulare, Gesetze, Verordnungen etc.

Behörden – gemeinsam für Steuer und Sozialabgaben Gesetz über die Nationale Einkommensagentur Generaldirektor und Zentralverwaltung der Nationalen Einkommensagentur in Sofia (Finanzministerium) 28 Regionale Direktionen entsprechend der politischen Verwaltungsbezirke Informative Internetseite auch auf Englisch: www.nap.bg Zentrale Telefonnummer – 0700 18 700

Verfahren – gemeinsam für Steuer und Sozialabgaben Kodex über das Steuer- und Sozialabgabenverfahren Selbstberechnung und Abführung der Steuer und Sozialabgaben (Pensions-, Gesundheitsbeiträge etc.) Revisionsbescheid Administrative Anfechtung vor der Regionalen Direktion (keine aufschiebende Wirkung sowie stillschweigende Bestätigung zulässig und üblich!) Gerichtliche Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht und gegebenenfalls vor dem VwGH

Körperschaftsteuer - Steuerpflicht Körperschaftssteuergesetz (KöStG), GB 105/2006 Unbeschränkte Steuerpflicht: alle inländische juristische Personen und unpersonifizierte Gesellschaften (zB GbR) mit ihrem Weltgewinn Beschränkte Steuerpflicht: alle ausländische juristische Personen und unpersonifizierten Gesellschaften (zB GbR) mit ihrem Bulgarien-Gewinn Die bulgarischen OG und KG sind juristische Personen und müssen KöSt zahlen! Alle GbR gelten (nur!) für die Zwecke der Besteuerung als juristischen Personen und müssen KöSt zahlen!

Körperschaftsteuer-Satz und Steuererklärung: Körperschaftsteuer 10% (Gewinnbesteuerung) Selbstberechnung Steuererklärung und Zahlung – bis 31.3. des Folgejahres Vorauszahlungen – monatlich oder quartalsmäßig Quellensteuer 10% (Zinsen, Lizenzen, Vermietung etc) Quellensteuer 7% (Dividende und Liquidationserlös) Ausgabensteuer 10% (Bewirtung, Firmenauto, Sozialausgaben in Naturalien) – Endbesteuerung!

Körperschaftssteuer – internationaler Vergleich

Körperschaftssteuer - Gewinnermittlung Buchhalterisches Ergebnis nach internationalen bzw. nationalen Rechnungslegungsstandart als Grundlage Keine Pflicht zur internationalen Rechnungslegung gibt es für KMU, d.h. bei Unterschreiten von zwei der folgenden Merkmale: Bilanzsumme in Mio BGN 8,0 Umsatzerlöse in Mio BGN 15,0 Mitarbeiter in FTEs 250 Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung Verlustvortrag – 5 Jahre

Körperschaftsteuer - Abschreibungssätze

Quellensteuer (KöStG) 7% Quellensteuer auf Vergütungen an ausländischen juristischen Personen (ohne Betriebstätten) und inländischen juristische Personen, die keine Kaufleute sind, aus Dividenden und Liquidationserlösen Schachteldividenden innerhalb der EU sind uU von der Quellenbesteuerung befreit (20% Beteiligung etc.) 10 % Quellensteuer auf Vergütungen an ausländischen Personen aus Zinsen, Lizenzgebühren, Vermietung, tech. Dienstleitungen, Geschäftsführung, Finanzaktiva (ohne Börsengeschäfte mit Aktien und Optionen), Immobilien, Franchise und Faktoring

Doppelbesteuerungsabkommen BG und AUT Geltendes DBA aus dem Jahr 1984 Entspricht im Wesentlichen den DBAs mit Comecon Teilweise Abweichungen vom OECD-Standard Verhandlung eines neuen DBA: Entwurf liegt vor

