Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Auswirkungen auf die Personaldatenverarbeitung RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der GDD e.V.
Ziel des AGG Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll unzulässige Benachteiligungen / Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen. Anmerkung Hinweis auf § 3 (9) BDSG: Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Ablauf Bewerberverfahren Stellen- anforderung Stellenaus- schreibung Auswahl- durchläufe Bewerber- gespräche Einstellung Festlegung des Qualifi- kationsprofils Bestimmung der gewünsch- ten Angaben Gewichtung der Angaben Zusätzliche Angaben Zusätzliche Angaben Bewerber- fragebogen Personal- fragebogen § 11 AGG § 11 AGG § 7-10 AGG § 7-10 AGG § 7-10 AGG
Bewerberfragebogen: Maßnahmen Überprüfung der Fragebögen (Papier, elektronisch) Trennung der Fragebögen: Bewerberfragebogen (vor Einstellung) Personalfragebogen (bei/nach Einstellung) Anpassung der Fragestellungen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach §§ 94, 95 BetrVG
Gestaltung Bewerberfragebogen Bisher: Jetzt: grds.: Was ich schriftlich frage, ist eine Urkunde und kann so gegen das Unternehmen verwandt werden. Allgemeine Bewerberangaben Name Anschrift Alter Geschlecht Werdegang Allgemeine Bewerberangaben Name Anschrift Werdegang Arbeitsplatz-/berufsbezogene Bewerberangaben Arbeitsplatz-/berufsbezogene Bewerberangaben Ge- sund- heit Ver- mögen Vor- strafen ... Alter Ge- schl. wei- tere AGG- Merk- male + bis- herige Anga- ben
AGG im Arbeitsverhältnis Personalauswahlentscheidung Beurteilungen von Mitarbeitern Zielvereinbarungen Verträge mit Personaldienstleistern Skill-Datenbank im weltweiten Konzern Verabredung von Unkündbarkeitsregelungen Statistische Auswertung zur Ermittlung von Vergleichszahlen zum Nachweis diskriminierungsfreier Personalentscheidungen Schutz vor Belästigung/sexueller Belästigung beim Einsatz der IuK-Technik
AGG im Arbeitsverhältnis Aufdeckung von Diskriminierungen Videoüberwachung Notwehrähnliche Beweislage Mitbestimmungsrecht des BR Mitarbeiterbefragung Zulässigkeitsbeurteilung nach § 4 Abs. 2 BDSG (Erhebung bei Dritten) Standardisierte Erhebung mitbestimmungspflichtig (§ 94 BetrVG) Überwachung der IuK-Technik Informationsverpflichtung der Mitarbeiter („Whistleblower-Regelung) in Ethikrichtlinien
Beschwerderecht bei den zuständigen Stellen des Betriebs, § 13 AGG Beschwerdestelle Beschwerderecht bei den zuständigen Stellen des Betriebs, § 13 AGG Betriebsrat gem. allgemeiner Zuständigkeit des BR gem. § 13 II AGG i.V.m. § 80 BetrVG Unternehmen legt Beschwerdestelle fest, z.B. Vorgesetzter, ggf. dessen Vorgesetzter Mitarbeiter der Personalabteilung Diskriminierungsschutz-Beauftragter Kompetenzen der Beschwerdestelle: Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses Keine Regelung zu Kompetenzen und Organisation Datenschutzkonforme Organisation des Beschwerdestelle Zugriffsrechte auf Unterlagen und Daten zum Beschwerdegegenstand (ggf. Anpassung des Berechtigungskonzepts) Angemessene technisch-organisatorische Maßnahmen nach § 9 BDSG bei der Beschwerdestelle Besondere Information zum Datenschutz durch den DSB