Oft gestellte Fragen.

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Oft gestellte Fragen

Ist eine Kommissionssitzung öffentlich? Ja, wenn genügend Platz Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden Wenn der Rechnungsabschluss oder Voranschlag behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (§ 3 Abs. 9 GO.)

Wann ist die Tourismuskommission beschlussfähig? Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. (§ 3 Abs. 4 VO.)

Wann ist ein Beschluss rechtsgültig? Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten: - für den Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften - die Aufnahme von Darlehen Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (§ 3 Abs. 4 GO)

Wer muss die Protokolle unterzeichnen? Die Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlungen und der Kommissionssitzungen sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen. (§ 5 Abs. 2 Z.5 GO)

Wer unterzeichnet die Auszahlungen und Urkunden? Der Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt und ihm die Vollmacht von der Kommission erteilt wurde, gemeinsam mit dem Finanzreferenten. (§ 6 Abs. 2 GO) Funktion des Finanzreferenten ist mit dem vom Vorsitzenden oder Vorsitzendenstellvertreter unvereinbar (§ 6 Abs 6 Abs 3 GO)

Kommissionsmitglied kann nicht gleichzeitig Geschäftsführer sein - unvereinbar § 25 Abs 2 TG 92 - Geschäftsführer bestellt hat dieser an allen KOM Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. - Anträge des GF sind in die TO der Sitzung aufzunehmen (§3 Abs 7 GO)

Mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung einzuberufen Mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung an der Amtstafel kundzumachen Einladung ist die genaue Tagesordnung bekannt zu geben (§ 9 Abs 2 Stmk. TG 1992 u. § 2(2) GO

Beschlussfähigkeit VV Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung den Vorschriften entsprechend erfolgt ist und alle gesetzlichen, freiwilligen und außerordentlichen Mitglieder eingeladen wurden und Mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. § 2 Abs 3 GO

Was tun, wenn ein Drittel nicht vertreten ist? Eine halbe Stunde warten, dann ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Vollversammlung beschlussfähig. Ganz wichtig: In der Einberufung zur VV muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die VV nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder beschlussfähig ist (§ 9 Abs 3 TG)

Beschluss der Vollversammlung Für einen Beschluss ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt der Antrag auch als abgelehnt. Zur Abstimmung nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf TO § 2 (4) GO

Beschlüsse der Vollversammlung durch die Verpflichtungen oder Belastungen der Mitglieder begründet (§ 9 Abs 6 TG 92) eine Woche an der Amtstafel

Jedes Mitglied der VV berechtigt Anträge zu stellen, aber eine Woche Vollversammlung Jedes Mitglied der VV berechtigt Anträge zu stellen, aber eine Woche vor der VV - Geschäftsstelle abzugeben Anfragen sind in der Sitzung zu beantworten Wenn die Anfrage zu umfangreich, dann schriftlich innerhalb von vier Wochen (§ 2 Abs 10 GO)

Vorsitzender bestimmt Schriftführung für die Protokollführung – Vollversammlung Vorsitzender bestimmt Schriftführung für die Protokollführung – wenn aber Geschäftsführer bestellt, führt dieser das Protokoll (§ 2 Abs 12 GO) - Sitzungen VV sind öffentlich (§ 2 Abs 13 GO)

Erhöhung Interessentebeiträge Beschlüsse der Vollversammlung über die Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Kommission erfolgen und bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Solche Beschlüsse sind vom Vorsitzenden der Tourismusverbandes binnen einer Woche nach Beschlussfassung eine Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen(§ 9 Abs 4 u 6 Stmk.TG 92)

Erhöhung Interessentenbeiträge Erhöhung der Interessentenbeiträge Höchstens auf drei Jahre Beabsichtigte Erhöhung der FA12B mitteilen / TO der Einladung VV Verordnung wird für TV von FA12B vorbereitet Erhöhung ein Jahr vorher beantragen (§ 34 Abs 3)

TK – Verzicht, Vorrückung der Ersatzmitglieder? Scheidet ein TKM aus, ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig. Scheidet mehr als die Hälfte der stimmberechtigten TKM aus, so gilt die TK als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl unverzüglich zu veranlassen (§ 16 Abs 4 und 5 Stmk.TG 92).

Vertretungsbefugtes Organ-Juristischen Person Wenn ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Prokurist etc) von einer Juristischen Person als Kommissionsmitglied gewählt wurde und dieses Mitglied scheidet aus der Firma aus, so verliert es auch in der Kommission ihre Mitgliedschaft. Hier kommt auch das nächstfolgende dem Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied zum Zug.

TOURISMUSKOMMISSION WAHLVORSCHLAG für Mitglieder und Ersatzmitglieder der Tourismuskommission des Tourismusverbandes ...................................................................... Eingebracht von ............................................................ am ....................................................... (in seiner Wahlvorschlagsgruppe) Wahlvorschlagsgruppe ................. Mitglieder: Name: Adresse Unterschrift Therme Rogner 1. Frau Huber 2. Herr Zenz 3. Ersatzmitglieder: Gastgewerbebetrieb 1. Frau Mayer 2. Herr Lipp ................................................., am ................................ ........................................................ (Ort) (Unterschrift)

Dienstverhältnisse im TV Auf Grund bestehender Dienstverhältnisse bestehen Abfertigungsanwartschaften (für Dienstnehmer vor 2003) Beim Erstellen des Voranschlages bitte berücksichtigen. Abfertigungsrecht neu: 1,53 % des Entgeltes monatlich (ab 1.1.2003 in die Mitarbeitervorsorgekasse)

Fristen- Vollversammlung Vollversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Wann? Rechnungsabschluss ist bis 31. 3. eines jeden Jahres für das abgelaufene Jahr zu erstellen. Vorsitzende hat bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres den Rechnungsabschluss der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Spätestens im April eines jeden Jahres (§ 21 VO Vermögensgebarung).

Ist die Aufsichtsbehörde einzuladen? Jeder Tourismusverband ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde (FA 12B) zu jeder Vollver-sammlung einzuladen. Der Voranschlag und Rechnungsabschluss soll spätestens zwei Wochen nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. (§ 10 Abs. 1 Z.1, 3 u. 4 VG)