Die UVP-G-Nov 2012 und das Energierecht

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Die UVP-G-Nov 2012 und das Energierecht 3. Grazer Energierechtstag Die UVP-G-Nov 2012 und das Energierecht RA Dr. Christian Schmelz 11.04.2013

Inhalte Überblick über die relevanten Neuerungen der UVP-G-Nov 2012 Novelle Anhang 1 Z 30 UVP-G („Wasserkraftanlagen“) Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G Die Probleme mit der Kraftwerkskette Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G Die Kumulationstatbestände des UVP-G bei Wasserkraftanlagen 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Überblick: relevante Neuerungen der UVP-G-Nov 2012 Feststellungsverfahren (§ 3 Abs 7 und 7a): Überprüfungsrecht von NGOs Anhörungsrecht statt Parteistellung der mitwirkenden Behörden Grobprüfung Option auf Entfall der – in den Fällen Änderung, Kumulation, Spalte 3 vorgesehenen – Einzelfallprüfung (§ 3 Abs 2, 4 und 4a; § 3a Abs 4) Abschichtung von Einreichunterlagen (§ 5 Abs 2) UVP-Tatbestand „Fracking“ (Anhang 1 Z 28); auch Probe- und Erkundungsbohrungen UVP-Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Anhang 1 Z 30) – dazu im Folgenden 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Novelle Anhang 1 Z 30 UVP-G („Wasserkraftanlagen“) UVP-Pflicht für Neuerrichtung / Änderung von Wasserkraftanlagen ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte Anhang 1 Z 30 UVP-G UVP-G-Novelle BGBl I 2012/77 Anlass: Vollzugsprobleme und Auslegungsschwierigkeiten 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten7) ab 2 MW. Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G 7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der alte Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G Änderungen (§ 3a Abs 2 UVP-G) Schwellenwert 50% (dh 7,5 anstelle 15 MW) Einzelfallprüfung 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Die Probleme mit der Kraftwerkskette Was ist „Stauhaltung“, was ist „freie Fließstrecke“? Wehranlage erforderlich? Tiroler Wehr (Wasserentnahme ohne Stauhaltung durch Entnahme an der Bachsohle durch einen liegenden Rechen)? Auch Ausleitungen („ökologisch sinnvolle Interpretation“)? 2 km freie Fließstrecke wie zu bemessen? Stauhaltung (Wehranlage) bis Stauwurzel? Was ist Stauwurzel? Im Fall Ausleitung: von Rückleitung? 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW; b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht; 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G 7 Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 Wasserkraftanlagen (Talsperren, Fluss- staue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinander- reihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum. Amtsbeschwerde für staatliche Organe (zB Landesumweltanwalt), dh ohne Berührung subjektiver Rechte, verfassungsrechtlich nur bei VwGH (nicht VfGH) zulässig (Art 130 Abs 2 B-VG). Muss gesetzlich angeordnet sein. VfSlg 17220/2004. Standortgemeinde § 3 Abs 7 UVP-G, BMLFUW Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Bindungswirkung lt aktueller Rsp, ist umstritten. Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn, BIs und NGOs wg Öffentlichkeitsbeteiligugns-RL umstritten. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G 7) Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km². 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden. Amtsbeschwerde für staatliche Organe (zB Landesumweltanwalt), dh ohne Berührung subjektiver Rechte, verfassungsrechtlich nur bei VwGH (nicht VfGH) zulässig (Art 130 Abs 2 B-VG). Muss gesetzlich angeordnet sein. VfSlg 17220/2004. Standortgemeinde § 3 Abs 7 UVP-G, BMLFUW Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Bindungswirkung lt aktueller Rsp, ist umstritten. Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn, BIs und NGOs wg Öffentlichkeitsbeteiligugns-RL umstritten. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - Überblick Die Änderungen im Überblick: Haupttatbestand (lit a): unverändert "Kraftwerksketten-Tatbestand" (lit c): neu gefasst Neuer Tatbestand eingefügt (lit b) Ausnahme geringfügig adaptiert Regelung zum Thema Kumulationstatbestand (letzter Satz) 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - Überblick Die Änderungen im Überblick: Erläuterungen zur RV: lit b und lit c Es sollen die betroffenen Flussabschnitte und die Abgrenzung der Kraftwerkskette nunmehr auf Basis mess- und berechenbarer Kriterien erfolgen, die auch mit der jeweiligen Gerinnegröße korrelieren (Breite des Gewässers bzw Einzugsgebiet). ME weitgehend – jedoch nicht vollständig – gelungen. