Naturschutz Ausbildung

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Naturschutz Ausbildung Thema: Niedergeschriebenes Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

Ist diese Einschätzung richtig? Rechtskenntnis Die nächste Europawahl steht an. Bei unserem Bereitschaftsabend entwickelt sich eine Diskussion über Sinn und Unsinn dieses Parlaments und ob wir zur Wahl gehen sollen oder ob dies überflüssig sei. Viele wollen nicht zur Wahl gehen. „Sollen die in Brüssel doch machen was sie wollen“. „Wir in Bayern haben eine gute und standfeste Regierung“. „Die bayerische Staatsregierung macht uns die Gesetze im Land schon so, daß es und in Bayern gut geht“. ? ? ? Ist diese Einschätzung richtig? Kann die bayerische Staatregierung frei Gesetze für uns in Bayern erlassen? Müssen wir uns in Bayern an übergeordneten Gesetzen orientieren und wie schränken uns diese ein? 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

Internationales Recht Rechtspyramide Internationales Recht Europäisches Recht Deutsches Recht Bayerisches Recht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Rechtspyramide Washingtoner Artenschutzübereinkommen Kyoto-Protokoll Inter- nationales Recht FFH-Richtlinie Natura 2000 Europäisches Recht Bundesdeutsches Recht Deutsches Grundgesetz Bundesnaturschutzgesetz Bayerisches Naturschutzgesetz Verfassung des Freistaats Bayern Bayerisches Landesrecht 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

Hierarchie in der Rechtspyramide Bundesdeutsches Recht Europäisches Inter- nationales Bayerisches Landesrecht EG-Vertrag hat Vorrang vor nationalen Vorschriften Art. 23 GG Durch Ratifizierung direkt ins nationale Recht übernommen Bundesrecht bricht Landesrecht Art. 31 GG 7.3.2 Niedergeschriebenes Recht | 2010

Internationales Recht Rechtspyramide Internationales Recht Europäisches Recht Deutsches Recht Bayerisches Recht 6 7.3.2.1 Internationales Recht | 2010

Internationales Recht Kyoto-Protokoll 1997 hielten die Unterzeichner der Klimakonvention eine Konferenz in Kyoto, Japan ab. Das Ziel war die Einigung darüber, die Emission an Treibhausgasen zu beschränken. Der Vertrag ist rechtlich bindend, sodass Unterzeichnerstaaten, die ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, Sanktionen erhalten können. Das Kyoto-Protokoll sieht für die Jahre 2008-2012 eine Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen um etwa 5% im Vergleich zum Jahr 1990 vor. 7.3.2.1 Internationales Recht | 2010

Internationales Recht Washingtoner Artenschutzübereinkommen Deutschland trat dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen 1976 bei. Das Übereinkommen gilt heute in 172 Staaten. Ziel ist die Kontrolle des internationalen Handels, sodass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten oder mit ausgestopften Tieren, Elfenbein und Schildpatt ist verboten, Ein- und Ausfuhr werden streng kontrolliert. 7.3.2.1 Internationales Recht | 2010

Internationales Recht Rechtspyramide Internationales Recht Europäisches Recht Deutsches Recht Bayerisches Recht 7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

FFH- und Vogelschutz-Richtlinie Europäisches Recht FFH- und Vogelschutz-Richtlinie Die Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie der EU wurden 1992 bzw. 1979 beschlossen. Ziel ist, natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen und ein zusammenhängendes, länderübergreifendes Netz von Schutzgebieten in allen Mitgliedsstaaten zu errichten: Natura 2000. Mit Hilfe dieses Mosaiks an Schutzgebieten soll die biologische Vielfalt in Europa bewahrt werden. 7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

Es herrscht hier ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Europäisches Recht Natura 2000 Die Mitgliedsstaaten wählen geeignete Gebiete anhand der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten bzw. Biotoptypen aus. Für die Natura 2000-Gebiete müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, dass sich natürliche Lebensräume nicht verschlechtern und erhebliche Störungen der geschützten Arten vermieden werden. Es herrscht hier ein sogenanntes Verschlechterungsverbot. Die bisherige forstliche Bewirtschaftung ist weiter uneingeschränkt möglich, auch umweltgerechte Veränderungen sind erlaubt. 7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

