Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit

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Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit Kolloquium Sachenrecht FS 2008 / Dürr Veranstaltung vom 11. April 2008 Lösungsschema Kernaussage BGE 132 III 651 Eigentum – Dienstbarkeit Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit / „Identität“ mit ihrem Zweck Abwehrrecht X gegen EKZ und TDC aus Art. 641 II ZGB Rechte im Zusammenhang mit Sachen Zwei Ansätze: Erlaubnis an die Person (persönliches Recht) / Recht an der Sache (dingliches Recht) Zwecke und Modalitäten der Erlaubnis versus Inhalt der physischen Sachbeziehung Umsetzung auf den konkreten Sachverhalt Eigentum X – Dienstbarkeit EKZ relatives/persönliches bzw. obligatorisches Dürfen versus absolutes bzw. dingliches Können vertragliche Erlaubnis von EKZ an TDC keine Diskrepanz mit dem dinglichen Inhalt der Dienstbarkeit Diskrepanz im obligatorischen Bereich Liegt überhaupt eine Diskrepanz vor? Ansprüche X gegen EKZ aus der laufenden Vertragsbeziehung (Unterlassung oder Schadenersatz)? Ansprüche X gegen EKZ auf Aufhebung oder Änderung des Vertrags auf Dienstbarkeitserrichtung? Ansprüche X gegen EKZ auf Anpassung der laufenden Vertragsbeziehung? Fazit

X Eigentum EKZ TDC Dienstbarkeit Grundstück Anspruch auf Unterlassung Sachverhalt / Entscheid BGE 132 III 651 (vereinfacht) Sachenrecht FS 2008 / Dürr Anspruch auf Unterlassung der Telefonie gem. Art. 641 II ZGB X EKZ Dienstbarkeitsver- trag über Leitung Zweck: Starkstrom TDC Benutzungs- vertrag über Telefondaten „Identität“ Eigentum Dienstbarkeit Umfang und Inhalt: Erstellen und Betreiben einer Leitungsanlage Telefon- daten „aliud“ Grundstück

obligatorisches Recht Zwei Ansätze der Berechtigung Sachenrecht FS 2008 / Dürr Ansatz bei der Person: X erhält die Erlaubnis, die Sache zu benützen (Recht auf Nutzung der Sache) obligatorisches Recht Person Soll die Person das Recht haben, die Sache physisch zu benützen, - z.B. mit dem Kugelschreiber zu schreiben? - z.B. auf dem Grundstück ein Gasthaus zu betreiben? dingliches Recht z.B. Sache benützen physische Einwirkung Ansatz bei der physi- schen Sacheinwirkung: X erhält ein Recht an der Sache mit dem Inhalt, diese physisch zu benützen Sache z.B. Kugelschreiber oder Grundstück

nur obligatorisches Recht Nur ein Ansatz der Berechtigung Sachenrecht FS 2008 / Dürr Ansatz bei der Person: X erhält die Erlaubnis, die Sache nur für den vereinbar- ten Zweck oder zum verein- barten Entgelt zu benützen. nur obligatorisches Recht Person Soll das Recht der Person in einer Weise spezifiziert werden, die nichts mit der physischen Sacheinwirkung zu tun hat, - z.B. insofern, als der Kugelschreiber nicht zum Zweck einer Ehrverletzung verwendet werden darf ? - z.B. insofern als im Gasthaus nur Carlsberg-Bier ver- kauft werden darf ? - z.B. insofern, als für die Sachbenützung ein laufendes oder ein einmaliges Entgelt zu bezahlen ist? z.B. Sache benützen physische Einwirkung kein dingliches Recht Ansatz bei der physischen Sacheinwirkung entfällt, da keine solche besteht: - Mit dem Schreiben des ehrverletzenden Briefs wird nicht unzulässigerweise auf den Kugelschreiber eingewirkt, mit dem Ausschank von Feldschlösschen nicht unzulässig- erweise auf das Grundstück, mit der Verweigerung der Zahlung nicht unzulässigerweise auf die Sache. Sache z.B. Kugelschreiber oder Grundstück