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit b Zum neuen Tatbestand (lit b): 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW; b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht; 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit b Zum neuen Tatbestand (lit b): Stauhaltung erforderlich („Rückstaulänge“, und zwar 20-fache Breite) Auch Ausleitungen, aber nur wenn „Rückstaulänge“ „Gewässerbreite“: Breite an der Achse der Wehranlage von Ufer zu Ufer bei der Wasseranschlagslinie des mittleren Durchflusses (MQ) Weiterhin unklar: „Rückstaulänge“: Bis Stauwurzel (Definition fehlt)? Einfallspforte für ähnliche Diskussionen wie vor der Novelle? 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit c Zum überarbeiteten Kraftwerksketten-Tatbestand (lit c): 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G 7 Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 Wasserkraftanlagen (Talsperren, Fluss- staue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinander- reihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum. Amtsbeschwerde für staatliche Organe (zB Landesumweltanwalt), dh ohne Berührung subjektiver Rechte, verfassungsrechtlich nur bei VwGH (nicht VfGH) zulässig (Art 130 Abs 2 B-VG). Muss gesetzlich angeordnet sein. VfSlg 17220/2004. Standortgemeinde § 3 Abs 7 UVP-G, BMLFUW Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Bindungswirkung lt aktueller Rsp, ist umstritten. Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn, BIs und NGOs wg Öffentlichkeitsbeteiligugns-RL umstritten. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G 7) Als ausreichender Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 – 50 km², 3 km bei EZG von 51 – 100 km², 4 km bei EZG von 101 – 500 km², 5 km bei EZG von 501 – 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km². 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G - lit c Zum überarbeiteten Kraftwerksketten-Tatbestand (lit c): Nur KW ab 2 MW zu berücksichtigen (Klarstellung) Auch Ausleitungen Maßgeblich: Abstand zwischen „Wehranlagen“ (Abstand 1 bis 10 km je nach Wassereinzugsgebiet) – Was ist eine „Wehranlage“? Natürlicher Fischlebensraum vorausgesetzt 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G Allgemeines zu den Kumulationstatbeständen (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G): Räumlicher Zusammenhang gleichartiger Anlagen Addition der Schwellenwert-Parameter (hier: Engpassleistung) Spezifische Einzelfallprüfung („aufgrund Kumulierung“) „Vorhaben“ sind auch rk genehmigte, bestehende Anlagen 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G Alte Rechtslage Kraftwerkskettentatbestand eine lex specialis, sodass bei Wasserkraftanlagen die allg Kumulationstatbestände nicht gelten? Neue Rechtslage (letzter Satz) 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Der neue Wasserkraft-Tatbestand des UVP-G UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Wasserwirtschaft Z 30 Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden. Amtsbeschwerde für staatliche Organe (zB Landesumweltanwalt), dh ohne Berührung subjektiver Rechte, verfassungsrechtlich nur bei VwGH (nicht VfGH) zulässig (Art 130 Abs 2 B-VG). Muss gesetzlich angeordnet sein. VfSlg 17220/2004. Standortgemeinde § 3 Abs 7 UVP-G, BMLFUW Art 131 Abs 1 Z 2 B-VG. Bindungswirkung lt aktueller Rsp, ist umstritten. Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn, BIs und NGOs wg Öffentlichkeitsbeteiligugns-RL umstritten. 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G Alte Rechtslage Kraftwerkskettentatbestand eine lex specialis, sodass bei Wasserkraftanlagen die allg Kumulationstatbestände nicht gelten? Neue Rechtslage (letzter Satz) Keine Kumulation bei lit b und lit c Kumulation bei lit a  Vollzugsprobleme unverändert 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Klarstellung zu den Kumulationstatbeständen des UVP-G Vollzugsprobleme beim Kumulationstatbestand: Wie weit reicht „räumlicher Zusammenhang“? In manchen Fachgebieten kaum abgrenzbar / uferlos Potenzielle Wirkungen geplanter (Dritt-)Vorhaben nicht hinreichend beurteilbar (Restwasservorschreibung, Auflagen, Ausgleichsmaßnahmen, Änderungen, usw unbekannt) Hypothetische Situation bei Wegdenken bestehender Anlagen vielfach nicht möglich 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Ergebnis Beurteilung der Novelle: Neue lit b = Ausweitung der UVP-Pflicht Wesentliche Klarstellungen (Probleme der Praxis entschärft) Einige Fragen noch offen (zB „Rückstaulänge“, „Wehranlage“, Kumulation); Klarstellungen durch Gesetzgeber und Rechtsprechung erwünscht 3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013

Herzlichen Dank ! Christian Schmelz 3. Grazer Energierechtstag   A-1010 Wien, Tuchlauben 17 T: +43 1 53437 127 c.schmelz@schoenherr.eu www.schoenherr.at   .                                                    3. Grazer Energierechtstag 11.04.2013