Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Regierungsrat Dr. Markus Notter Neues Erwachsenen- schutzrecht Grundlagenbericht U. Vogel vom 26. August.

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Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Regierungsrat Dr. Markus Notter Neues Erwachsenen- schutzrecht Grundlagenbericht U. Vogel vom 26. August 2010 zur Organisation der interkommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 Ausgangslage Teilrevidiertes ZGB im Bereich Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht (Änderung vom 19. Dezember 2008). Kernstück der Revision bildet die Professionalisierung der Behördenorganisation. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) muss eine Fachbehörde sein. Datum des Inkrafttretens des neuen Erwachsenenschutzrechts: 1. Januar 2013.

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 Leitgedanke Die KESB arbeitet professionell und ist interdisziplinär zusammengesetzt: Die Disziplinen Recht, Soziale Arbeit, Pädagogik/ Psychologie sind im Spruchkörper vertreten. Die Behördenmitglieder verfügen über eine abgeschlossene Ausbildung in den genannten Disziplinen sowie über eine fünfjährige Berufserfahrung. Für die Behördenmitglieder sind Mindestpensen festgelegt.

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 Konsequenzen für die konkrete Behördenorganisation Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen (professionelle und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung, Mindestpensen für die Behördenmitglieder, Verteilung der Fallzahlen) bestehen keine Alternativen zu den nachfolgenden Kreisbildungsvarianten. Erforderlichkeit der interkommunalen Zusammenarbeit, zweckmässigerweise für jeden Bezirk eine KESB Zweitbeste Variante: Maximal 21 KESB im Kanton. Wichtiger Hinweis: Eingliederung der KESB in bestehende Sozial- Zweckverbände prüfen!

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 Vernehmlassungsentwurf vom 8. November 2010 Zentrale Punkte zur Kreisbildung und zur Organisation der KESB Informationsveranstaltung vom 19. Januar 2011 lic. iur. Rolf Bieri, juristischer Sekretär mbA

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 A.Kindes- und Erwachsenen- schutzkreise Ein Kindes- und Erwachsenenschutzkreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden (interkommunales Behördenmodell). Die Kreisfestlegung erfolgt durch den Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden. Kriterien: Die Grösse der Kreise steht in einem ausgewogenen Verhältnis zur mutmasslichen Anzahl der Fälle, so dass die KESB ihre Aufgabe in fachlicher Hinsicht bestmöglich und wirtschaftlich erfüllen kann. Zuständig für den Abschluss der interkommunalen Vereinbarungen sind - in Abweichung von der Regelzuständigkeit - die Gemeindevorstände.

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 B.Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (1/2) Die KESB besteht aus mindestens drei Mitgliedern und entscheidet in Dreierbesetzung (vorbehältlich Einzelzuständigkeit). Die Ernennung der Behördenmitglieder erfolgt durch die Gemeinde- bzw. Verbandsvorstände. Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die administrative Aufsichtsbehörde. In der Behörde (Spruchkörper) sind die Kernkompetenzen Recht (Präsidium), Soziale Arbeit und Pädagogik/Psychologie zwingend vertreten. Der Spruchkörper tagt in konstanter Besetzung (keine volatilen Spruchkörper). Zusätzliche Fachkompetenzen (z. B. Medizin oder Vermögensverwaltung) im Bedarfsfall - soweit vorhanden - behördenintern oder aber extern abzurufen.

Dr. Markus Notter Neues Erwachsenenschutzrecht Zürich, 19. Januar / 8 Die Pensen der Behördenmitglieder betragen mindestens: 80% für das Präsidium, 50% für die übrigen Behördenmitglieder. Die Behördenmitglieder verfügen über entsprechende Hochschulab- schlüsse und fünf Jahre Praxis in ihrem Fachbereich. Jede KESB muss zwingend über ein bei ihr angesiedeltes Behördensekretariat verfügen. Dezentrale Behördensekretariate in den einzelnen Gemeinden sind somit nicht mehr zulässig. B.Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (2/2)