Eigentum und Dienstbarkeit Sachenrecht FS 2008 / Dürr allfällige Vereinbarung darüber, zu welchem Zweck das dingliche Recht ausgeübt werden darf + evtl. Vereinbarung über (z.B. laufendes) Entgelt obligatorische Rechte und Pflichten z.B. über den Benützungszweck bei Wegfall des Zwecks 736 ZGB X BGE 107 II 331 130 III 554 Y Grundsatz der „Identität“ der Dienstbarkeit Auslegung bei ungemessener Servitut BGE 117 II 536 vollzogener Vertrag auf Errichtung der Dienstbarkeit Eigentum = dingliches Recht am Grundstück mit dem Inhalt, über dieses insge- samt zu verfügen, ausser sie ganz rechts zu benützen Dienstbarkeit = dingliches Recht am Grundstück mit dem Inhalt, dieses nur ganz rechts zu benützen Abgrenzung auf Grund der physischen Sacheinwirkung Last 730 I Recht Sache v. a. Grundstück

relatives Recht: persönliches bzw relatives Recht: persönliches bzw. obligatorisches Dürfen absolutes Recht: dingliches Können Sachenrecht FS 2008 / Dürr EKZ darf sein Durchleitungsrecht nur für den verein- barten Zweck ausüben. allfällige Vereinbarung, die Leitung nur für den Zweck des Stromtransports zu benützen + ev. Vereinbarung laufendes Entgelt allfällige laufende obligatorische Pflicht, die Leitung nicht für Tele- fondaten zu benützen oder benützen zu lassen relative / persönliche Beziehung X EKZ vollzogener Vertrag auf Errichtung der Dienstbarkeit EKZ kann sein Durchleitungsrecht insoweit ausüben, als dies nicht von seinem Inhalt des physischen Sachbe- zugs abweicht. absolute / dingliche Beziehung Eigentum Inhalt, über das Grundstück insgesamt zu verfügen, aus- ser dass die Leitung geduldet werden muss Dienstbarkeit Inhalt, über das Grundstück eine Leitung zu führen Eigentum Inhalt, über die Durch- leitung insgesamt zu verfügen Recht Last 730 ff. ZGB 676 ZGB Grundstück

X 7 EKZ TDC Fazit 2 4a 5 4b 3 6 1 Fazit Sachenrecht FS 2008 / Dürr Vereinbarung, die Leitung nur für den Zweck des Stromtransports zu benützen ------- + eventuell Vereinbarung laufendes Entgelt laufende obligatori- sche Pflicht, die Leitung nicht für Telefondaten zu benützen oder benützen zu lassen obligatorisches Recht, die Leitung für Telefondaten zu benützen vertragliche Erlaubnis zum Zweck der Telefonie X 7 EKZ TDC vollzogener Vertrag auf Errichtung der Dienstbarkeit 3 TDC benützt Leitung für Telefondaten 6 Strom Eigentum Inhalt, über das Grundstück insgesamt zu verfügen, aus- ser dass die Leitung geduldet werden muss Dienstbarkeit Inhalt, über das Grundstück eine Leitung zu führen Eigentum Inhalt, über die Durch- leitung insgesamt zu verfügen Recht Last 730 ff. ZGB 1 Kein Anspruch X gegen TDC, da dingliches Recht nicht tangiert ist 1 und obligatorische Beziehung nicht besteht 2 Kein Unterlassungsanspruch X gegen EKZ aus Art. 641 II ZGB, da Zweck bei gemessener Servitut irrelevant bzw. Zweck Strom intakt ist 3 Sofern überhaupt eine Diskrepanz zum Vertrag X-EKZ besteht, hat X gegen EKZ Ansprüche - nicht auf Realerfüllung 4a , da dies wegen des gültigen Vertrags EKZ-TDC nicht möglich ist 4b - nicht auf Schadenersatz, da kein Schaden vorliegt 5 - nicht auf Rückabwicklung der Dienstbarkeitserrichtung, da die seinerzeitige Transaktion nicht tangiert ist 6 - allenfalls auf Anpassung des (zumal laufenden) Entgelts gemäss clausula rebus sic stantibus (BGE 127 III 300) 7 Fazit