NÖ Feuerwehrgesetz und Feuerwehrordnung

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 Präsentation transkript:

NÖ Feuerwehrgesetz und Feuerwehrordnung § § NÖ Feuerwehrgesetz und Feuerwehrordnung Neuerungen Änderungen § §

Feuerwehrgesetz Einsetzung eines Arbeitsausschusses zur Novellierung bzw. Neugestaltung des NÖ FG Neustrukturierung des Gesetzes Zusammenfassung der Regelungen mit gleichem Anwendungsbereich Harmonisierung der Inhalte damit Gesetz übersichtlicher und verständlicher

Feuerwehrgesetz Inhalte Feuer- und Gefahrenpolizei Allgemeine Bestimmungen Vorbeugender Brand- und Katastrophenschutz Feuerpolizeiliche Beschau Überprüfung und Kehren von Feuerstätten Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung Bekämpfung von Bränden und Gefahren

Feuerwehrgesetz Organisation des Feuerwehrwesens Allgemeine Bestimmungen Feuerwehren Freiwillige Feuerwehren Berufsfeuerwehren Betriebsfeuerwehren NÖ Landesfeuerwehrverband

Feuerwehrgesetz Schlussbestimmungen Wahlen Gemeinsame Bestimmungen Wahl der Kommandanten und Stellvertreter Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft Ausbildung Kosten Aufsicht Schlussbestimmungen

Feuerwehrgesetz § 5 – Besorgung der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei neu: Aufnahme der überörtlicher Gefahrenpolizei § 10 Lagerung von brandgefährlichen Materialien im Freien neu: Festlegung der Größe der Lagerflächen, Abstände etc. § 11 Regelungen zur Lagerung von brandgefährlichen Materialien in Bauwerken Ausnahmen bei der Lagerung auf Dachböden: Erntegüter Lagerung auf Dachböden in einen Umfang der keine hohe Brandbelastung darstellt

Feuerwehrgesetz §§ 11 bis 21 Präzisierungen und Klarstellungen bei der Feuerpolizeilichen Beschau § 15 Präzisierung wann ein FKDT als Sachverständiger bei der Feuerbeschau beizuziehen ist. bei Bauwerken mit erhöhter Brandgefahr oder Erschwernissen bei der Brandbekämpfung mit einem erhöhten Personenrisiko mit zusätzlichen brandschutztechnischen Einrichtungen § 22 Brandsicherheitswache durch örtlich zuständige Feuerwehr § 25 Alarmeinrichtungen Ausbildung des Personals der Alarmzentralen durch den NÖ LFV

Feuerwehrgesetz § 29 Sicherheitsvorkehrungen Zutrittsverbote bzw. Räumung durch Gemeinde im Brand- oder Gefahrenfall bei Gefahr in Verzug § 30 Sicherungsmaßnahme und Aufräumungsarbeiten nach einem Brand durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bei Nichtveranlassung Veranlassung durch Gemeinde auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Anordnung einer Brandwache durch Gemeinde in bestimmten Fällen gegen Kostenersatz durch Eigentümer oder Nutzungsberechtigten § 31 Sofortmaßnahmen Anordnung durch Einsatzleiter bei Unaufschiebbarkeit. Gemeinde ist davon zu verständigen

Feuerwehrgesetz § 34 Aufgaben der Feuerwehr § 35 Hilfeleistungspflicht Gleichstellung der Tätigkeiten (Ausbildung, Übung etc.) wie Einsatz § 35 Hilfeleistungspflicht Verpflichtung auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder eines Einsatzleiters Hilfe zu leisten, dafür Streichung des Begriffes des weiteren Einsatzbereiches

