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Grünes Licht für Investoren

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Präsentation zum Thema: "Grünes Licht für Investoren"—  Präsentation transkript:

1 Grünes Licht für Investoren
Ein Überblick zu den wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren in Thailand © September 2003, by Rechtsanwalt Andreas Richter Blumenthal Richter & Sumet Ltd. 31st Floor, Abdulrahim Place 990 Rama 4 Road, Bangkok 10500 Tel: Fax: ,

2 Überblick www.brslawyers.com
1. Einführung - das thailändische und das deutsche Rechtssystem im Vergleich 2. Der Alien Business Act – investitionsrechtliche Beschränkungen und Freiräume Investitionsförderung durch den Thailand Board of Investment (“BOI”) Die in der Praxis wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen 4.1 “Non-trading” Aktivitäten Repräsentationsbüro und Regional Operating Headoffice 4.2 Handelsgeschäfte und produzierendes Gewerbe Company Limited mit ausländischer Gesellschaftermehrheit Company Limited mit thailändischer Gesellschaftermehrheit Die wichtigsten Steuern 5.1 Körperschaftssteuer (Corporate Income Tax) 5.2 Persönliche Einkommensteuer (Personal Income Tax) 5.3 Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) 5.4 Quellensteuer (Withholding Tax) Einreisebestimmungen und Arbeitserlaubnis

3 1. Einführung - das thailändische und das deutsche Rechtssystem im Vergleich
Deutliche Parallelen zwischen beiden Rechtssystemen: - BGB,HGB und Thai Civil and Commercial Code (CCC) - Verwaltungsgerichtsbarkeit Zivilprozesse in der Regel langwierig - Ausnahme : Intellectual Property and International Trade Court

4 Der Alien Business Act – investitionsrechtliche Beschränkungen und
Freiräume Geschäftsaktivitäten von Ausländern und von ausländisch mehrheitlich gehaltenen Unternehmen sind in Thailand grundsätzlich beschränkt (Annex 1-3 des Alien Business Act) Wichtige Ausnahme: Fertigungsbetriebe ! - Annex 1 : absolutes Verbot aus besonderen Gründen (e.g. Fernsehanstalten, Radio, Landwirtschaft); - Annex 2 : relatives Verbot für Geschäftsaktivitäten, die die nationale Sicherheit, Kultur, Tradition, Kunstgewerbe, Rohstoffe und Umwelt Thailands berühren; - Annex 3 : Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in den Bereichen in denen Thais noch nicht mit Ausländern im Wettbewerb stehen können Erlaubnis : Antrag auf sog. “Foreign Business License”

5 Foreign Business License
für Geschäftsaktivitäten gem. Annex 3 des Alien Business Act - Voraussetzung : Kapitalisierung des Unternehmens mit mindestens THB 3 mio (~EUR 65,000) - Antragsverfahren von mindestens 60 Tagen Dauer - Auflagen bzgl. der Eigenkapitalquote u.ä. wahrscheinlich

6 3. Investitionsförderung durch den Thailand Board of Investment (“BOI”)
- Steuerbefreiungen und Importzollbefreiungen von bis zu 8 Jahren für vom BOI geförderte Unternehmen (insbesondere aus dem produzierenden Gewerbe) - Befreiung von den Beschränkungen des Alien Business Act (ausländische Gesellschaftermehrheit) . Wichtig für Serviceunternehmen !

7 4. Die in der Praxis wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Organisationsformen
4.1. “Non-trading” Aktivitäten - Repräsentationsbüro, beschränkt auf: (1) Einkauf von Produkten und Service für die Muttergesellschaft (2) Qualitäts- und Quantitätskontrolle (3) Beratung und Schulung von Agenten und Konsumenten (4) Marketing (5) Marktbeobachtung in Thailand Wichtig: Umsätze dürfen durch das Büro nicht erwirtschaftet werden ! - Regional Operating Head Office Voraussetzung: Gesellschaft nach thailändischem Recht mit mindestens THB 10 mio (~EUR 220,000) registriertem Kapital Unternehmenszweck: Management- und administrative Dienstleistung an Tochterunternhemen in der Region Vorteil: Erhebliche Steuerbefreiungen bzw. –reduzierungen auf Dividendeneinnahmen, Lizenzgebühren und operativen Gewinn

8 www.brslawyers.com 4.2. Handelsgeschäfte und produzierendes Gewerbe
- Company Limited : vergleichbar mit deutscher GmbH Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf Höhe der registrierten Einlage (1) Company Limited mit ausländischer Gesellschaftermehrheit (über 50% bis 100%) Voraussetzung: Fertigungsbetrieb und/oder BOI-Förderung, oder Foreign Business License (2) Company Limited mit thailändischer Gesellschaftermehrheit Joint Venture: Ausgabe von Vorzugsaktien mit erhöhten Stimm-und Dividendenrechten für ausländische Gesellschafter möglich Wichtig: Die Benutzung von thailändischen “Strohleuten” als Gesellschafter ist strafbar !

9 5. Die wichtigsten Steuern:
Direkte Steuern (Körperschaftssteuer, persönliche Einkommensteuer) und indirekte Steuern (Umsatzsteuer, Stempelsteuer, Zölle, Verbrauchssteuer). DBA seit 1967 zwischen Thailand und Deutschland. Körperschaftssteuer: - Steuersatz, grundsätzlich 30% auf den Nettogewinn - Ausnahme: KMUs mit einem registrierten Stammkapital von nicht mehr als THB 5 mio (~EURO 110,000), Steuersatz 20% bzw. 25% auf die ersten THB 3 mio Nettogewinn; 10% für Regional Operating Head Offices und Steuerbefreiung auf bis zu 8 Jahre für Unternehmen mit bestimmter BOI –Förderung. Wichtig: Quellensteuer (auf Einnahmen aus Serviceleistungen, Zinsen, Dividenden) beachten !

10 www.brslawyers.com 5.2. Persönliche Einkommensteuer:
- Progressiver Steuersatz von 5% bis 37% - “Tax Resident” wer sich mehr als 180 Tage im Kalenderjahr in Thailand aufhält (aber: 183 Tage nach DBA) - Welteinkommensprinzip, steuerpflichtig, sofern die ausländische Einnahmen im Jahr ihres Entstehens nach Thailand gebracht werden. Wichtig: Steuerpflicht auf alle Einnahmen aus thailändischer Quelle, gleichwohl wo das Einkommen ausgezahlt wird (Gehaltssplitting) ! Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) - Regelsatz 10%, zur Zeit reduzierter Satz von 7%.

11 6. Einreisebestimmungen und Arbeitserlaubnis
- Visafreie Einreise für deutsche Staatsbürger für einen Aufenthalt von nicht länger als 90 Tagen - Non-immigrant Visa Voraussetzung zur Beantragung einer Arbeitserlaubnis - Arbeitserlaubnis (work permit) zwingend erforderlich, um einer Bechäftigung nachzugehen ! Strenge Kontrollen! Wichtig: Betriebsgrösse und Kapitalisierung des Unternehmens entscheidend für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und eines Jahresvisas !

12 Fragen ? www.brslawyers.com Blumenthal Richter & Sumet
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