Vogelschutzgebiete Vogelschutzgebiete in Deutschland 7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

FFH-Gebiete in Deutschland 7.3.2.2 Europäisches Recht | 2010

Internationales Recht Rechtspyramide Internationales Recht Europäisches Recht Deutsches Recht Bayerisches Recht 7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

Bundesnaturschutzgesetz Deutsches Recht Bundesnaturschutzgesetz Das Bundesnaturschutzgesetz definiert Ziele und Grundsätze für den Naturschutz und die Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang mit dem europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Im Bundesnaturschutzgesetz finden sich auch einige unmittelbar wirkende Regelungen für die Länder. „Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft möglichst nicht beeinträchtigt werden.“ (§4 BNatSchG) 7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

Bundesnaturschutzgesetz Deutsches Recht Bundesnaturschutzgesetz Das Bundesnaturschutzgesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor: Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile. 7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

Bundesartenschutzverordnung Deutsches Recht Bundesartenschutzverordnung Die Bundesartenschutzverordnung wurde 1986 zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten erlassen. Sie ist eine Rechtsverordnung auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Liste der geschützten Pflanzen und Tiere findet sich in der Anlage zur Bundesartenschutzverordnung. Sie ist jedoch nicht zu verwechseln mit den Roten Listen der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, die das Bundesamt für Naturschutz herausgibt. 7.3.2.3 Deutsches Recht | 2010

Internationales Recht Rechtspyramide Internationales Recht Europäisches Recht Deutsches Recht Bayerisches Recht 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Bundesrecht bricht Landesrecht! Bayerisches Recht Verfassung des Freistaates Bayern In der Verfassung des Freistaates Bayern werden zunächst „Die Grundlagen des Bayerischen Staates“ geklärt, beginnend mit dem in Bayern schon volkstümlichen Artikel 1: „Bayern ist ein Freistaat. Die Landesfarben sind Weiß und Blau.“ Der dritte Teil der Verfassung enthält Bestimmungen zum Naturschutz. Artikel 141 regelt den Naturschutz und den freien Zugang zu Naturschönheiten. Die bayerische Verfassung regelt die Selbständigkeit des Freistaates als Land der BRD. Falls Grundgesetz und Bayerische Verfassung unterschiedliche Auffassungen vertreten, gilt der Grundsatz: Bundesrecht bricht Landesrecht! 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

§ § § § § § Bayerisches Recht Verfassung des Freistaates Bayern § § Artikel 141 Abs.1: § [ ] Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,  Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen [ ], § § § den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und [ ] die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume [ ] zu schonen und zu erhalten. § § § § § 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