Feuerwehrgesetz § 36 Einsatzleitung § 37 Feuerwehrregister Aufnahme der Regelungen für den Einsatzleiter aus der DO Regelung Einsatzleiter bei Einsätzen in Betrieben. Abstimmung zwischen EL der BTF und FF Übertragungsmöglichkeit der EL von BTF an FF Festlegung EL muss aktives Mitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben § 37 Feuerwehrregister Übertragung des Feuerwehrregisters an NÖ LFV Gleichstellung der BTF wie die FF (nicht mehr im Anhang) Festlegung von Voraussetzungen bezüglich Bezeichnung, Mindestmannschaftsstand, Ausrüstung, Kommando und Einsatzbereich für Aufnahme in Register

Feuerwehrgesetz § 39 Bildung und Auflösung der FF Festlegung einer Mindestmitgliederanzahl zur Gründung § 40 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten Ergänzung durch Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder Regelung zur Mitwirkung bei einer weiteren Feuerwehr § 41 Organe und Funktionäre der FF Voraussetzung für Funktionäre, Chargen und Sachbearbeiter ist aktiver Dienst § 44 Verwaltungsgerichtsbarkeit Zuständigkeit des LVerwG bei Beschwerden in Disziplinarangelegenheiten und Auschluss aus FF Entsendung von zwei fachkundigen Laienrichtern in den Senat des LVerW durch den NÖ LFV

Feuerwehrgesetz § 48 Bildung, Auflösung, Ausrüstung, Bezeichnung der BTF In Betrieben die aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen des NÖ LFV wegen Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit über § 13 hinausgehende Vorkehrungen erfordern ist eine BTF durch Gemeinde vorzuschreiben. Erforderliche Ausrüstung und Mitgliederanzahl durch Gutachten eines SV des NÖ LFV Regelung für BTF die den Schutz mehrerer Betriebe übernehmen

Feuerwehrgesetz § 50 Begriff und Aufgabe NÖ LFV Regelungen zu Voranschlag, Rechnungsabschluss und Rechnungsprüfern § 52 Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ LFV BFKDT und AFKDT haben nunmehr auch Organstellung Funktion des LFTKDT, LFKDTSTV, Feuerwehrviertelsvertreter, Ausschussvorsitzenden schließen einander aus Neu: Stellvertreter des Vorsitzenden des BTFA § 53 Landesfeuerwehrtag zusätzliche Mitglieder - Bezirksfeuerwehrkommandantenstellvertreter und Stellvertreter des Vorsitzenden des BTFA

Feuerwehrgesetz § 54 Aufgaben des LFT § 55 Landesfeuerwehrrat Genehmigung des Rechnungsabschlusses anstatt Bericht des Vorsitzenden des Finanzausschusses § 55 Landesfeuerwehrrat neu: sechs Sitzungen im Kalenderjahr anstatt alle zwei Monate § 56 Aufgaben des LFR Genehmigung des Jahresvoranschlages anstatt Vermögensverwaltung, Erstellung des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses § 59 Landesfeuerwehrkommando anstatt Urkunden nunmehr Rechtsgeschäfte, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ LFV begründet werden sind schriftlich auszufertigen und vom LFKDT und einem weiteren Mitglied des LFR zu fertigen

Feuerwehrgesetz § 61 Bezirksfeuerwehrkommandant und STV Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß FO Ernennung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des BFKDO Vorschlagsrecht für Ernennung des BFARZT, BFJUR und BFKUR Ernennung der Kommandanten von Sonderdienstgruppen auf Bezirksebene Regelung für Rechtsgeschäfte analog dem LFKDO Rechnungsprüfer müssen Ergebnis dem BFKDO vorlegen Erweiterung der Vertreterregelung BFKDTSTV LDV dienstältester AFKDT

Feuerwehrgesetz § 62 Abschnittsfeuerwehrkommandant und STV, UAFKDT Erweiterung der Vertreterregelung AFKDTSTV LDV dienstältester UAFKDT Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß FO Ernennung und Abberufung von zwei Rechnungsprüfern, jeweils auf die Dauer eines Jahres über Vorschlag des AFKDO Regelung für Rechtsgeschäfte analog dem LFKDO Rechnungsprüfer müssen Ergebnis dem AFKDO vorlegen Jährlicher Bericht über Tätigkeit schriftlich an den BFKDT Jährlicher Bericht des UAFDT über Tätigkeit schriftlich an den AFKDT

