Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 21. September 2009

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten
Advertisements

Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten1 Hans-Georg W. Voß
Ist Sterben auf verlangen eine Straftat?
Vom Verletzten zum Opfer Das Opfer am Rand des Verfahrens Das Opfer am Rand des Verfahrens Beschränkung auf Zeugenrolle Beschränkung auf Zeugenrolle Opfer.
Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (3
STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT I Einführung Vorlesung vom 21. September 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Köperverletzungsdelikte Vorlesung vom 26. Oktober 2009
Strafrecht im Arztalltag Prof. Dr. iur utr. Brigitte Tag
Sterbeh!lfe by Leon & Fabian.
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 4
Strafrecht BT Köperverletzung (Fortsetzung) sowie Gefährdung des Lebens und der Gesundheit Vorlesung vom 2. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof.
Strafrecht BT I Einführung Vorlesung vom 27. September 2010
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Wer sagt uns, was wir dürfen?
STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156)
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Motivation Motivation begünstigt die Erreichung hochgesteckter Ziele, da motivierte Mitarbeiter sich zielstrebig, initiativ und ausdauernd verhalten. Ist.
Rechtliche Grundlagen zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
Schuldausschlussgründe Rechtsirrtum, Notwehrexzess, entschuldbarer Notstand, Nötigungsnotstand Prof. Dr. Sarah Summers.
Grenzen und Pflichten eines Arztes auf einer Intensivstation
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT AUSNÜTZEN DER KENNTNIS VERTRAU- LICHER TATSACHEN (ART.161) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
1 STRAFRECHT BT KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 18
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Repetition Vorlesung vom 14. Dezember 2009
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (1. Teil) Vorlesung vom 16. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT DIE UNRECHTMÄSSIGE ANEIGNUNG Art. 137 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Straftaten gegen die Ehre (2. Teil) Vorlesung vom 7. Dezember 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie.
STRAFRECHT BT FAHRLÄSSIGE VERURSACHUNG EINER FEUERSBRUNST (ART.222)
Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 27. September 2010
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) Vorlesung vom 28
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
STRAFRECHT BT VERWANDTE DELIKTE: ENTZIEHUNG UND BESCHÄDIGUNG VON DATEN ART.143, 143 BIS, 144 BIS StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie.
Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (2. Teil) Vorlesung vom 23
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT WUCHER (ART.157) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Tötungsdelikte (Fortsetzung) und Schwangerschaftsabbruch Vorlesung vom 1. November 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht.
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafrecht BT Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Fortsetzung) Vorlesung vom 9. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht.
C. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Tötungsdelikte 2. Wiederholung Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen.
Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele. D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele.
Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR.
Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222. Straftaten gegen das Leben Tötungsdelikte, §§ 211, 212, 216, 222 (L!) Gefährdungsdelikt, § 221 (L!) Delikte geg.
Tötungsdelikte 3. Wiederholung 1 Mord und Totschlag – Verhältnis (Rspr./Lit.) §§ 211 ff. a. F. Statistik: hohe Aufklärung/wenige Fälle § 212 – obj., subj.
Die Hierarchie der Gefühle und deren Folgen B ornemann ewegt Juni 2016; Themenreihe: Menschen und Emotionen; Folie 1 eobachtet und.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 5, §§ 211, 212, 216 f.
HERZLICH WILLKOMMEN! Tötungsdelikte 3, §§ 211, 212, 216, 222.
Aufbau des Tatbestandes
 Präsentation transkript:

Strafrecht BT Tötungsdelikte Vorlesung vom 21. September 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

Straftaten gegen Leib und Leben (Erster Titel) – Systematik Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 - 121) Körperverletzungsdelikte (Art. 122 - 126) Gefährdung des Lebens und der Gesundheit (Art. 127 - 136) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 2

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Systematik Vorsätzliche Begehung (Art. 111 - 116) Fahrlässige Tötung (Art. 117) Grundtatbestand: Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Qualifizierter Tatbestand: Mord (Art. 112) Privilegierte Tatbestände: - Totschlag (Art. 113) - Tötung auf Verlangen (Art. 114) - Kindestötung (Art. 116) Sondertatbestand: Verleitung und Bei-hilfe zum Selbstmord (Art. 115) Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 3

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Geschütztes Rechtsgut Geschütztes Rechtsgut der Tötungsdelikte: das menschliche Leben Angriffsobjekt: jeder lebende Mensch; jedes (geborene) menschliche Leben auch der todkranke oder sterbende Mensch ungeborenes Leben (d.h. noch nicht geborenes Leben): Schutz durch Art. 118 (Strafbarer Schwangerschaftsabbruch) Tötungsdelikte sind Erfolgsdelikte; Erfolg = Tod eines Menschen nicht strafbar: Selbsttötung und versuchte Selbsttötung strafbar ist jedoch unter bestimmten Umständen die Teilnahme an der Selbsttötung (eines anderen): Art. 115 entscheidende Prämissen (Annahmen): Beginn und Ende des Lebens (im Sinne der Tötungsdelikte) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 4

