UMSTRUKTURIERUNG VOM IMCOM-EUROPE UND

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UMSTRUKTURIERUNG VOM IMCOM-EUROPE UND SCHLIESSUNG DES BETRIEBES IN OBERWERRN DIE KONSEQUENZEN FÜR ORTSANSÄSSIGE ARBEITNEHMER - EINE ÜBERSICHT -

ÜBERSICHT MASSNAHME VERANTWORTLICH ENTSCHEIDUNG IMCOM / IMCOM-EUROPE BETEILIGUNG DER HBV OBERSTE DIENSTBEHÖRDE (ODB) / PERSONALDIREKTION (CPD) ERHEBUNGSBOGEN / FESTSTELLUNG RIF-TEAM / CPAC DER SOZIALEN SCHUTZWÜRDIGKEIT VERDRÄNGUNG / WEITERBESCHÄFTIGUNGSANGEBOT RIF-TEAM / CPAC / CDR UNTERBRINGUNGSANGEBOTE DER ÜBER- RIF-TEAM / CPAC / CDR ZÄHLIGEN ARBEITNEHMER MITWIRKUNG DER KÜNDIGUNGEN CDR / CPAC ÜBERGABE DER KÜNDIGUNGEN CDR / CPAC

ZIELE UND BETEILIGTE SCHUTZ DER ARBEITNEHMERRECHTE BERÜCKSICHTIGUNG SOZIALER FAKTOREN GEWÄHRUNG VERFÜGBARER LEISTUNGEN INTERESSENABWÄGUNG INNERBETRIEBLICH - BESCHÄFTIGTE - DIENSTSTELLENLEITUNG - PERSONALVERWALTUNG - BETRIEBSVERTRETUNG - SCHWERBEHINDERTEN- VERTRETUNG AUSSERBETRIEBLICH - AGENTUR FÜR ARBEIT - INTEGRATIONSAMT - GEWERBEAUFSICHTSAMT - BUNDESFINANZMINISTERIUM - LOHNSTELLE AUSLÄNDISCHE STREITKRÄFTE

RECHTSGRUNDLAGEN UND DIENSTVORSCHRIFTEN BUNDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ (BPersVG mod.) KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSchG) SOZIALGESETZBUCH, NEUNTES BUCH (SGB IX) MUTTERSCHUTZGESETZ (MuSchG) BUNDESELTERN- UND ERZIEHUNGSGELDGESETZ (BEEG) PFLEGEZEITGESETZ (PflegeZG) TVAL II SCHUTZ TV TARIFVERTRAG SOZIALE SICHERUNG (TASS) AE Reg 690-84, RIF – PERSONALABBAU DIENSTVEREINBARUNG – SOZIALFAKTOREN / KÜNDIGUNGSSCHUTZ- PUNKTE, 26. Januar 2005 AE Pam 690-70, QUALIFIKATIONSANFORDERUNG

TARIFVERTRÄGE TV AL II TARIFVERTRAG FÜR DIE ARBEITNEHMER BEI DEN STATIONIERUNGSSTREITKRÄFTEN IM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 16. Dezember 1966 SchutzTV TARIFVERTRAG ÜBER RATIONALISIERUNGS-, KÜNDIGUNGS- UND EINKOMMENSSCHUTZ, 2. Juli 1997 TV SozSich TARIFVERTRAG ZUR SOZIALEN SICHERUNG DER ARBEITNEHMER BEI DEN STATIONIERUNGSSTREITKRÄFTEN IM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, 31. August 1971