Feuerwehrgesetz § 64 Wahlperiode Termin bei der Wahl des LFKDT, LFKDTSTV, Vorsitzenden der Ausschüsse und Feuerwehrviertelvertreter bis 30. April des Wahljahres § 65 Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl Ausschreibung spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermin durch Vorsitzenden Wahlvorschläge schriftlich auch bei Feuerwehr Stichwahl bzw. Losentscheid Stichwahl zwischen jenen die die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl Los bei Stimmengleichheit von zwei Kandidaten über die Zulassung zur Stichwahl bei mehr als zwei Kandidaten mit Stimmengleichheit wenn Stichwahl Stimmengleichheit ergibt

Feuerwehrgesetz § 66 Wahlanfechtung von jedem Wahlwerber der behauptet in passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein. Wahlanfechtung schriftlich binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Vorsitzenden der Wahlversammlung mit begründeten Antrag auf Nichtigerklärung Entscheidung mit Bescheid Wahl FKDT bzw. FKDTSTV durch Gemeindevorstand Wahl BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV, UAFKDT, Vorsitzenden der Ausschüsse und Feuerwehrviertelvertreter durch den Landesfeuerwehrrat Wahl des LFKDT bzw. LFKDTSTV durch die Landesregierung Gegen diese Entscheidung Beschwerde an das LVerwG möglich

Feuerwehrgesetz § 68 Ende der Funktion Festlegung wann eine Funktion endet Mitteilung über Zurücklegung bzw. Erlöschen einer Funktion an: Bürgermeister bei FKDT und FKDTSTV Mitglied der Landesregierung bei LFKDT und LFKDTSTV LFKDT bei Vorsitzenden der Ausschüsse LFKDT bei Feuerwehrviertelvertreter LFKDT bei BFKDT und BFKDTSTV BFKDT bei AFKDT und AFKDTSTV AFKDT bei UAFKDT Zurücklegung wird mit Einlangen der schriftlichen Erklärung wirksam Ersatzwahl während einer Wahlperiode ist binnen vier Wochen auszuschreiben und binnen weiterer zwei Wochen durchzuführen

Feuerwehrgesetz § 70 Wahl FKDT und FKDTSTV bei FF Wahl ist vom Bürgermeister auszuschreiben – führt auch Vorsitz passives Wahlrecht haben alle Mitglieder: die im aktiven Dienst stehen mindestens eine dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen Neugründung 18. Lebensjahr vollendet haben keine Wahlausschließungsgründe gemäß § 22 NÖ Landtagswahlordnung Wahlvorschlag von einem Wahlberechtigten erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben und binnen zwei Jahre nachholen bei Nichtabsolvierung der Ausbildung binnen zwei Jahren erlischt die Funktion automatisch

Feuerwehrgesetz § 71 Ernennung, Wahl FKDT und FKDTSTV bei BTF Geschäftsführung ernennt und enthebt FKDT bzw. FKDTSTV, wenn nicht dann Wahl – Vorsitz hat die Geschäftsführung Bestimmungen §§ 63 bis 69 gelten bei Wahl sinngemäß Wahl bedarf der Bestätigung der Geschäftsführung. Diese hat binnen zwei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder Ernennung durchzuführen, ansonsten gilt Wahl bestätigt. wenn Ernennung durch Geschäftsführung, sind FKDT bzw. FKDTSTV abzuberufen wenn sie Dienstpflichten vernachlässigen Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbilden Pflege und Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen mangelhaft überwachen

Feuerwehrgesetz § 72 Wahl BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV und UAFKDT bei Nichtabsolvierung der Ausbildung binnen zwei Jahren erlischt die Funktion automatisch BFKDT, BFKDTSTV, AFKDT, AFKDTSTV und UAFKDT muss fünf Jahre nach seiner Erstwahl auch FKDT bzw. FKDTSTV bleiben, ansonsten erlischt die Funktion auf Verbandsebene. bei UAFKDT auch bei der Wiederwahl, ausgenommen er war bereits UAFKDT vor 2016

Feuerwehrgesetz § 73 Wahl Feuerwehrviertelvertreter aktives Wahlrecht haben BFKDT und BFKDTSTV des Bereiches passives Wahlrecht haben BFKDT § 74 Wahl der Ausschussvorsitzenden aktives Wahlrecht haben BFKDT und BFKDTSTV bei Betriebsfeuerwehrausschuss (Vorsitzender und Stellvertreter) aktives Wahlrecht haben alle FKDT und FKDTSTV der BTF passives Wahlrecht haben alle FKDT und FKDTSTV der BTF § 75 Wahl LFKDT und LFKDTSTV aktives Wahlrecht haben LFKDT, LFKDTSTV, BFKDT, BFKDTSTV, Vorsitzender des BTFA und dessen Stellvertreter passives Wahlrecht haben LFKDT, LFKDTSTV und BFKDT

Feuerwehrgesetz § 76 Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss Disziplinarstrafen Aufnahme der Disziplinarstrafgewalt in das Feuerwehrgesetz mit Begründung für ein Disziplinarvergehen Zuständigkeit bei Disziplinarbeschuldigten Gründe für einen Ausschluss Verurteilungen durch ein Gericht wegen mit Vorsatz begangener Handlungen mit mehr als 3 jähriger Freiheitsstrafe persönliche Eignung mit mehr gegeben ist die Aufgaben zu erfüllen durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen Mitglieder sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der FF gefährdet werden

Feuerwehrgesetz § 79 Kostenersatz § 83 Aufsicht Gegenüber der Gemeinde verpflichtet Wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde Brände, Elementarereignisse, Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz § 83 Aufsicht Prüfungsergebnisse sind dem LFKDT zu übermitteln. Daraus resultierende Maßnahmen hat der LFKDT innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen Organe des LFV und der FF können von der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Funktion enthoben werden.

Feuerwehrordnung NÖ Feuerwehrordnung Zusammenfassung der bisherigen Dienst-, Wahl- und Geschäftsordnung in eine Vorschrift der NÖ Feuerwehrordnung Neustrukturierung des Inhaltes dadurch Einsparung von doppelten Paragraphen sinngemäße Anwendung der Bestimmungen auf die Betriebsfeuerwehren

Feuerwehrordnung Allgemeine Bestimmungen Sitzungen und Sitzungsablauf Verwaltungsdienst Ehrungen Ehrendienstgrade und Ehrenmitgliedschaft Dienstkleidung und Dienstgrade besondere Dienstgrade Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Freiwillige Feuerwehr und Feuerwache Aufnahme in die Feuerwehr Regelung zur Mitwirkung bei einer zweiten Feuerwehr (Wohnort und Arbeitsstätte)

Feuerwehrordnung Feuerwehrpass Feuerwehrjugend Reservestand Ende der Mitgliedschaft Mitgliederversammlung Feuerwehrkommandant, Stellvertreter und LDV, Feuerwehrkommando Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade, Chargensitzung Dienstsiegel Rechte und Pflichten der Mitglieder Einsatz, Einsatzleiter Ausbildung Mannschafts- und Ausrüstungsstand Dienstaufsicht Betriebsfeuerwehr

Feuerwehrordnung NÖ Landesfeuerwehrverband Allgemeines Einteilung in Landesviertel und Bezirke Weitere Funktionäre Landesfeuerwehrrat Landesfeuerwehrkommandant und Stellvertreter Ausschüsse und Arbeitsausschüsse Vollzug der Beratungsergebnisse Landesfeuerwehrkommando Feuerwehrviertelvertreter Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommando Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommando Bezirksfeuerwehrtag, Abschnittsfeuerwehrtag

Feuerwehrordnung Rechnungs- und Kassagebarung Wahlordnung Rechnungswesen, Voranschlag und Abschluss Rechnungsprüfer Gebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, Prüfung Rechnungs- und Kassagebarung der BFKDO / AFKDO / FF Wahlordnung Allgemeines Wahlleitungen Wahlkuverts, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle Wählerverzeichnis, Auflegung des Wählerverzeichnisses Durchführung der Wahl Niederschrift der Wahl

Feuerwehrordnung Disziplinarordnung Disziplinarvergehen, Disziplinarstrafen Zusammentreffen von Disziplinarvergehen Verjährung Disziplinaranwalt, Disziplinarorgane, Verteidiger Zustellung an den Beschuldigten Einstellung vor Durchführung einer Verhandlung Verhandlung Vertagung und Unterbrechung Disziplinarerkenntnis Beschwerde Suspendierung Ausfertigung

Feuerwehrordnung Schlussbestimmungen Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Übergangs- und Schlussbestimmungen

Feuerwehrordnung § 3 Befangenheit Regelungen wann ein Mitglied bei der Ausübung seines Amtes befangen ist in Sachen von denen sie selbst, der Ehegatte oder Lebenspartner, ein Verwandter oder Verschwägerter betroffen sind in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlener sonstige wichtige Gründe, die ihre volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen § 6 Beschlussfähigkeit und Abstimmung bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des Vorsitzenden. Falls er sich der Stimme enthält gilt Antrag als abgelehnt.

Feuerwehrordnung § 9 Verwaltungsdienst § 10 Ehrungen jedes dienstliche Schreiben ist vom zuständigen Kommandanten zu zeichnen § 10 Ehrungen Persönlichkeiten können durch Beschluss des Landesfeuerwehr-rates zu Ehrenmitgliedern des Landesfeuerwehrverbandes ernannt werden. § 11 Verlust und Aberkennung eines Dienstgrades wenn Mitglied Funktion verliert

Feuerwehrordnung § 12 Aberkennung eines Ehrendienstgrades oder einer Ehrenmitgliedschaft Aberkennung über Antrag des Kommandanten Beschluss durch Mitgliederversammlung oder Landesfeuerwehrrat mindestens Hälfte anwesend und Beschluss mit Zweidrittelmehrheit

Freiwillige Feuerwehr XXXX Feuerwehrordnung § 16 Freiwillige Feuerwehr Feuerwehr hat unmittelbar nach Eintragung ins Feuerwehrregister Dienstbetrieb aufzunehmen Regelungen für Feuerwache. Größe bzw. geographische Gegebenheiten einer Gemeinde Zustimmung Gemeinde Beschluss Mitgliederversammlung Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten Mindestmannschaftsstärke: 9 aktive Mitglieder Ernennung des Feuerwachekommandanten durch FKDT Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr XXXX Feuerwache XXX“

Feuerwehrordnung § 17 Aufnahme in die Feuerwehr Unmittelbare Meldung an den LFV über FDISK Regelung zu Einsatzleistungen bei einer weiteren Feuerwehr Zustimmung beider Kommandanten kein aktives und passives Wahlrecht bei der weiteren Feuerwehr Dienstgrad von der Stammfeuerwehr

Feuerwehrordnung § 22 Mitgliederversammlung Festlegung wer an MGV teilnehmen darf aktive Mitglieder Mitglieder der Feuerwehrjugend Mitglieder der Reserve Ehrenmitglieder Vertreter der Gemeinde vorgesetzte Funktionäre Ehrengäste Stimmrecht haben

Feuerwehrordnung § 23 FKDT, FKDTSTV und LDV Aufgaben des FKDT zu denen des NