Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes

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Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes Seite -1-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) Mitwirken als Helfer gemäß dem ZSG Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) Der Helfer in der Gefahrenabwehr Ordnung für Rotkreuzgemeinschaften außer dem JRK Seite -2-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25. März 1997 “§ 1 Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnung und Arbeitsstätte, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.“ § 2 Auftragsverwaltung für den Katastrophenschutz gelten die Vorschriften der Länder Seite -3-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997 “§ 3 Völkerrechtliche Stellung Einheiten, Einrichtungen und Anlagen , die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Art. 63 des IV. Genfer Abkommens und des Art. 61 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen zu entsprechen. Die Stellung des DRK als anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz und ihres Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unberührt. Seite -4-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997 § 20 Mitwirkung der Organisation Die Mitwirkung der öffentlichen privaten Organisationen bei der Erfüllung der Aufgabe nach diesem Gesetz richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutzes. Für die Mitwirkung geeignet sind insbesondere der ASB; DLRG; DRK; JUH und MHD. Die Mitwirkenden bilden die erforderliche Zahl von Helferinnen und Helfern aus, sorgen für die sachgerechte Unterbringung und Pflege der ergänzenden Ausstattung und stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicher. Seite -5-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997 § 21 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer Rechte und Pflichten der im Zivilschutz mitwirkenden Helferinnen und Helfer richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Katastrophenschutz. Für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellte Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet. Seite -6-

Grundlagen des Zivil- und Katastrophenschutzes Zivilschutzgesetz (ZSG) v. 25.03.1997 In diesem Gesetztext häufig verwandt: “nach den landesrechtlichen Vorschriften des Katastrophenschutzes“ und das ist seit dem 01. März 1998 das Feuer – Schutz – Hilfeleistungs- Gesetz (FSHG) Dieses löst das FSHG vom 25. Februar 1975 und das Katastrophenschutzgesetz NRW vom 20. Dezember 1977 ab. Seite -7-

Mitwirken in der Gefahrenabwehr nach Feuer-Schutz-Hilfeleistungs-Gesetz (FSHG) Seite -8-

Feuer- und Hilfeleistungsgesetz IV. Abschnitt Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen und weiterer Einheiten § 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen § 19 Regieeinheiten § 20 Rechte und Pflichten der Helfer Seite -9-

Feuer- und Hilfeleistungsgesetz § 18 Mitwirkung der privaten Hilfsorganisationen (1) Diese helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben. Über die Leitstelle können sie von der Gemeinde, im Falle des §1 Abs. 3 Satz 1 vom Kreis angefordert werden. (3) Die Mitwirkung umfasst unbeschadet von Leitung Dritter die Pflicht, einsatzbereite Einheiten aufzustellen und zu unterhalten, sowie an Übungen, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die kreisfreien Städte und Kreis überwachen dies. (4) Bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von der Gemeinde oder dem Kreis angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer der anordnenden Behörde. Seite -10-

Feuer- und Hilfeleistungsgesetz § 20 Rechte und Pflichten der Helfer Für die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Helfer bei Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit gilt § 12 Abs. 2-5; 7 und 8 mit der Maßgabe, das der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im übrigen richtet sich die Rechtsverhältnisse der Helfer privater Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören. Seite -11-

Feuer- und Hilfeleistungsgesetz § 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen (2) Für die Aus- und Fortbildung ihrer Einsatz- und Führungskräfte sind die privaten Hilfsorganisationen verantwortlich. (3) Die Leistungsfähigkeit der Gefahrenabwehr ist durch Übungen und andere Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu erproben. Das Land unterstützt die kreisfreien Städte und Kreise ... durch geeignete Veranstaltungen. § 25 Überörtliche Hilfe ... leisten, wenn nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist, 4. die privaten Hilfsorganisationen. Seite -12-

Mitwirken in der Gefahrenabwehr Seite -13-

Seite -14-

Seite -15-

Fragen ! Seite -16-

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit ! Seite -17-