§ § § § § § Bayerisches Recht Verfassung des Freistaates Bayern § § Artikel 141 Abs.3: § [ ] die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wild wachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. [ ] § § § § § Staat und Gemeinde sind [ ] verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten [ ] sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen." § § § 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Bayerisches Recht Bayerisches Naturschutzgesetz Im Bayerischen Naturschutzgesetz werden die Vorgaben des Bundesnatur-schutzgesetzes umgesetzt. Das BayNatschG wurde seit 1973 mehrmals angepasst, z.B. an europarechtliche Vorgaben wie etwa Natura 2000. 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Untere Naturschutzbehörde Bayerisches Recht Bayerisches Naturschutzgesetz Organisation des staatlichen Naturschutzes in Bayern Im Bayerischen Naturschutzgesetz werden die Vorgaben des Bundesnatur-schutzgesetzes umgesetzt. Das Bayerische Naturschutzgesetz wurde seit 1973 mehrmals angepasst, z.B. an europarechtliche Vorgaben wie etwa Natura 2000. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Oberste Naturschutzbehörde Naturschutzbeirat Nationalparkverwaltung Berchtesgaden Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald Naturschutzbeiräte Landesamt für Umwelt Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege Regierungen ( 7 ) Höhere Naturschutzbehörde Naturschutzbeirat Landratsämter ( 71 ) und kreisfreie Städte ( 25 ) Untere Naturschutzbehörde mit Naturschutzwacht Naturschutzbeirat 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Das Bayerische Naturschutzgesetz gliedert sich in die Abschnitte: Bayerisches Recht Bayerisches Naturschutzgesetz Das Bayerische Naturschutzgesetz gliedert sich in die Abschnitte: II. Landschaftsplanung und Landschaftspflege III. Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur (Natura 2000, Biotope) IV. Schutz von Pflanzen und Tieren (Artenschutz) V. Erholung in der freien Natur 7.3.2.4 Bayerisches Recht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt II Landschaftsplanung und Landschaftspflege Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt II Landschaftsplanung Beispiel: Mitwirkung bei Regional-Entwicklungsplänen Durchführung der Landschaftspflege Beispiel: Vergütung von Pflegemaßnahmen bei Buckelwiesen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Ausgleichsmaßnahmen Beispiel: Gleichwertiger Ersatz durch Aufbereitung eines geeigneten schlechteren Gebietes oder Ersatzzahlung Wegebau im Alpengebiet und Pisten Beispiel: Almwege und WM-Pisten in Garmisch-Partenkirchen 7.3.2.4.1 II: Landschaftsplanung und Landschaftspflege | 2010

Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III Definition der Anforderungen an Naturschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmäler, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks und Landschaftsbestandteile Naturdenkmal Naturschutz- gebiet Nationalpark Naturpark Landschafts- bestandteile Landschafts- schutzgebiet 7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III Schutzgebiete Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III Naturschutzgebiet besondere Eigenart hervorragende Schönheit Nationalpark mehr als 10.000 ha kaum vom Mensch beeinflusst überragende Bedeutung Naturdenkmal unter 5 ha Einzelschöpfungen der Natur, z.B. Bäume, Wasserfälle, Felsbildungen Strenge Anforderungen an zu schützende Fläche Starker Schutz Grundsätzliches Veränderungsverbot 7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Landschaftsschutz- gebiet Schutzgebiete Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt III Landschaftsschutz- gebiet herausragendes Land- schaftsbild, besondere Bedeutung für Erholung keine Mindestgröße Naturpark mind. 50% Landschaftsschutzgebiet größer als 20.000 ha touristischer Charakter Landschafts- Bestandteile im Interesse des Natur-haushalts wichtig für den Biotopverbund, z.B. Moore, Feldgehölze, Alleen Geringere Anforderungen an zu schützende Fläche Schwächere Schutzwirkung Kein absolutes Veränderungsverbot 7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Artikel 13d Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IIIa: Natura 2000 ( EU Recht ) und Biotopschutz Artikel 13d: Gesetzlich geschützte Biotope Bestimmte Biotoptypen werden unmittelbar durch ein Beeinträchtigungsverbot geschützt. Der Schutz gilt auch, wenn das Biotop noch nicht registriert ist. Diese Biotoptypen werden durch Pflanzengesellschaften und Standorteigenschaften definiert: z.B. Moore, Quellbereiche, Auwälder, Magerrasen, Schluchtwälder, alpine Rasen und Krummholzgebüsche. Der Schutz gleicht dem eines Naturschutzgebietes! 7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Artikel 13e: Schutz der Lebensstätten Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IIIa: Natura 2000 ( EU Recht ) und Biotopschutz Artikel 13e: Schutz der Lebensstätten In bestimmte Lebensräume darf nicht oder nur eingeschränkt eingegriffen werden. Hierzu gehören Hecken, Feldraine, Schilfbestände, Höhlen, Tümpel und Kleingewässer. Diese Lebensräume bieten für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten eine Lebensstätte. Ausnahmen zu Artikel 13e sind meist durch landwirtschaftliche Nutzung bedingt. 7.3.2.4.2 III und IIIa: Schutz von Flächen, Natura 2000, Biotope | 2010

