Besprechung der 2. Klausur

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 Präsentation transkript:

Besprechung der 2. Klausur Übung im Strafrecht für Vorgerückte Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Sommersemester 2013

Teilnehmer: 207 * nicht bestanden: 65 * Durchfallquote: 31,4 % Notenspiegel Notenstufe Note Häufigkeit Quote ungenügend -   mangelhaft 1 4 31,4 % 2 37 3 24 ausreichend 60 49,7 % 5 16 6 27 befriedigend 7 13 15,5 % 8 9 vollbefriedigend 10 11 12 gut 2,4 % 14 15 Sehr gut 16 – 18 Teilnehmer: 207 * nicht bestanden: 65 * Durchfallquote: 31,4 % Durchschnitt: 4,6 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur Gliederung Handlungsabschnitt „Erlangung des Handys“ Handlungsabschnitt „Schläge“ Handlungsabschnitt „Verwertung “ Handlungsabschnitt „Trunkenheitsfahrt“ Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

Übersicht – 1. Handlungsabschnitt Strafbarkeit von A Diebstahl, § 242 Abs. 1 StGB versuchte Erpressung, §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB Unterschlagung, § 246 Abs. 1 StGB Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

1. Handlungsabschnitt „Erlangung des Handys“ Diebstahl, § 242 Abs. 1 I. Obj. Tb. Tatobjekt Handy des S ist fremde, bewegliche Sache 2. Wegnahme Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams Ergreifen jedenfalls nicht von Einverständnis des S gedeckt entscheidend: sozial-normative Zuordnung der Sachherrschaft unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls regelmäßig gegeben, wenn der Täter diese ohne wesentliche Hindernisse, insbesondere ohne Behinderung durch bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann – S hätte Verfügungsgewalt nur gegen Widerstand des A wiedererlangen können auch keine Gewahrsamslockerung, da gerade keine vorübergehende Überlassung an A durch S II. Subj. Tb. Vorsatz Zueignungsabsicht bei Verwendung der Sache als Druckmittel? Ergebnis § 242 Abs. 1 (-) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

1. Handlungsabschnitt „Erlangung des Handys“ versuchte Erpressung, §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 I. Vorprüfung mangels Zahlung kein Vermögensnachteil II. Tatbestand 1. Tatentschluss Entschluss zu einer Drohung mit einem Unterlassen, wodurch S zu einer Vermögensverfügung angehalten werden (Nötigungserfolg) und infolgedessen auch einen Vermögensschaden erleiden sollte 2. Ansetzen A hat mit Ausführung der Nötigungshandlung unmittelbar zur Tat angesetzt III. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)  Ergebnis: §§ 253, 22, 23 Abs. 1 (+) Unterschlagung, § 246 Abs. 1 (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

Übersicht – 2. Handlungsabschnitt Strafbarkeit des A räuberischer Diebstahl, § 252 StGB räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 StGB Körperverletzung, § 223 Abs. 1 StGB gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB Nötigung, § 240 Abs. 1, 2 StGB Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

2. Handlungsabschnitt „Schläge“ Räuberischer Diebstahl, § 252 I. Obj. Tb. Verwirklichung des § 252 durch die Schläge scheitert an der Verwirklichung des Grunddelikts II. Ergebnis § 252 (-) Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 I. Obj. Tb. 1. Nötigungs-handlung Schläge: Gewalt gegen Person 2. Nötigungs-erfolg Verzicht auf Durchsetzung sachenrechtlicher, bereicherungsrechtlicher und deliktsrechtlicher Ansprüche auf Herausgabe des Telefons ist Vermögensverfügung... Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

2. Handlungsabschnitt „Schläge“ Räuberische Erpressung, §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 I. Obj. Tb. 3. Nachteil ...insoweit aber auch Vermögensnachteil? h. M.: Nachteil fehlt, wenn mit einem erpresserischen Nötigungsmittel der Verzicht auf die Geltendmachung eines durch eine vorhergehende Straftat entstandenen Anspruchs erzwungen wird und dadurch der ursprüngliche Schaden (Verlust der Sache) weder verfestigt noch vertieft wird; außerdem mögliche Umgehung der Vss. des § 252 Vortat erfasst sowohl Primär- als auch Sekundäransprüche A.A. vertretbar mit dem Argument, dass in der Beendigungsphase eines Diebstahls (oder Unterschlagung) auch eine weitere Rechtsgutsbeeinträchtigung in Betracht kommt und auch eine konkurrenzrechtliche Lösung in Betracht kommt – Subj. Tb., Rechtwidrigkeit und Schuld (+)  Ergebnis: §§ 253 Abs. 1 und 2, 255 (+/-) Nötigung, § 240 Abs. 1, 2 (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

