Betriebs- verfassungs gesetz Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz Betriebs- verfassungs gesetz Vorsicht vor den Regelungen, die Politik im Betrieb möglich machen. Hartmut Vöhringer Skript Fachwirt im Sozial - und Gesundheitswesen
Betriebsverfassungsgesetz BetrVG 1952 / 1972 14. November 1952 in Kraft 18. Januar 1972 Novelle (2001) Betriebsräte: mindestens 5 Arbeitnehmern wählen: Jeder über 18 Jahre wählbar: plus mehr als 6 Monate im Betrieb Wahl alle 4 Jahre Zwischen: 1. März und 31.Mai Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz § 9 BetrVG 5 bis 20 Wahlberechtigten: 1 Person (Betriebsobmann) 21 bis 50 Wahlberechtigten: 3 Mitglieder 51 bis 100 Wahlberechtigten: 5 Mitglieder 101 bis 200 Wahlberechtigten: 7 Mitglieder 201 bis 400 Wahlberechtigten: 9 Mitglieder Gender: gleich (§15 BetrVG) Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Arbeit des Betriebsrates Vorsitzender vertritt Betriebsrat Mehrheitsbeschlüsse Kosten trägt Arbeitgeber (auch Fortbildung) Freistellung von der Arbeit seit 2001 ab 200 Arbeitnehmer 1 BR (§ 38) parteipolitisch neutral Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Zusammenarbeit mit Betrieb § 2 BetrVG: „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ Kündigungsschutz Sonderkündigung Versetzung nach § 103 nur mit Zustimmung wenn Betriebsrat betroffen Arbeitgeber neutral und unterstützend, informieren! Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Rechte des Betriebsrates Initiativrecht Maßnahmen vorschlagen Mitspracherechte Mitbestimmungsrechte Personelle Angelegenheiten Soziale Angelegenheiten Wirtschaftliche Angelegenheiten Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Mitsprache (Information) § 80 Betriebsrat muss informiert und unterrichtet werden § 85 Beschwerderecht der Arbeitnehmer beim Betriebsrat § 90 wesentliche Änderungen des Betriebes § 92 Personalplanung § 96 - § 98 Berufsbildung Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Mitbestimmung personell § 99 BetrVG Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung Versetzung § 102 BetrVG Anhörungspflicht bei Kündigung Fristen: Woche, fristlos 3 Tage Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
§ 87 Mitbestimmung sozial Betriebsordnung tägliche Arbeitszeit / Pausen / Wochentage Wochenarbeitszeit (vorübergehend) Auszahlung der Arbeitsentgelte Urlaubsregelungen technische Überwachung Gesundheitsschutz Sozialeinrichtungen Wohnungen Entlohnung Akkord und Prämien Vorschlagswesen Gruppenarbeit Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Mitbestimmung wirtschaftlich über 100 Beschäftigte: Wirtschaftsausschuss Betriebsänderungen (gravierend) Interessenausgleich ( § 113: wenn nicht: Klage einzelner Arbeitnehmer!) Sozialplan: Abfindungen Beschäftigungsgesellschaften Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Betriebsverfassungsgesetz Streitigkeiten Einigungsstelle § 76 BetrVG: Einrichtung Verständigung Unternehmen und Betriebsrat „Kommt eine Einigung (...) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle“ BetrVG Paritätische Besetzung plus neutraler Vorsitz Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz
Gesetzliche Pflichten § 43 Abs. 1 BetrVG: je Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung § 75 Abs. 1 BetrVG: alle nach Recht und Billigkeit behandelt § 23 BetrVG Bei Pflichtverstoß kann das Arbeitsgericht angerufen werden Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz