Das deutsche Gebrauchsmuster

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 Präsentation transkript:

Das deutsche Gebrauchsmuster Mariann Frank und Michael Kopp

Das deutsche Gebrauchsmuster Das Gebrauchsmuster Unterschiede zum Patent Gebühren - Kleiner Preis Abzweigung Eintragungsverfahren Internationale Gültigkeit Löschungsverfahren Fazit Quellenangabe

Das Gebrauchsmuster Schneller, preiswerter Schutz für technische Erfindungen Dazu zählen auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel Keine Verfahren (Herstellungs- und Arbeitsverfahren, Messvorgänge usw.) Wenige Wochen nach Anmeldung reichen für Eintragung ins Register (wirksames Schutzrecht) Gleiche Rechte wie beim Patent Interessant: Topografien: Schutzrechte für Strukturen mikroelektronischer Halbleiter

Unterschiede zum Patent Schutz nach wenigen Wochen anstatt einiger Jahre nach Anmeldung Ein ungeprüftes Schutzrecht: Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit im Eintragungsverfahren nicht geprüft Erfordert daher sorgfältige Recherche vor Anmeldung (sonst kein Schutz) "Neuheit", zum Stand der Technik zählen: schriftliche Veröffentlichungen weltweit & der Öffentlichkeit zugängliche Benutzungen in Deutschland Datenbank zur kostenfreien Recherche: www.dpma.de Lebensdauer: Gebrauchsmuster 10 Jahre, Patent 20 Jahre

Gebühren - Kleiner Preis Anmeldegebühr 40,- Euro Recherchegebühr 250,- Euro 1. Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren 210,- Euro 2. Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren 350,- Euro 3. Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren 530,- Euro

Abzweigung Gebrauchsmuster als Ergänzung zur Patentanmeldung Gebrauchsmuster, das parallel zu Patentanmeldung beantragt wird, und den Anmeldetag des Patents nutzt, heisst Abzweigung Gebrauchsmuster bietet Schutz, bis Patent gültig wird Abzweigung bietet vollen Schutz unabhängig vom Verlauf des Patenterteilungsverfahrens Die Abzweigung ist eine eingenständige Gebrauchsmusteranmeldung, die mit der entsprechenden Erklärung auf dem Antragsformular den Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nimmt. Mit der Eintragung des abgezweigten Gebrauchsmusters hat ihre Erfindung damit vollen Schutz (Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche), unabhängig vom Verlauf des Patenterteilungsverfahrens. Ein Gebrauchsmuster kann auch aus einer Patentanmeldung mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn Sie Ihre Erfindung bereits vor der Patentanmeldung veröffentlicht haben. Patentschutz ist dann nicht mehr möglich, da Ihre Erfindung nicht mehr neu ist. Sie können aber innerhalb von 6 Monaten ab der Veröffentlichung noch ein Gebrauchsmuster erhalten. In diesem Fall greift die Neuheitsschonfrist: Ihre bereits erfolgte Veröffentlichung zählt innerhalb der Frist nicht zum Stand der Technik. Außerdem können Sie die Gebrauchsmuster-Abzweigung als Ergänzung zu einer Patentanmeldung nutzen. Sie bietet flankierenden Schutz in der sonst schutzfreien Zeit zwischen Patentanmeldung und -erteilung. Mit Eintragung des abgezweigten Gebrauchmusters hat Ihre Erfindung vollen Schutz, unabhängig vom Verlauf des Patentverfahrens. Die Abzweigung ist eine eigenständige Gebrauchsmusteranmeldung. Im Anmeldeformular kreuzt man unter Punkt 8 an, dass es sich um eine Abzweigung aus einer früheren Patentanmeldung handelt. Außerdem ist das Aktenzeichen und der Anmeldetag der Patentanmeldung anzugeben. Die Abzweigung kann innerhalb von 10 Jahren nach der ursprünglichen Patentanmeldung erfolgen. Die Gebrauchsmusteranmeldung muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, vorliegen.