2. Handlungsabschnitt „Schläge“ Körperverletzung, § 223 Abs. 1 (+) Gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2? I. Obj. Tb. „flache Hand“ als gefährliches Werkzeug? h.M.: Körperteile sind mangels gegenständlichen „Plus“ keine gefährlichen Werkzeuge a.A.: besonders konditionierte Körperteile oder bei werkzeugmäßigem Einsetzen hier: bei einem Schlag mit der flachen Hand abzulehnen II. Ergebnis § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 (-) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

Übersicht – 3. Handlungsabschnitt Strafbarkeit des B Hehlerei, § 259 Abs. 1 StGB versuchte Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB Begünstigung, § 257 Abs. 1 StGB Beihilfe zum versuchten Betrug, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 StGB Strafbarkeit des A Anstiftung zur Hehlerei, §§ 259 Abs. 1, 26 StGB ggf. zur versuchten Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB versuchter Betrug, §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

3. Handlungsabschnitt „Verwertung“ B: Hehlerei, § 259 Abs. 1 Obj. Tb. 1. Tatobjekt Das Handy ist eine Sache, die ein anderer, A, durch Unterschlagung erlangt hat. 2. Handlung Absetzen ist die im Interesse des Vortäters und mit seinem Einverständnis erfolgende selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren entgeltliche Veräußerung – Kontaktaufnahme durch B und seine spätere Begleitung aber nur vermittelnde Unterstützungsmaßnahmen. Absatzhilfe ist die weisungsgebundene unselbstständige Unterstützung, die dem Vorbesitzer bei dessen Absatzbemühungen der Beute aus der Vortat gewährt wird – hier (+) 3. Erfolg Setzt vollendete Absatzhilfe überhaupt einen Absatzerfolg voraus? Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

3. Handlungsabschnitt „Verwertung“ B: Hehlerei, § 259 Abs. 1 Obj. Tb. Absatzerfolg? BGH: Eine auf den Absatz gerichtete Tätigkeit ist für eine Vollendungsstrafbarkeit ausreichend. Lit.: Zur Vollendung der Hehlerei sind die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf den Erwerber und damit ein gelungener Absatz erforderlich. Argumente: pro Rspr: Historie: frühere Fassung „Mitwirkung zum Absatz“ setzte keinen Absatzerfolg voraus, die Neufassung diene allein zur Klarstellung, dass auch derjenige Absatzhelfer sei, der die bemakelte Sache selbstständig auf Rechnung des Vortäters absetze; kriminalpolitische Bedürfnisse contra: Wortlaut: Vgl. mit „töten“ in § 212 – systematischer Kontext: Sich-Verschaffen setzt unzweifelhaft Absatzerfolg voraus – Telos: keine Perpetuierung der rechtswidrigen Besitzlage Ergebnis: Lit.: § 259 Abs. 1 (-); BGH (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

3. Handlungsabschnitt „Verwertung“ B: versuchte Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 I. Tatentschluss (+) II. Ansetzen Konkretisierung des unmittelbaren Ansetzens der Absatzhilfe str. – denkbare Anknüpfungspunkte: Ansetzen zur Unterstützungshandlung (+) Ansetzen zur Unterstützungshandlung und Ansetzen zum Absatz (+) Versuchte Absatzhilfe als Beihilfe zum versuchten Absatz, dh. Unterstützungshandlung des Ansetzens zum Absatz (+)  Streitentscheid nicht erforderlich III. Ergebnis bei vorliegender Rechtswidrigkeit und Schuld: §§ 250 Abs. 3, 22 (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