Doppelbesteuerungsabkommen BG und AUT Betriebstätteregel – Besteuerung sofern eine Betriebstätte vorliegt (fester Ort: Zweigniederlassung) Mit den Gewinnen, die der Betriebstätte zuzurechen sind Bauausführung und Montage, wenn mehr als 12 Monate Ausnahmen von der Besteuerung im anderen Staat: unabhängiger Vertreter, Einkaufstellen, Warenlager, Vorbereitungs- und Hilfsgeschäfte, Freiberufler Kein Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden, Zinsen und Lizenzen

Doppelbesteuerungsabkommen – mögliche Änderungen im DBA-Entwurf (eventuell ab 1.1.09) Quellenbesteuerungsrecht von 5% für Portfoliodividenden, Zinsen und Lizenzen Einbeziehung von Mietentgelt für Ausrüstungen in Regelung für Lizenzen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Beteiligungen unter 20% im Quellenstaat Anpassung der Betriebstättedefinition an OECD Verkürzung der Baustellenfrist auf 6 Monate SV-Pensionen in jenem Land steuerpflichtig, nach dessen System die Auszahlung erfolgt

Einkommensteuer – Bemessung und Steuersatz Rechtsquelle: Einkommensteuergesetz GB 95/2006 Steuerfrei ist das Einkommen bis BGN 200 monatlich Höchststeuersatz von 24% ab einem Einkommen von BGN 600 monatlich FLAT TAX von 10% ab 1.1.2008

Bemessungsgrundlage ist das Einkommen abzüglich Sozialversicherung Einkommensteuer Bemessungsgrundlage ist das Einkommen abzüglich Sozialversicherung Lohnabrechnung und Steuerzahlung durch Arbeitgeber monatlich Jahressteuererklärung und Steuerzahlung bis 30.4. des Folgejahres

Formulare und Infos zur Einkommensteuer: Pauschalbesteuerung für bestimmte Selbständige, die nicht für die MwST registriert sind Handwerkern, die nicht der Pauschalbesteuerung unterliegen, werden 50% Ausgaben anerkannt Formulare und Infos zur Einkommensteuer: http://www.nap.bg/e-services/individuals.htm

Sozial- und Gesundheitsversicherung Rechtsquelle: Kodex über die Sozialversicherung (Pension, Arbeitslosigkeit, Unfall, Insolvenz etc) und Gesetz über die Gesundheitsversicherung Beitragssatz insgesamt ca. 34% vom Bruttogehalt Aufteilungsschlüssel: AN ca. 35% und AG ca. 65% Höchstbemessungsgrundlage BGN 1400.- monatlich ab 1.1.2008 ev. BGN 2000.- Mindestbemessungsgrundlage nach Berufsgruppen ab BGN 220.-

Besteuerung vom Arbeitslohn - Beispiel Bruttomonatslohn: BGN 1.500,00 Nettomonatslohn: BGN 1.050,00 Art des Einkommens Zu Lasten des Arbeitgebers Arbeitnehmers Bruttomonatslohn 1.500,00 - Beitrag zur Sozial- und Gesundheitsversicherung gesamt ca. 37% (max. über BGN 1.400,-) 336,00 (24%) 182,00 (13%) Einkommensteuer ca. 24% ab BGN 200.- monatlich 268,00 Summe der Belastung 1836,00 450,00

Mehrwertsteuer – neu ab 1.1.2007 Rechtsquelle: MehrwertsteuerG (GB 63/2006 idF 108/2006) Steuersatz – 20% Registrierungswahl und -pflicht ab BGN 50.000 UID: BG123456789 (BG und alte BULSTAT) Erwerb und Lieferung von Waren in der EU Neue Bestandteile der Rechnungen: Nr. 0000000001 ab 1.1.2007 Formulare: www.nap.bg/taxes/DDS_inside.htm.

Kontaktdaten DLA PIPER Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Rotenturmstrasse 13 A-1010 Wien Tel. 0043 1 53178 – 1026 boris.metodiev@dlapiper.com FOWI – Forschungsinstitut für MOE Wirtschaftsrecht WU-Wien Althanstrasse 39-45 A-1090 Wien Tel. 0043 1 31336 – 4213 boris.metodiev@wu-wien.ac.at