TARIFVERTRÄGE (Forts.) SchutzTV BESCHÄFTIGTE AB 2 JAHREN BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT UND IN EINEM UNBEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNIS UNTERBRINGUNGSANSPRUCH - IN FREISTELLEN DESSELBEN ENTSENDESTAATES IM EINZUGSBEREICH - AUSSERHALB DES EINZUGSBEREICHS AUF EIGENEN WUNSCH - VERMITTLUNG NACH SOZIALER SCHUTZWÜRDIGKEIT DURCH DAS ZENTRALE STELLENVERMITTLUNGSSYSTEM (“LNRS”) EINKOMMENSSCHUTZZULAGE (NACH 5 BESCHÄFTIGUNGSJAHREN) - BEI UNTERBRINGUNG MIT GERINGERER GRUNDVERGÜTUNG - UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN BISHERIGER UND NEUER GRUNDVER- GÜTUNG - JE NACH BESCHÄFTIGUNGSZEIT FÜR 6 BIS 24 MONATE - AB 55/20 BIS ZUR BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES PERSÖNLICHE ZULAGE (ABHÄNGIG VON ALTER UND BESCHÄFTIGUNGSZEIT – 40/15) FREISTELLUNG FÜR BERUFLICHE BILDUNGSMASSNAHMEN ABFINDUNGSZAHLUNG

TARIFVERTRÄGE (Forts.) Tarifvertrag Soziale Sicherung (“TASS”) GENEHMIGUNG NUR DURCH BUNDESFINANZMINISTERIUM! ENTSCHEIDUNG, BERECHNUNG UND ZAHLUNG DER ÜBERBRÜCKUNGSBEIHILFE AUSSCHLIESSLICH DURCH DIE LAS! ENTLASSUNG WEGEN PERSONALEINSCHRÄNKUNG INFOLGE - EINER VERRINGERUNG DER TRUPPENSTÄRKE - DIENSTSTELLENAUFLÖSUNG ODER VERLEGUNG AUSSERHALB DES EINZUGSBEREICHS - MILITÄRISCHER GRÜNDE ZAHLUNG EINER ÜBERBRÜCKUNGSBEIHILFE - 2-5 JAHRE, NACH ALTER UND BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT (AB 40/10) - AB 50/25 ODER 55/20 BIS ZUM ERSTEN RENTENANSPRUCH DIENSTVORSCHRIFT AE Reg 690-68 Leistungen bei Versetzung oder Einstellung von ortsansässigen Arbeitnehmern in Deutschland

BETEILIGUNGSRECHTE DER ARBEITNEHMERVERTRETUNGEN PERSONALREDUZIERUNGEN ERFORDERN DIE BETEILIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BETRIEBSVERTRETUNG (BV) INFORMATION / MITWIRKUNG ÜBER GEPLANTE ORGANISATORISCHE VERÄNDERUNGEN MIT MÖGLICHEN NACH TEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF ORTSANSÄSSIGE ARBEITNEHMER/INNEN MITBESTIMMUNG ODER MITWIRKUNG BEI PERSONALMASSNAHMEN  KÜNDIGUNGEN  ÄNDERUNGSKÜNDIGUNGEN  VERSETZUNGEN UND DER SCHWERBEHINDERTENVERTETUNG (SBV) ANHÖRUNG NACH § 95 ABS. 2 SGB IX

PERSONALVERTRETUNGSRECHTLICHE DIENSTSTELLEN (BETRIEBSVERTRETUNGEN) USAG SCHWEINFURT “Verdrängungsbereich” USAG BAMBERG 69TH SIGNAL (SW, AN, ILL, BA) USAG ANSBACH MEDDAC/ DENTAC

ERHEBUNGSBOGEN DIENSTVEREINBARUNG ÜBER SOZIALFAKTOREN BEI DER AUSWAHL ZUR KÜNDIGUNG UND KÜNDIGUNGSSCHUTZPUNKTE, 26. JAN. 2005 REGELT DIE SOZIALE AUSWAHL BEI PERSONALREDUZIERUNGEN NACH DEN 4 GESETZLICHEN KÜNDIGUNGSSCHUTZFAKTOREN: 1. LEBENSALTER 2. BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT 3. UNTERHALTSPFLICHTEN 4. SCHWERBEHINDERUNG ODER GLEICHGESTELLTENEIGENSCHAFT

