Unerbetene Nachrichten - SPAM § 107 Telekommunikationsgesetz – Neue Entwicklungen Mag. Klaus Ackerl Oberste Fernmeldebehörde 29. Juni 2005
§ 107 Abs. 1 TKG Anruf, Telefax zu Werbezwecken, nur mit Einwilligung zulässig Einwilligung jederzeit widerrufbar kein Einfluss auf Vertragsverhältnis.
§ 107 Abs. 2, 3 TKG Elektronische Post und SMS an Verbraucher (KSchG) zu Zwecken der Direktwerbung oder an mehr als 50 Empfänger nur mit Einwilligung des Empfängers außer: Kontaktinfo aus Geschäftsbeziehung, Werbung für eigene ähnliche Produkte und jederzeit "unsubscribe" - auch in Nachricht.
§ 107 Abs. 4 TKG Elektronische Post und SMS an sonstige Empfänger ohne Einwilligung jederzeit, wenn "unsubscribe" in Nachricht.
§ 107 Abs. 5 TKG Zusendung elektronischer Post jedenfalls unzulässig wenn Identität des Absenders verheimlicht oder verschleiert oder keine authentische Adresse vorhanden
Strafverfolgung gem. § 113 TKG – Fernmeldebüros Strafrahmen gem. § 109 Abs. 3 TKG bis zu 37.000 €
Europarechtliche Grundlage Rl. 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation Art. 13 – Unerbetene Nachrichten
Anpassungsbedarf EU-RL. ermöglicht unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen TKG unterscheidet zwischen Verbraucher (i.S.d. KSchG) und Nicht Verbraucher
Anpassungsbedarf europarechtswidrige Unterscheidung im TKG ist zu beseitigen (Vertragsverletzungsverfahren) Derzeitige Unterscheidung streichen, oder Unterscheidung juristische und natürliche Personen
Stand der Dinge derzeit Beratungen im Parlament / Verkehrsausschuss (Herbst) Ergebnis nicht absehbar
für Ihre Aufmerksamkeit DANKE für Ihre Aufmerksamkeit