Regenbogenfamilien Rechtliche Aspekte

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Regenbogenfamilien Rechtliche Aspekte Referat von Nadja Herz, Rechtsanwältin

Übersicht Kindesrecht in der Schweiz Entstehung der Elternschaft Wirkungen des Kindesverhältnisses Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare Zahlen und Konstellationen Das Partnerschaftsgesetz Regelungslücken und Rechtspraxis Situation in Europa Ausblick Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Elternschaft Biologische Elternschaft (Abstammung) Rechtliche Elternschaft Soziale Elternschaft Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Entstehung der Elternschaft Zur Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB): mit der Geburt durch Adoption Zum Vater (Art. 252 Abs. 2 ZGB): Ehelichkeitsvermutung durch Anerkennung seitens des Vaters durch Vaterschaftsklage d. Mutter oder Kind Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Wirkungen des Kindsverhältnisses Familienname und Bürgerrecht Sorgerecht (Entscheidungsrecht und Vertretungsrecht) Beistandspflicht und Unterhaltspflicht Besuchsrecht inkl. Informationsrecht Erbrecht Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Konzept der Elternschaft nach geltendem Recht Kind hat 1 Mutter und 1 Vater Ein Kind hat nicht 2 Mütter bzw. 2 Väter (2 Ausnahmen: Geschlechtsumwandlung und Anerkennung einer internationalen Adoption ) Ein Kind hat nicht 3 Elternteile Adoption nur möglich, wenn ein oder beide Elternteile fehlen Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Elternschaft gleichgeschlecht-licher Paare Ca. 6000 Kinder wachsen derzeit in der Schweiz in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auf. Tendenz steigend: 60% der Schwulen und 70% der Lesben geben an, mit Kindern leben zu wollen. Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Konstellationen Stieffamilien: Lesbische (oder schwule) Paare mit Kindern aus früheren Ehen Originäre Elternschaft - anonyme Insemination: z.B. Lesbenpaar mit Kind - Lesbenpaar und Vater mit Kind - Adoption: lesbische Mutter oder schwuler Vater mit adoptiertem Kind (und PartnerIn) Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Partnerschaftsgesetz (Art. 28 PartG) Adoptionsverbot Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Partnerschaftsgesetz (Art. 27 PartG) Rechte und Pflichten der PartnerIn Hat eine Person Kinder, so steht ihrE PartnerIn ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemes-sener Weise bei und vertritt sie, wenn die Um-stände es erfordern. Die Vormundschaftsbehörde kann (...) bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auf-lösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen. Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Partnerschaftsgesetz Rechte und Pflichten der PartnerIn Beistandspflicht Beistand in Leistung der Unterhaltspflicht Beistand bei Ausübung elterlicher Sorge Vertretungsrecht (wenn Umstände es erfordern) Unerreichbarkeit des Elternteils Dringender Handlungsbedarf Mutmasslicher Wille des Elternteils Besuchsrecht Nach Aufhebung des Zusammenlebens Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Konkubinatspaare mit Kindern Bestimmungen des PartG kommen nicht direkt zur Anwendung. Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Beistandschaft (Art. 309 ZGB) Vormundschaftsbehörde hat dem Kind einen Beistand zu ernennen, sobald sie erfährt, dass eine unverheiratete Frau ein Kind bekommen hat. Der Beistand hat für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen und die Mutter zu beraten und zu betreuen. Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Rechtspraxis Verträge Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten (z.B. Mutter, Co-Mutter und Vater bzw. Erzeuger) -> Problem: Viele zwingende gesetzliche Bestim-mungen (Rechte des Kindes und des Vaters, Interesse des Staates), grosse Rechtsunsicherheit Vormundschaftsbehörden Errichtung Beistandsschaft Unterhaltsverträge Besuchsregelung bei Auflösung der Partnerschaft Zuteilung der elterlichen Sorge bei Tod Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Regelungslücken Rechte von Dritten z.b. Samenspender bzw. Vater beim Zusammenleben: - kein gemeinsames Sorgerecht - nur beschränkte Vertretungsrechte - keine Unterstützungspflicht gegenüber Kind bei der Trennung: - keine (gemeinsame) elterliche Sorge - kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt - marginales Besuchsrecht beim Tod: - keine gesetzliche Übertragung der elterlichen Sorge - kein gesetzliches Erbrecht Rechte von Dritten z.b. Samenspender bzw. Vater Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Rechtsvergleich Nordische Staaten Mehrheitlich gemeinschaftliche Adoption und Zugang zu Fortpflanzungsmedizin Deutschland Stiefkindadoption Niederlande Adoption und fortpflanzungsmedizin. Verfahren England Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch

Ausblick Rechtliche Anerkennung der sozialen Elternschaft: - Stärkung des Stiefkindverhältnisses - Anerkennung von 3-er Konstellationen Gemeinsame rechtliche Elternschaft - Stiefkindadoption (oder Ehelichkeitsver-mutung oder Anerkennung) - gemeinschaftliche Adoption Nadja Herz, Rechtsanwältin, www.herz-recht.ch