Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB

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Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB Wir unterscheiden zwei verschiedene Arten der StellV: Die direkte oder offene StellV; das ist historisch wesentlich jüngere und die Indirekte oder verdeckte StellV; das historisch wesentlich ältere Barta: Zivilrecht online

Direkte oder offene Stellvertretung Vertretener ABGB: Machtgeber Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein Rechtswirkungen Vertretungsmacht zB Vollmacht Erteilt Dritter Innenverhältnis ... schließen RG Erklärungen Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen: 1. Vorliegen von Vertretungsmacht zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung 2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben Vertreter ABGB: Machthaber Außenverhältnis Barta: Zivilrecht online Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen

Indirekte Stellvertretung Vertretener VN Dritter D ...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung Rechtsfolgen treten daher zwischen VT und D ein; nicht bei VN (!); VT muss Rechtsfolgen auf VN übertragen Erteilen einer Ermächtigung 1 Rechtsgeschäft handelt im eigenen Namen 2b Vertreter Definition = Handeln im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung Synonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung Kein Offenlegen der Vertretungsmacht: daher treten auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen Ist ein Fall der Ermächtigung Beispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff UGB) - Liegenschaftserwerb durch Strohmann VT 2a VT Barta: Zivilrecht online

Vertreter ohne Vertretungsmacht Sog falsus procurator; kurz: falsus; §§ 1009, 1016 und nunmehr 1019 ABGB Verschiedene Möglichkeiten: (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht Rechtsfolgen nach ABGB: Falsus muss Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen, wenn Vertragspartner das will Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für Erfüllung oder (Nicht)Erfüllungsschaden Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen/ ratihabieren; sog Ratihabition Barta: Zivilrecht online

Duldungs- oder Anscheinsvollmacht Die Grundgedanken der §§ 1029 - 1031 ABGB (= gesetzliche Fälle stillschweigend erteilter Vollmacht) werden über den geregelten Bereich hinaus angewandt: Vertretener duldet ein Verhalten und erweckt dadurch den Anschein, die Vollmacht gehe von ihm aus Es liegt also eine Art äußerer Tatbestand einer Vollmachtserteilung vor und der Vertretene widerspricht nicht ; dann wird das Vertreter-Verhalten dem Vertretenen zugerechnet Unbedingte Voraussetzung: Anscheinswirkung muss auf den Vertretenen selbst zurückgehen! – und nicht nur auf den Vertreter: Dritte vertrauen demnach auf eine stillschweigende Zustimmung des Vertretenen! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Prokura (1): §§ 48 ff UGB … ist die handelsrechtliche Generalvollmacht Inhalt: Ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend!)eines Handelsgewerbes mit sich bringt; § 49 Abs1 UGB Nicht aber zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; § 49 Abs 2 UGB. Dies ist nur mit besonderer Vollmacht möglich; sog Immobiliarklausel Beachte: Eine Generalvollmacht nach bürgerlichem Recht (§§ 1007 f ABGB) kann ohne die Beschränkungen des Handels-/Unternehmensrechts erteilt werden Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Prokura (2): §§ 48 ff UGB Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam ! Beachte den Unterschied zur Handlungsvollmacht Sonderformen: Erteilung an mehrere Personen Gesamtprokura: Zwei oder mehrere Prokuristen können nur gemeinschaftlich handeln; - Banken: ‚Vieraugenprinzip‘ - Zweck? Gemischte Prokura: Gemeinsame Prokura mit einem Gesellschaftsorgan Filialprokura: Zulässige örtliche Beschränkung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Prokura (3): §§ 48 ff UGB … kann nur ein ins FB eingetragener Unternehmer erteilen ... ist ins Firmenbuch einzutragen ... ist jederzeit widerruflich – da Vertrauensbeziehung ... ist (vom Träger) nicht übertragbar ... erlischt nicht mit Tod des Geschäftsinhabers; wichtig Zeichnung des Prokuristen: Firma + Name des Prokuristen + ‚ppa‘ (= per procura) Barta: Zivilrecht online

Handlungsvollmacht (1): §§ 54 ff UGB Worin liegt der Unterschied zur Prokura?: Umfasst nur Geschäfte, „... die der Betrieb eines derartigen [!] Handelsgewerbes ... gewöhnlich mit sich bringt “; §§ 54 ff UGB Zum Vergleich: Prokura = handelsrechtliche Generalvollmacht Handlungsvollmacht ist keine (!) Generalvollmacht, sondern eine gesetzlich beschränkte Vertretungsmacht Barta: Zivilrecht online

Handlungsvollmacht (2): §§ 54 ff UGB Handlungsvollmacht ermächtigt nur bei besonderer Erteilung nach § 54 Abs 2 UGB zur: Veräußerung oder Belastung von Grundstücken Eingehung von Wechselverbindlichkeiten Dahrlehensaufnahme Prozessführung Barta: Zivilrecht online

Handlungsvollmacht (3): §§ 54 ff UGB Beschränkungen wirken gegen Dritte nur: wenn diese sie kannten oder kennen mussten Daher: Eintragung ins Firmenbuch nötig! Auch die Handlungsvollmacht ist nicht (!) übertragbar und jederzeit widerruflich Bei Zeichnung: Hinweis auf Vollmachtsverhältnis nötig - >In Vertretung …< Barta: Zivilrecht online