3. Handlungsabschnitt „Verwertung“ B: Begünstigung, § 257 (-) Tatbestand scheitert an Vorteilssicherungsabsicht: Dem Täter muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren – hier ist aber nichts ersichtlich dafür, dass diese Zielsetzung das Verhalten des B bestimmt hat, weil eine Restitution überhaupt nicht im Raum stand. B: Beihilfe zum versuchten Betrug: §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 (+) I. Obj. Tb. 1. Haupttat versuchter Betrug des A: durch Täuschung über Möglichkeit der Übereignung trotz entgegenstehenden § 935 Abs. 1 S. 1 3. Alt. BGB (+) 2. Beihilfe (+) durch Kontaktaufnahme und spätere Begleitung II. Subj. Tb. doppelter Gehilfenvorsatz (+) III. Rechtswidrigkeit & Schuld (+)  Ergebnis: §§ 263 Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 27 (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 1. Klausur

3. Handlungsabschnitt „Verwertung“ A: Anstiftung zur versuchten Hehlerei, §§ 259 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 26/ Hehlerei, § 259 I. Obj. Tb. Verwirklichung durch Vortäter überhaupt möglich? tvA: Tatbestandslosigkeit der Anstiftung des Vortäters: Wenn der Täter der Vortat schon tatbestandlich nicht Täter der anschließenden Hehlerei sein kann, könne er erst recht nicht Teilnehmer an dieser Tat sein. tvA: Anstiftung durch den Vortäter im Verhältnis zur Unterschlagung nur mitbestrafte Nachtat, da sie nur auf die Verwertung der vom Vortäter selbst deliktisch erlangten Beute abzielt – weitere Prüfung darf knapper ausfallen 1. Haupttat s. oben 2. Bestimmen Unverbindliches Erkundigen nach Möglichkeiten des Absatzes ist kausales Hervorrufen eines Tatentschlusses zu einer in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Tat (+) kommunikative Beeinflussung (+) darüber hinausgehende Anforderungen: kollusives Zusammenwirken, faktische Bindung, Unrechtspakt usw.? II. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

4. Handlungsabschnitt „Trunkenheitsfahrt“ Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 3 I. Tatbestand 1. Fahruntüchtigkeit absolute: relative: ab 1,1 ‰ (-) Untergrenze: 0,3 – 0,5 ‰ (+) Ausfallerscheinungen (-) (+) (+) Fahren in Schlangenlinien usw. 2. konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert Leib oder Leben des B durch „Beinaheunfall“ konkret gefährdet Leitplanke von bedeutendem Wert? – erst ab Verkehrswert von 750 € diskutabel – hier aber nur ein Bausatz (300 €) bedroht 3. Fahrlässigkeit (Abs. 1 hier [-]: Vorsatz muss sowohl im Hinblick auf die Fahruntüchtigkeit und ihre Ursachen als auch hinsichtlich des Gefahrerfolgs vorliegen) Abs. 3 II. aber auch Rechtswidrigkeit? ... Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

4. Handlungsabschnitt „Trunkenheitsfahrt“ Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 3 II. Rwdrg. Einwilligung des B? Einsichtsfähigkeit – kann zwar bei hochgradiger Alkoholisierung fehlen, hier aber nur 0,7 ‰ – außerdem hat B die Fahruntauglichkeit des A in Rechnung gestellt Dispositionsbefugnis umstr.: Rspr: auch kollektives Gut der Sicherheit im Straßenverkehr geschützt, insoweit keine Disposition möglich Lit.: strafbar nur kumulative Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr & Individualrechtsgüter – deshalb Einwilligung beachtlich ggf. weitere Voraussetzungen der Einwilligung III. Schuld (+)  § 315c Abs. 3 i.E. je nach vertretener Auffassung (+/-) Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur

Gesamtergebnis und Konkurrenzen Strafbarkeit des A 1. Abschnitt §§ 253 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB § 246 Abs. 1 StGB § 53 § 53 StGB 2. Abschnitt §§ 253, 255 StGB* (Subs. § 246 Abs. 1) § 240 Abs. 1, 2 StGB § 223 Abs. 1 StGB § 52 3. Abschnitt § 259 Abs. 1, 26 (Subs. § 246 Abs. 1) §§ 263 Abs. 2 (Subs. § 246 Abs. 1?) 4. Abschnitt § 315c Abs. 3* Strafbarkeit des B §§ 259, 22, 23 Abs. 1 bzw. § 259 §§ 263, 22, 23 Abs. 1, 27 *sofern bejaht Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 2. Klausur