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 Präsentation transkript:

scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Musterrecht I - Geschmacksmuster Dr. Thomas RUHM, LL.M.

Inhalt  Einleitung  Muster  Anmeldung und Eintragung  Inhalt des Musterrechts  Übertragung  Rechtsverlust

Einleitung – Geschichte  18. Jh.: geschützte Muster in Frankreich (Textilindustrie)  1858 Kaiserliches Patent zum Schutz der Muster und Modelle  MusterschutzG 1953 (wiederverlautbart 1970)  MuSchG-Nov 2003 (Muster-RL, GGV)

Einleitung – Rechtsquellen  Musterschutzgesetz, Produktpirateriegesetz  PPG – PAG – PAGV  Muster-RL (geschütztes Muster ist auch nach Urheberrecht schutzfähig)  EU-Produktpiraterie-VO, VO über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster  PVÜ, TRIPS, Abkommen von Locarno

Einleitung – Behörden  ÖPA (Rechtsabteilung und Nichtigkeitsabteilung des Patentamts)  HG Wien für Klagen aus dem MuSchG  LG für Strafsachen Wien für Strafsachen aus dem MuSchG  Rechtsmittelinstanzen: OLG Wien und OGH

Muster  Geschützt wird das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse  Vgl: wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen unlautere Nachahmung gem § 1 UWG (bei Herkunftstäuschung), Urheberrechtsschutz als Werk der bildenden Künste gem § 3 UrhG  „Geschmacksmuster“  Vgl Gebrauchsmuster: Schutz für Erfindungen von geringer Erfindungshöhe

Muster  § 1 Abs 1 MuSchG:  Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon  insbesondere Linien, Konturen, Farben oder Oberfläche  geistige Gestaltung, wahrnehmbar für den Sehsinn  Gesamteindruck, Funktion unerheblich  Auch Kombinationen von einzelnen Elementen, die ein einheitliches Erzeugnis bilden  Auch grafische Symbole und Schriftbilder  Eintragungsfähig bei Neuheit, Eigenart und keinem Verstoß gegen öffentliche Ordnung / gute Sitten

Muster  Neuheit und Eigenart (§ 2 MuSchG)  Neu: wenn der Öffentlichkeit vor der Anmeldung kein identisches Muster zugänglich war Identisch bei Unterschieden lediglich in unwesentlichen Einzelheiten  Eng ausgelegt: schädlich sind nur identische Muster, nicht verwechselbare Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht: ausgestellt, bekannt gemacht, im Verkehr verwendet  relative Neuheit (Fachkreis ist relevant)  Neuheitsschädliche Vorgänge 12 Monate lang unberücksichtigt, wenn sie vom Schöpfer ausgehen (§ 2a MuSchG)

Muster  Eigenart: Gesamteindruck beim informierten Benutzer unterscheidet sich von dem eines anderen Musters, das der Öffentlichkeit davor zugänglich gemacht wurde Informierter Benutzer: durch das Muster angesprochene Zielgruppe  Aufmerksamer Durchschnittsverbraucher (OGH)  durchschnittliche Aufmerksamkeit + besondere Wachsamkeit wegen persönlicher Erfahrung oder umfangreicher Kenntnisse (EuGH)

Muster  Technische Funktion (§ 2b MuSchG)  Kein Schutz von ausschließlich durch die technische Funktion bedingten Mustern und Verbindungselementen  Ausnahme: innovatives Design eines für den Zusammenbau gedachten Verbindungselements (zB Lego)  Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG)  Prioritätsprinzip: Muster vom Schutz ausgeschlossen, wenn es mit einem älteren Muster kollidiert Älteres Recht: vor dem Prioritätstag eingetragene und nachher veröffentlichte Gemeinschaftsgeschmacksmuster  Geltendmachung im Nichtigerklärungsverfahren (§ 23 MuSchG)  Priorität erlangt mit ordnungsgemäßer Anmeldung

Muster  Schöpfer  Übertragbarer Anspruch auf Schutz (§ 7) Lizenzvertrag (gegenüber Dritten erst mit Eintragung ins Musterregister wirksam)  Unverzichtbarer und unvererbbarer Anspruch auf Nennung  Rechte entstehen mit dem Realakt der Schöpfung Steht dem AG zu bei Arbeitnehmermustern, keine Vergütung, Verpflichtung zur Meldung der Schöpfung

Anmeldung und Eintragung  Musteranmeldung (§ 11 MuSchG)  Vorlage einer Musterabbildung eines Musterexemplars  Sammelanmeldung möglich  Amtliche Prüfung  Prüfung der Gesetzmäßigkeit: ob ein Muster iSd § 1 vorliegt, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, Vorlage sämtlicher notwendigen Beschreibungen, Gebühren,…  Keine Prüfung der Neuheit und Eigenart im Anmeldeverfahren (gesonderte Gesetzmäßigkeitsprüfung nach § 16 MuSchG)  Eintragung im Österreichischen Musteranzeiger und Registrierung im Musterregister, Musterzertifikat  Schutzdauer 5 Jahre (verlängerbar bis 25 Jahre)

Inhalt des Musterrechts  Ausschließungsrecht (§ 4 MuSchG)  Ausschließliches Benutzungsrecht  Verbietungsrecht bzgl der Benutzung von identen Mustern und Mustern, die den gleichen Gesamteindruck hervorrufen  Schutzbereich  Territorialitätsprinzip  nur im Inland  Vorbenutzerrecht: kein Musterschutz gegenüber demjenigen, der das Muster vor dem Prioritätstag im Inland benutzt hat

Inhalt des Musterrechts  Ansprüche  Zivilrechtlich (§ 34 MuSchG) Verweis auf §§ PatG Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, Rechnungslegung  Feststellungsantrag (§ 39 MuSchG) Negativ: Antrag auf Feststellung gegen den Musterrechtsinhaber, dass geplante Erzeugnisse nicht gegen das Musterrecht verstoßen Positiv: Antrag auf Feststellung, dass ein Erzeugnis eines anderen unter das Musterrecht fällt  Strafrecht (§ 35 MuSchG) Vorsätzlicher Verstoß gegen Musterrecht, Geldstrafe Bei juristischen Personen anwendbar auf die Organe Privatanklage

Übertragung  Durch Rechtsgeschäft, letztwillige Verfügung und richterlichen Ausspruch oder im Zuge des Aberkennungsverfahrens  Bei Mustern, die im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten geschaffen wurden, fällt das Musterrecht dem Arbeitgeber zu  Musteranmeldung bei Mitwirkung mehrerer Personen nur durch alle Mitschöpfer  Keine Übertragung des Anspruchs auf Nennung als Schöpfer

Rechtsverlust  Zeitablauf, Verzicht, Teilverzicht  Nichtigerklärung (§ 23 MuSchG)  Auf Antrag des Inhabers des kollidierenden Rechts  Gründe: Schutzvoraussetzungen gem § 1 nicht erfüllt Verstoß gegen Doppelschutzverbot Inhaber hat keinen Anspruch auf Musterschutz  Aberkennung (§ 25)  Schutz des zur Erlangung des Musterrechts Berechtigten gegenüber unbefugten Anmeldern  Aberkennung und Übertragung auf den eigentlichen Berechtigten  Auch teilweise