Eintragungsverfahren Anmeldung nur mit dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formular möglich Antrag muss Beschreibung der Erfindung und Schutzansprüche enthalten. Zeichnungen sind nicht zwingend vorgeschrieben Wichtig ist, dass die Erfindung ausreichend deutlich und vollständig dargestellt ist Nachträgliche erfindungswesentliche Ergänzungen führen zur Zurückweisung oder Löschung des Gebrauchsmusters Für Ihren Antrag müssen Sie das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formular verwenden. Mit dem Antrag einzureichen ist eine technische Beschreibung der Erfindung. Außerdem sind die Schutzansprüche zu formulieren. Sie können Ihre Erfindung auch anhand von Zeichnungen verdeutlichen, diese sind aber nicht zwingend erforderlich. Bitte reichen Sie die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung ein. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder. Erfindung deutlich und vollständig darstellen Wichtig ist, dass Sie Ihre Erfindung ausreichend deutlich und vollständig darstellen. Denn nur was am Anmeldetag in den Unterlagen steht, können Sie im Eintragungsverfahren eventuell umformulieren. Keinesfalls dürfen Sie nachträglich wesentliche technische Merkmale der Erfindung ergänzen. Eine Erweiterung führt zur Zurückweisung der Anmeldung oder kann Grund für eine spätere Löschung des Gebrauchsmusters sein. Deshalb muss auch eine Anmeldung, die vorab als Fax eingereicht wird, vollständig sein. Wo kann man die Gebrauchsmusteranmeldung einreichen? Den Antrag senden Sie an das DPMA in München. Sie können Ihre Anmeldung auch persönlich in den Dienststellen München, Jena oder Berlin abgeben. Auch einige Patentinformationszentren nehmen Gebrauchsmusteranmeldungen entgegen. Wenn Sie noch Fragen zur Gebrauchsmusteranmeldung haben, helfen Ihnen unsere Auskunftsstellen in München, Jena und Berlin sowie die Patentinformationszentren gerne weiter. Bei unseren Auskunftstellen in München und Berlin können Sie sich außerdem für eine kostenlose Erfindererstberatung anmelden. Auch in den deutschen Patentinformationszentren können Sie ganz in Ihrer Nähe Termine für eine Erfindererstberatung erhalten. Gebrauchsmuster elektronisch anmelden Sie können Ihr Gebrauchsmuster auch elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Hierzu ist eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich. Anbieter der Signaturkarten finden Sie bei der Bundesnetzagentur. Außerdem benötigen Sie die Anmelde-Software DPMAdirekt , um die Anmeldedokumente erstellen und validieren zu können. Hier können Sie die Software kostenlos herunterladen. Innovaccess - Ihr Zugang zu gewerblichen Schutzrechten in Europa Eine europäische oder internationale Gebrauchsmusteranmeldung ist nicht möglich. Sie müssen Ihre Erfindung also direkt beim jeweiligen Patentamt schützen lassen. Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie unter Innovaccess eine Orientierungshilfe, ob und wie Gebrauchsmusterschutz möglich ist. Priorität bei einer Auslandsanmeldung Wenn Sie dieselbe Erfindung auch im Ausland anmelden möchten, können Sie sich auf die Priorität Ihrer deutschen Anmeldung berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das Gebrauchsmuster innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung bei dem jeweiligen Patentamt anmelden. Anmeldung eines Gebrauchsmusters Die Gebrauchsmusteranmeldung erfolgt beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München oder einer der Dienststellen des DPMA in Jena oder Berlin. Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen. Diese Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das DPMA weiter. Gebrauchsmusteranmeldungen können beim Deutschen Patent- und Markenamt auch in elektronischer Form eingereicht werden. Für die elektronische Gebrauchsmusteranmeldung gilt ein ermäßigter Gebührensatz von 30 Euro. Anmeldungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Welche Unterlagen sind für eine Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen? Eintragungsantrag: das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vorgesehene Antragsformblatt (3-fach-Satz) muss verwendet werden (Formblatt-Nr. G 6003) Anmeldungsunterlagen: Die Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann; die Erfindung muss in Worten beschrieben sein, technische Beschreibung, Schutzansprüche und ggf. Zeichnungen sind jeweils in zwei Stücken einzureichen. Weiteres Verfahren Ist die Anmeldung eingereicht, so erhält der Anmelder, sein Zustellungsbevollmächtigter oder sein Vertreter eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag sowie das für die Anmeldung vergebene Aktenzeichen enthält. Der Anmelder hat im Übrigen noch Folgendes zu beachten: Beseitigung von Mängeln Fehlen bestimmte Erfordernisse bei den Anmeldungsunterlagen, so ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, die von der Art des Mangels abhängen. Ist die Erfindung nicht so verständlich und umfassend offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist es nicht möglich, die mit solchen Mängeln behaftete Anmeldung als Gebrauchsmuster einzutragen. Die Anmeldung wird dann durch Beschluss zurückgewiesen, wenn sie nicht vorher zurückgenommen wird. In Betracht kommt dann eine Neuanmeldung. Bei heilbaren Mängeln fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder unter Fristsetzung zur Erfüllung bestimmter Erfordernisse auf. Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht nach, so muss auch in diesem Falle mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden. Eintragung und Bekanntmachung Nach Eingang der Gebühr und wenn die Formalprüfung keine Mängel aufzeigt (oder diese behoben werden konnten), wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Eintragung wird im Patentblatt veröffentlicht. Kontaktinformationen: DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telefon:(0 89) 21 95 - 0 Telefax:(0 89) 21 95 - 22 21 Telefonische Auskünfte: (0 89) 21 95 - 34 02 Internet: http://www.dpma.de

Internationale Gültigkeit Deutsches Gebrauchsmuster gilt nur in Deutschland Für Anmeldungen im Ausland gilt während 12 Monaten nach dem Anmeldetag das Prioritätsrecht Priorität bedeutet, dass für spätere Anmeldungen im Ausland innert 12 Monaten der Anmeldetag in Deutschland gilt Technische Entwicklungen, die in der Zwischenzeit veröffentlicht worden sind, bleiben unberücksichtigt Nachanmeldungen nach Ablauf des Prioritätsjahres sind nicht möglich, weil die Erfindung nicht mehr als neu gilt Ihre Anmeldung hat Priorität! Das eingetragene Gebrauchsmuster gilt in der Bundesrepublik Deutschland. Wenn sie dieselbe Erfindung auch im Ausland schützen möchten, steht ihnen innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag des deutschen Gebrauchsmusters ein so genanntes Prioritätsrecht zu. Die Priorität sichert der späteren Anmeldung im Ausland den früheren Zeitrang ihres deutschen Gebrauchsmusters. Der Anmeldetag beim DPMA ist damit auch im Ausland massgeblich für die Bewertung der Neuheit ihrer Erfindung. Technische Entwicklungen, die in der Zwischenzeit veröffentlicht worden sind, bleiben unberücksichtigt. Wenn sie erst nach dem Prioritätsjahr Nachanmeldungen vornehmen, gilt ihre Erfindung nicht mehr als neu. Die Grundvoraussetzung für ein wirksames Schutzrecht wäre nicht mehr gegeben. Priorität bei einer Auslandsanmeldung Wenn Sie dieselbe Erfindung auch im Ausland anmelden möchten, können Sie sich auf die Priorität Ihrer deutschen Anmeldung berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das Gebrauchsmuster innerhalb von 12 Monaten nach der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung bei dem jeweiligen Patentamt anmelden.

Löschungsverfahren Im Löschungsverfahren wird geklärt, ob eine Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht Gegen Gebühr kann jedermann einen Löschungsantrag stellen. Anwaltszwang besteht nicht, es wird aber der Beizug eines Anwaltes empfohlen Über die Löschungsanträge entscheidet ein Gremium aus einem Juristen und zwei Patentprüfern des betreffenden technischen Gebietes Beschlüsse können am Bundespatentgericht angefochten werden Die unterlegene Partei trägt die gesamten Verfahrenskosten Das Löschungsverfahren - die Bewährungsprobe für das Gebrauchsmuster: Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung der Schutzfähigkeit eingetragen. Das Löschungsverfahren ist die Bewährungsprobe für das Gebrauchsmuster. Im Streitfall kann in diesem Verfahren geklärt werden, ob die eingetragene Erfindung neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Einen Löschungsantrag kann jedermann stellen, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse darzulegen ist. Der Antrag ist gebührenpflichtig (300.- Euro) und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden. Anwaltszwang besteht nicht. Da das Verfahren aber aufwändig und kompliziert sein kann, wird empfohlen, sich von einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Über die Löschungsanträge entscheidet ein Gremium, das aus einem Juristen und zwei Patentprüfern des betreffenden technischen Gebietes besteht. Die Beschlüsse können mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochten werden. Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist auch das Kostenrisiko zu berücksichtigen. Wie im Zivilprozess hat die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie muss also auch die Kosten der Gegenseite übernehmen.

Gebrauchsmuster und Patent! Fazit Gebrauchsmuster oder Patent? Gebrauchsmuster und Patent!

Quellenangabe http://www.dpma.de/gebrauchsmuster/gebrauchsmustersc hutz/index.html http://www.dpma.de/gebrauchsmuster http://www.patentserver.de http://www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/bro schueren/gebrauchsmuster.pdf