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Beginn des menschlichen Lebens Beginn des menschlichen Lebens im Sinne der Tötungsdelikte: Beginn des Geburtsvorgangs Beginn des Geburtsvorgangs herrschende Meinung: Beginn der Geburtswehen (= Eröffnungswehen) andere Meinung: Austritt eines Körperteils aus dem Mutterleib (Art. 116: Kindestötung Tötet eine Mutter ihr Kind während der Geburt oder solange sie unter dem Einfluss des Geburtsvorganges steht, so wird sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.) bei Kaiserschnitt: Öffnung des Uterus (herrschende Meinung) andere Meinung: Narkose Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 5

Tötungsdelikte (Art. 111 - 117) – Ende des menschlichen Lebens Ende des menschlichen Lebens: Tod Herz-Kreislauf-Tod: irreversibler Stillstand der Atmung und des Kreislaufs (= klinischer Tod); oder Hirntod: vollständiger irreversibler zerebraler Funktionsausfall des Gehirns einschliesslich des Hirnstammes Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften: Medizinisch-ethische Richtlinien zur Definition und Feststellung des Todes mit Bezug auf Organtransplantationen (vom 24. Mai 2005) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 6

Vorsätzliche Tötung (Art. 111) Art. 111: Vorsätzliche Tötung Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraus-setzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Töten: den Tod eines anderen Menschen in objektiv zurechenbarer Weise verursachen Gewalt, List, ... Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Eventualvorsatz reicht aus; besonders aktuell: Raserunfälle mit Todesfolge; siehe etwa BGE 130 IV 58 Subsidiarität zu Art. 112 - 116 Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 7

Vorsätzliche Tötung (Art. 111) – Strafbare Vorbereitungshandlung (Art Vorsätzliche Tötung (Art. 111) – Strafbare Vorbereitungshandlung (Art. 260bis) Art. 260bis: Strafbare Vorbereitungshandlung 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen: Art. 111 Vorsätzliche Tötung Art. 112 Mord (…) Art. 260bis als Ausnahme zur allgemeinen Strafbarkeitsgrenze des Versuchs für bestimmte, besonders schwere Straftaten; Vorverlage-rung der Strafbarkeit Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 8

Mord (Art. 112) – Allgemein Art. 112: Mord Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Mord: Vorsätzliche Tötung, die sich durch besondere Skrupellosigkeit auszeichnet Besondere Skrupellosigkeit muss unmittelbar aus der Straftat selbst hervorgehen (Qualifikation der Tat) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen: Verhalten des Täters vor oder nach der Straftat; Vorleben etc. keine Bewertung des Charakters oder der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, soweit diese nicht in der Tat selbst zum Ausdruck kommen beispielhafte (nicht abschliessende) Aufzählung von Indizien, welche die besondere Skrupellosigkeit begründen können: "verwerflicher Beweggrund, verwerflicher Zweck, verwerfliche Ausführung" Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 9

Mord (Art. 112) – Besondere Skrupellosigkeit Entscheid über das Vorliegen einer besonderen Skrupellosigkeit erfolgt über eine Gesamtbewertung der äusseren (= objektiven) und inneren (= subjektiven) Umstände, unter denen der Täter im konkreten Fall gehandelt hat alle empirisch feststellbaren Gegebenheiten sind für Gesamtbewertung heranzuziehen; insbesondere eine psychiatrische Begutachtung subjektive Indikatoren: Beweggrund und Zweck der Tat täterbezogene Merkmale erhöhen Handlungsunwert der Tat objektive Indikatoren: Art der Tatausführung tatbezogene Merkmale erhöhen Erfolgsunwert der Tat Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 10

Mord (Art. 112) – Subjektive Indikatoren: Beweggrund Beweggrund: innerer Antrieb, der den Täter zur Tat motiviert Fälle/Fallgruppen eines besonders verwerflichen Beweggrundes Habgier, wenn die Tötung eines Menschen… der Begehung eines Raubs bzw. eines Diebstahls dient (Raubmord) (siehe etwa BGE 118 IV 125) zur Erzielung einer Belohnung ausgeführt wird (Auftragsmord) (siehe etwa BGE 118 IV 125) zu einer wirtschaftlichen Entlastung führen soll Rache, sofern mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geübt wird abgrundtiefer und grundloser Hass (siehe etwa BGer-Urteil 6S.441/2004 E.2 vom 7. Sept. 2005) fundamentalistische oder politische Beweggründe, sofern Fanatismus zur totalen Missachtung des Lebens anderer Menschen führt (siehe etwa BGE 115 IV 14; 117 IV 392) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 11

