Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung Dr.in Silvia Baldinger BM f. Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- u. Wasser-wirtschaft, Abteilung V/4, Immissions- und Klimaschutz Vorsitzende des Senates II der Bundes-Gleichbehandlungskommission
Antidiskriminierung im B-GlBG Rechtsinstrumente/Zusammenwirken Inhalte des Vortrags Antidiskriminierung im B-GlBG Rechtsinstrumente/Zusammenwirken Senat II der B-GlB-Kommission Antidiskriminierung in der Praxis
Gleichbehandlung im (öffentlichen) Arbeitsleben ohne Unterschied der Antidiskriminierung Gleichbehandlung im (öffentlichen) Arbeitsleben ohne Unterschied der - ethnischen Zugehörigkeit, - der Religion oder Weltanschauung, - des Alters, - der sexuellen Orientierung.
Definitionen / 1 Religion Sucht Beantwortung letzter Sinnfragen menschlicher Gesellschaften und Individuen. Vorgaben für Lebensweise, Bekenntnis, Kult,... Schutzbereich für Religion: Auch das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke
Schutzbereich für Weltanschauung: Grenze gemäß Verbotsgesetz Definitionen / 2 Weltanschauung Alle religiösen, ideologischen, politischen Leitauffassungen vom Leben und der Welt als einem Sinnganzen; persönliche Über-zeugungen von Grundstruktur u. Funktion des Weltganzen, Menschen-Weltbilder, Wert-, Lebens-, Moralanschauungen. Schutzbereich für Weltanschauung: Grenze gemäß Verbotsgesetz
Sexuelle Orientierung: Definitionen / 3 Sexuelle Orientierung: Heterosexuell, homosexuell, bisexuell; transsexuell bzw. Transgender-Personen. Schutzbereich für sexuelle Orientierung: Keine Benachteiligung homosexueller Lebensgemeinschaften gegenüber heterosexuellen unverheirateten Paaren; eine Privilegierung der Ehe bleibt aber weiter zulässig.
Benachteiligungsverbot: Definitionen / 4 Benachteiligungsverbot: Als Reaktion auf Beschwerde oder Verfahrenseinleitung darf Dienstgeber/in nicht kündigen, entlassen, benachteiligen.
Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot gilt bei: Ausschreibung: Funktionen, Arbeitsplätze Aufnahme & Einreihung bei Verwendungen und Arbeitsplätzen Belästigung durch Vertreter/innen d. Dienstgebers / d. Dienstgeberin Belästigung durch Dritte schuldhaftes Unterlassen der Abhilfe durch Dienstgeber/in
Definition für Ausnahmebestimmungen Keine Diskriminierung liegt vor, wenn: spezifisches Merkmal entscheidende berufliche Voraussetzung ist und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Forderung handelt.
Ausnahmebestimmungen - Religion Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt nicht vor: Bei beruflicher Tätigkeit innerhalb von öffentlichen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht.
Ausnahmebestimmungen - Alter Altersdiskriminierung liegt nicht vor, wenn Ungleichbehandlung objektiv und angemessen [...] ist, ein legitimes Ziel [...] verfolgt wird und die Mittel angemessen und erforderlich sind.
Ausnahmebestimmungen – Alter Zulässige Altersdifferenzierung: Besondere Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis Mindestanforderungen an Alter oder Berufserfahrung, für Dienst- oder Ausbildungsverhältnis [...] Festgesetztes Höchstalter für Einstellung
Schadenersatz bei Diskriminierung Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes: bei Begründung v. Dienst-/ Ausbildungsverhältnis: wenn Bewerber/in Stelle erhalten hätte wenn Bewerber/in Stelle nicht erhalten hätte bei Diskriminierung bei Festsetzung v. Entgelt, bei Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, beruf-lichem Aufstieg oder bei (sexueller) Belästigung: Schadenersatz mindestens € 720,--
Rechtsmittel und Fristen Klage bei Gericht: Fristen: 6 Monate ab Kenntnis, bei (sexueller) Be-lästigung: 1 Jahr, bei Kündigung/Entlassung: 14 Tage Einbringer/in: Betroffene/r Antrag an die B-Gleichbehandlungs-KO: Fristen: 6 Monate ab Kenntnis der Diskriminierung; bei (sexueller o. geschlechterspezifischer Belästigung): 1 Jahr Einbringer/in: Bewerberin/nen; Betroffene/r Beschäftigte/r; Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (AKG) mit Zustimmung der betroffenen Person; Gleichbehandlungsbeauftragte; ev. NGO für Betroffene/n
Beweislast vor Gericht / der B-Gleichbehandlungs-KO Betroffene Person: Glaubhaftmachung des Diskriminierungstatbestandes Beschuldigte / beklagte Person: Beweis, dass es [...] wahrscheinlicher ist, dass ein anderes [...] Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Bei (sex.) Belästigung muss der / die Beklagte beweisen, dass es [...] wahrscheinlicher ist, dass die v. dem oder der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
B-Gleichbehandlungskommission Senat II Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Aufgabe: Gutachten erstellen keine Verwaltungsbehörde und kein Gericht Bei Tatbestand der beide Senate betrifft: Senat I GF: Wie bei Senat I - Mag. Beatrix Gojakovic: beatrix.gojakovich@bka.gv.at
Gutachten der B-Gleichbehandlungs-Kommission Wird binnen 6 Monaten ab Antragstellung erarbeitet im laufenden Verfahren: Hemmung v. Gerichtsfristen Pflicht f. Dienstgeber/in: Auskünfte, Akteneinsicht Folgen für Belästigende und Diskriminierende: disziplinarrechtliche Verfolgung, ggf. Suspendierung Folgen vor Gericht: Gutachten ist Beweismittel Folgen f. Uni: Gutachten gelangt anonymisiert online: http://www.frauen.bka.gv.at/site/5542/default.aspx
Antidiskriminierung in der Praxis... Danke für Ihr Interesse!