SCHWEINFURT / OBERWERRN EINZUGSBEREICH SCHWEINFURT / OBERWERRN = BAMBERG   EINZUGSBEREICH = Der Einzugsbereich umfaßt alle Gemeinden, die sich in einem Radius von 60 Kilometern von der Gemeinde des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes befinden. Liegt der Wohnort des Arbeitnehmers außerhalb dieses Radius, so umfaßt der Einzugsbereich des Arbeitnehmers alle Gemeinden, die sich innerhalb von 60 Kilometern vom Wohnort des Arbeitnehmers befinden. In dem letztgenannten Fall hat der Arbeitnehmer die Wahl, seinen Einzugsbereich zu dem Einzugsbereich zu ändern, der alle Gemeinden in einem Radius von 60 Kilometern von der Gemeinde des bisherigen Beschäftigungsortes umfaßt. Die Wahl kann nur nach Erhalt der Kündigung getroffen werden. Der Arbeitnehmer muß sich innerhalb einer Woche entscheiden. Während dieser Bedenkzeit werden keine Angebote gemacht. Die Wahl muß immer schriftlich getroffen werden. Für jeden Arbeitnehmer gibt es jeweils nur einen Einzugsbereich. „Außerhalb des Einzugsbereichs“ bedeutet ein bestimmter Ort in Deutschland, der vom Arbeitnehmer schriftlich benannt werden muß. ILLESHEIM liegt AUSSERHALB des Einzugsbereichs Schweinfurt/Oberwerrn!

Einzugsbereich

ABFINDUNGSANSPRUCH BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG Grundsätzlich gelten die Regelungen des § 7 SchutzTV: Abfindungszahlung 1. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 2 genannten Gründen durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet, so erhalten Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 1/3 des letzten regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienstes (§ 17 TVAL II) für jedes volle Jahr der anrechenbaren Beschäftigungszeit, höchstens jedoch sieben Monatsbeträge.

ABFINDUNGSANSPRUCH BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG (Forts.) ABFINDUNGSANSPRUCH BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG 2. Wird das Beschäftigungsverhältnis aus den in § 2 Ziffer 1 TASS genannten Gründen (§ 2 Ziffer 2e) durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet, so erhalten Arbeitnehmer, die am Tage der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – das 40. Lebensjahr vollendet haben, – eine anrechenbare Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren erreicht haben, – seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt im Sinne des § 2 Ziffer 2a TASS sind und denen – keine anderweitige zumutbare Verwendung im Sinne des § 2 Ziffer 3 TASS angeboten worden ist, abweichend von vorstehender Ziffer 1 eine einmalige Abfindung in Höhe von zwei Monatsbeträgen ihres letzten regelmäßigen Arbeitsverdienstes (§ 17 TVAL II).

ABFINDUNGSANSPRUCH BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG KÜNDIGUNG (Forts.) ABFINDUNGSANSPRUCH BEI BETRIEBSBEDINGTER KÜNDIGUNG Die Regelung des § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Weist der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung (= Kündigungsschreiben) darauf hin, dass die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt UND dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist (3 Wochen) eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen kann, erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Beschäftigungszeiten von mehr als sechs Monaten werden dabei auf ein volles Jahr aufgerundet. Eventuelle TASS-Ansprüche gehen dabei NICHT verloren. ACHTUNG: Auf diesen Hinweis in der Kündigungserklärung besteht KEIN Rechtsanspruch!

KÜNDIGUNGSFRISTEN FÜR DEN ARBEITGEBER (nach § 44 TVAL II) NACH EINER BESCHÄFTIGUNGS- MIT EINER FRIST VON ZEIT VON mindestens 6 Monaten 2 Monate mindestens 4 Jahren 3 Monate mindestens 6 Jahren 4 Monate mindestens 9 Jahren 5 Monate mindestens 12 Jahren 6 Monate mindestens 20 Jahren 7 Monate Jeweils zum Monatsschluss

AUFHEBUNGSVERTRÄGE SOFORT (SELBST VOM PERSONALABBAU BETROFFEN ODER ZUR UNTER- BRINGUNG EINES VOM ABBAU BETROFFENEN MITARBEITERS) KEINE INANSPRUCHNAHME VON TASS 1 MONATSGEHALT FÜR JEDES ANRECHENBARE BESCHÄFTIGUNGSJAHR DER ERSTEN 10 JAHRE + 1/2 MONATSGEHALT FÜR JEDES WEITERE BESCHÄFTIGUNGSJAHR MAXIMAL 5 MONATSGEHÄLTER = MAX. 15 MONATSGEHÄLTER (BEI EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST) + 50 % DER EINSPARUNGEN BEI VERKÜRZUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST = MAX. 18,5 MONATSGEHÄLTER