Schutz von Pflanzen und Tieren Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt IV: Artenschutz Der Abschnitt IV wurde großteils aufgehoben - Die Regelungen wurden in erweiterter Form durch die Bundesartenschutzverordnung im Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG) ersetzt - Weiter ersetzt die EU-Artenschutzverordnung mit Verbindung des Washingtoner Artenschutzabkommens den Abschnitt IV - Die weiterführenden Regelungen im neuen Abschnitt IIIa ersetzen zum Großteil den Abschnitt IV 7.3.2.4.3 IV: Artenschutz | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 21: Recht auf Naturgenuss und Erholung Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Jedermann hat das Recht auf den Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Jedermann ist dabei verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Auf die Belange der Grundstückseigentümer muss Rücksicht genommen werden. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Letzte Woche war Bürgerversammlung im Gemeindesaal. Der Gemeinderat hat die Grundsteuer erhöht. Einige Bürger haben eine Idee und schlagen diese dem Bürgermeister vor. Die Gemeinde pflegt im Winter ein großes Loipennetz von über 50 km. Da sollten wir doch eine Loipengebühr erheben. Wir müssen ja auch eine teuere Pistenraupe vorhalten und einen Fahrer bezahlen. Die Gebühr könnte an einer Engstelle kassiert werden, wo jeder Langläufer durch muß. Die Höhe der Gebühr könnte 2,--€ pro Tag betragen. Für Gäste mit Gästekarte und Einheimische würde eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 1,--€ genügen. „Der Gemeinderat soll bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss fassen“! 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Es ist grundsätzlich erlaubt, ohne Erlaubnis des Grundstücksberechtigten oder einer Behörde alle Teile der freien Natur (Privatwege, Wälder, Bergweiden, Felsen, Wald) zum Naturgenuss und zur Erholung im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung frei zu betreten. Ausnahmen: z.B. landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Wachstums- und Beweidungszeit 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Das Erheben einer Loipengebühr ist in Bayern nicht zulässig Artikel 22: Betretungsrecht, Gemeingebrauch an Gewässern Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Das Erheben einer Loipengebühr ist in Bayern nicht zulässig Der einzelne Langläufer darf die Loipe unentgeltlich benützen, soweit die Loipe in der freien Natur liegt. Die Gemeinde als Unterhalter der Loipe ist nicht berechtigt Loipengebühr zu kassieren, da die Loipe in der freien Natur liegt und die freie Natur überall unentgeltlich betreten werden darf. Der einzelne Bauer als Grundstückseigentümer ist nicht berechtigt Loipengebühr zu kassieren, da sein Grundstück freie Natur ist. Der Bauer wäre der Gemeinde gegenüber berechtigt, eine Entschädigung für das Anlegen einer Loipe auf seinem Grundstück zu verlangen, da das Grundstück mit einem Kraftfahrzeug befahren wird und die Loipe gewerblich angelegt wird. Rechtsgrundlage: §22 BayNatSchG, Betretungsrecht in der freien Natur Artikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung, Erholung in der freien Natur 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