Mord (Art. 112) – Subjektive Indikatoren: Beweggrund (Fortsetzung) Fälle/Fallgruppen eines besonders verwerflichen Beweggrundes (Fortsetzung) Mordlust (siehe etwa BGE 104 IV 152) Freude an der Vernichtung von Menschenleben Neugierde, jemanden sterben zu sehen Zeitvertreib Sexuelle Befriedigung Täter will sich durch den Tötungsakt sexuelle Befriedigung verschaffen Tod des Opfers wird als Folge einer Vergewaltigung in Kauf genommen (siehe etwa BGE 81 IV 155) Opfer wird getötet, um sich in nekrophiler Weise an der Leiche sexuell zu befriedigen Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 12

Mord (Art. 112) – Subjektive Indikatoren: Zweck Zweck: äusserliches Ziel (Zukunftsdimension), das mit der Tatbege- hung erreicht werden soll ("im Hinblick auf") Beweggrund und Zweck lassen sich im Anwendungsfall nicht immer auseinanderhalten; teilweise fallen die beiden Kategorien zusammen. Fälle/Fallgruppen eines besonders verwerflichen Zwecks Extremer Egoismus Tötung dient dazu, eigene Interessen durchzusetzen, die im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutend sind (siehe etwa BGE 104 IV 152); z.B. Eliminationsmord (siehe etwa BGE 120 IV 265) Beseitigung eines Zeugen (sog. Verdeckungsmord) (siehe etwa BGE 120 IV 275) Tötung zur Ermöglichung einer Straftat Tötung, um das Opfer zu beerben Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 13

Mord (Art. 112) – Objektive Indikatoren: Art der Tatausführung Art der Tatausführung: äusserer Geschehensablauf der Tötung und eingesetzte Tatmittel Fälle/Fallgruppen eines besonders verwerflichen Zwecks Ausserordentliche Grausamkeit dem Opfer werden hinsichtlich Intensität und Dauer grös-sere physische und/oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugeführt, als mit einer Tötung notwendiger-weise verbunden sind (siehe etwa BGE 106 IV 345) Heimtücke wenn der Täter zunächst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung dieses Vertrauens (Arglosigkeit) zu töten (siehe etwa BGE 120 IV 265) Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel (siehe etwa BGE 120 IV 10) Tötung unbeteiligter Drittpersonen (siehe etwa BGE 106 IV 347) Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 14

Mord (Art. 112) – Weitere Indikatoren "besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes, des Zwecks und der Tatausführung" sind gemäss Wortlaut von Art. 112 blosse Beispiele für besondere Skrupellosigkeit; keine abschliessende Aufzählung weitere Indikatoren/Indizien Umsicht und Planung besondere Kaltblütigkeit Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 15

Mord (Art. 112) – Subjektiver Tatbestand Mord kann auch eventualvorsätzlich begangen werden Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 16

Totschlag (Art. 113) – Allgemeines Art. 113: Totschlag Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Definition: Totschlag = vorsätzliche Tötung im Zustand einer entschuld- baren heftigen Gemütsbewegung (Affekt) oder grossen seelischen Belastung Gefühlszustand (Affekt oder grosse seelische Belastung) muss unmittelbar vor oder während der Tat bestanden haben. Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 17

Totschlag (Art. 113) – Entschuldbare heftige Gemütsbewegung Entschuldbare heftige Gemütsbewegung (Affekt) Fälle akuter Drucksituationen mit starker Gefühlsregung, welche die Fähigkeit zur Selbstbeherrschung und im Extremfall auch die intellektuelle Fähigkeit bis hin zur Zurechnungsunfähigkeit beeinträchtigen (BGE 118 IV 236) Möglicher Grund für den Affekt: Wut, Zorn, Eifersucht, Verzweiflung, Angst, Bestürzung, … Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 18

Totschlag (Art. 113) – Entschuldbare grosse seelische Belastung Zwangslagen, Erschöpfungssituationen Bsp.: Tötung eines unheilbar Kranken durch einen Angehörigen, der dessen Leiden nicht länger erträgt Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 19

Totschlag (Art. 113) – Entschuldbarkeit des Ausnahmezustands Entscheidend für die Privilegierung gemäss Art. 113: Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung bzw. der grossen seelischen Belastung Wichtig: nicht die Straftat selbst muss entschuldbar sein, sondern der psychisch-seelische Ausnahmezustand Massstab: Durchschnittsperson (siehe etwa BGE 107 IV 206); Entstehung der heftigen Gemütsbewegung muss verständlich erscheinen Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Tötungsdelikte  Folie 20