AUFHEBUNGSVERTRÄGE NACH ABSCHLUSS DER SOZIALAUSWAHL INANSPRUCHNAHME VON TASS 2 MONATSGEHÄLTER NACH SCHUTZTARIFVERTRAG (SchutzTV) + 8 MONATSGEHÄLTER + 50 % DER EINSPARUNGEN BEI VERKÜRZUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST = MAX. 10 MONATSGEHÄLTER (BEI EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST) = MAX. 13,5 MONATSGEHÄLTER (OHNE EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST)

AUFHEBUNGSVERTRÄGE ERWEITERTE AUFHEBUNGSVERTRÄGE FÜR ARBEITNEHMER/INNEN MIT ANSPRUCH AUF VORGEZOGENE ALTERSRENTE (1) ARBEITNEHMER (M/W) AB 60 MIT SCHWERBEHINDERTENSTATUS (vor dem 1.1.1951 geboren; § 236a SGB VI) (2) ARBEITNEHMERINNEN AB 60 (vor dem 1.1.1952 geboren; § 237a SGB VI) (3) ARBEITNEHMER (M) AB 63 (§ 236 SGB VI) SOFERN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZLICHE MINDESTVERSICHERUNG- ZEITEN ERFÜLLT UND/ODER PFLICHTBEITRÄGE GELEISTET SIND KEINE INANSPRUCHNAHME VON TASS  “ENHANCED” KONDITIONEN (MAXIMAL 15 BZW. 18,5 MONATSGEHÄLTER),  PLUS EINMALIGE AUSGLEICHSZAHLUNG FÜR ABSCHLÄGE, DIE DER/DIE ARBEIT- NEHMER/IN BEI RENTENEINTRITT VOR ERREICHEN DES GESETZLICHEN RENTEN- ALTERS NACHGEWIESEN HAT  PLUS 4% DES JAHRESVERDIENSTES FÜR JEDES JAHR, IN DEM DER ARBEIT- NEHMER VOR VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRES IN RENTE GEHT

ABFINDUNGEN SIND STEUERPFLICHTIG! AUFHEBUNGSVERTRÄGE ABFINDUNGEN SIND STEUERPFLICHTIG! AUSZAHLUNG KANN AUF ANTRAG DES ARBEITNEHMERS AN DIE LAS AUF 2 (STEUER)JAHRE VERTEILT WERDEN ABFINDUNGEN SIND SOZIALVERSICHERUNGSFREI BEI FRAGEN ZUR “FÜNFTELREGELUNG” BITTE AN STEUERBERATER WENDEN

AUFHEBUNGSVERTRÄGE ANTRAGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN ARBEITNEHMER STELLT SCHRIFTLICHEN ANTRAG BEIM VORGESETZTEN VORGESETZTER STIMMT ZU UND STELLT SCHRIFTLICHEN ANTRAG DURCH CPAC AN DEN KOMMANDEUR (O) ARBEITNEHMER STELLT ANTRAG AUF AUSKUNFT ZUM AUSGLEICH EINER RENTENMINDERUNG BEI VORGEZOGENER ALTERSRENTE (FORMBLATT V210) ÜBER DAS PERSONALBÜRO (CPAC) ZUM ADD, LAS (O) FORMBLATT ERHÄLTLICH BEI DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG, BV ODER CPAC (O) ADD, LAS BESTÄTIGT ENTGELT, SCHICKT FORMBLATT AN ARBEITNEHMER ODER DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG (O) ARBEITNEHMER ERHÄLT SCHRIFTLICHE AUSKUNFT ZUM AUSGLEICH EINER RENTENMINDERUNG UND LEGT DIESE DEM CPAC VOR GENEHMIGUNG ALLER AUFHEBUNGSVERTRÄGE DURCH CPAC, COMMANDER USAG SCHWEINFURT, IMCOM-E UND USAREUR