? Artikel 23, Artikel 24 Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V: Artikel 23: Benutzung von Wegen, Markierungen Artikel 24: Sportliche Betätigung Bei einer Naturschutzexkursion unserer Bereitschaft treffen wir auf 2 Mountainbiker die abseits jeglichen Weges über eine Bergwiese fahren. Bei einem sich entwickelnden Gespräch kommt man darauf, ob das Befahren dieser Bergwiese erlaubt sei oder nicht. „Das Weidevieh zertrampelt die Wiese ja viel mehr als die Radler“. Außerdem gibt es in der Bayerischen Verfassung ein Recht auf Naturgenuß und im Bayerischen Naturschutzgesetz ein Betretungsrecht in der freien Natur. ? „Das Gespräch verläuft sehr freundlich, da die Radler nicht wissen ob sie sich rechtskonform verhalten oder nicht. Sie erwarten eine rechtlich fundierte Auskunft von der Bergwacht. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 23: Benutzung von Wegen, Markierungen Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang. Markierungen und Wegetafeln müssen ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbilds deutlich, aussagekräftig und unter Beachtung örtlicher und überörtlicher Wanderwegenetze einheitlich gestaltet sein. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Das Befahren der Bergwiese mit Rädern ist unzulässig! Artikel 23, Artikel 24 Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V: Artikel 23: Benutzung von Wegen, Markierungen Artikel 24: Sportliche Betätigung Das Befahren der Bergwiese mit Rädern ist unzulässig! Zum Betreten im Sinn des Artikel 24 gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur, nicht aber das Befahren mit Fahrzeugen, auch nicht ohne Motorkraft. In der freien Natur ist das Radfahren nur auf Wegen erlaubt. Die Wege müssen zum Radeln geeignet sein. Nicht geeignet sind vor allem: -eigens beschilderte Geh- und Fußwanderwege -unbeschilderte Wege, die für das Radfahren nicht ausreichend befestigt sind oder so schmal sind, dass Fußgänger den ihnen nach Art. 23 des Bayer. Naturschutzgesetzes gebührenden Vorrang gegenüber den Radfahrern nicht gefahrlos wahrnehmen können. Rechtsgrundlage: §23 und 24 BayNatSchG, Benutzung von Wegen, Sportausübung 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

? Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Neben unserem Bergwachtdepot ist der Gasthof zur Waldesruh. Eines Abend kommt der Wirt mit folgender Frage auf uns zu. Der Schmidbauer Cölestin war jetzt bei Ihm. Er geht im Frühsommer in Vorruhestand und hat dann viel Zeit. Als passionierter Schwammerlsucher will er sich seine karge Rente etwas aufbessern. Er fragt ihn als Wirt, ob er ihm in den Sommermonaten regelmäßig Steinpilze abkaufen würde. Da er jetzt Zeit hat, geht er so lange, bis er immer eine große Menge gesammelt hat. Es würde sich also lohnen, die heimischen Steinpilze regelmäßig in die Speisekarte aufzunehmen. Wenn es besonders viel gibt, würde er ihm auch einen Sonderpreis machen, so daß er einen Vorrat einfrieren könnte. ? „Ihr bei der Bergwacht wisst doch über Naturschutz Bescheid. Könnt Ihr mir einen Rat geben, wie ich mich rechtskonform verhalten soll“. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Jedermann hat das Recht, sich wild wachsende Waldfrüchte (Pilze, Beeren, Tee- und Heilkräuter, Nüsse) in ortsüblichem Umfang anzueignen und von wild wachsenden Pflanzen Blüten, Zweige oder Blätter in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen. Dieses Recht besteht jedoch nur vorbehaltlich der Regelungen des IV. Abschnitts ( Artenschutz, Schutz von Pflanzen und Tieren ). Stein-Pilz 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Artikel 28: Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Das Sammeln von Pilzen ist zulässig, solange es sich um eine ortsübliche Menge für den persönlichen Gebrauch handelt. Nicht zulässig ist das Sammeln von Pilzen in größeren Mengen Nicht zulässig ist der Verkauf oder die gewerbliche Verwertung von in der freien Natur in Bayern gesammelten Pilzen oder Pflanzen Nicht zulässig ist für den Wirt der Ankauf von in heimischen Wäldern gesammelten Pilzen Nicht zulässig ist das Anbieten von heimischen Pilzen auf der Speisekarte und der gewerbliche Weiterverkauf des Pilzgerichts. Rechtsgrundlage: §28 BayNatSchG, Aneignen wild wachsender Pflanzen und Früchte Artikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung, Aneignung wild wachsender Waldfrüchte 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Das alles soll jetzt nicht mehr möglich sein? Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Der Milchpreis ist drastisch gefallen. Milchbauern erwirtschaften keine nennenswerten Erlöse mehr. Der Huberbauer gibt auf und verkauft seinen Aussiedlerhof samt ca. 26 ha Umgriffsfläche ( Wiesen, Weiden und Wald ) an den Emir „Abdullah Machmut“ von Oman. Dieser baut den Hof zu einer luxuriösen Sommerresidenz um. Seine dazugehörigen Ländereien zäunt er ein. Als ich am Sonntag auf meinem gewohnten Feldweg joggen will, steht da plötzlich ein Zaun mit einem Schild: Im Winter sind wir doch alle mit den Langlaufskiern über diese Wiesen gewandert und die Kinder sind am Hang Schlitten gefahren. ? Privatgrund Durchgang verboten ! Das alles soll jetzt nicht mehr möglich sein? 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Die Rechtsgrundlage muß auf Verbotsschildern angegeben sein! Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Der Grundeigentümer darf das Betreten von Grundstücken in der freien Natur durch Sperren nur unter folgenden Voraussetzungen verwehren: Wenn die zulässige Nutzung des Grundstücks erheblich behindert oder eingeschränkt würde. Das gilt insbesondere, wenn die Beschädigung von Forstkulturen, Sonderkulturen oder sonstiger Nutzpflanzen droht oder wenn das Grundstück regelmäßig in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt wird. Bei Wohngrundstücken ist eine Beschränkung nur für den Wohnbereich zulässig. Die Rechtsgrundlage muß auf Verbotsschildern angegeben sein! Wirkungsloses Schild Rechtskräftiges Schild Zulässige Sperre, da im Winter geöffnet Unzulässige Sperre 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Artikel 29: Zulässigkeit von Sperren Bayerisches Naturschutzgesetz Abschnitt V Die Sperre ist unzulässig und muß entfernt werden! Die zulässige Nutzung des Grundstücks wird durch das Joggen oder gehen über einen Feldweg nicht beeinträchtigt. Das Grundstück wird nicht in unzumutbarer Weise beschädigt oder verunreinigt. Eine Abzäunung ist im Außenbereich nur für den unmittelbaren Wohnbereich mit geringer Umfassungsfläche zulässig. Im Winter gibt es keine Landwirtschaftliche Nutzung die durch Langlaufen oder Schlittenfahren wesentlich beeinträchtigt wird. Rechtsgrundlage: §21 BayNatSchG, Recht auf Naturgenuß und Erholung §22 BayNatSchG, Betretungsrecht §29 BayNatSchG, Zulässigkeit von Sperren Artikel 141 Abs.3 Bay.Verfassung, Das alles wird jetzt doch wieder möglich sein! 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Zusammenfassung Ein Bergwachtmann sollte, wie jeder andere Bürger auch, einen gewissen Überblick über Rechte, Pflichten und Gesetze haben. Er sollte vor allem wissen, wo die Rechtsgrundlagen für unser Handeln zu finden sind. Da die Bergwacht gemäß ihrer Ordnung auch im Naturschutz mitwirkt, sollte ein Bergwachtmann die Rechtsgrundlagen dafür in der Rechtshierarchie und in Rechtsverordnungen kennen. Auf Anfragen und in auftretenden Situationen sollte er einigermaßen fundiert Auskunft erteilen können. Auftretende Rechtsunsicherheiten lassen sich durch einige Grundkenntnisse unseres Rechtsystems vermeiden und tragen zu einer besseren Glaubwürdigkeit bei. Da man Standpunkte nicht nur behaupten sondern auch begründen kann. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Prüfungsrelevantes Wissen Nur ein kleiner Teil der in der Lehreinheit enthaltenen Themen wird in der Anwärterprüfung abgefragt. Alles weitere ist willkommenes Zusatzwissen. Im Anschluss an jede Präsentation ist ein Fragenkatalog zum vorliegenden Fachthema angefügt. Die Fragen stellen einen Auszug aus dieser Lehreinheit dar und grenzen den Prüfungsstoff ein. Dies dient als Lernhilfe für die Anwärter und soll den jungen Bergwachtkameraden zur Verfügung stehen. 7.3.2.4.4 V: Erholung in der Freien Natur, Betretungsrecht | 2010

Danke für die Aufmerksamkeit! Ende der Ausbildung Bergwacht! Stets kompetent und hilfsbereit Danke für die Aufmerksamkeit! 7.3.2. Niedergeschriebenes Recht | 2010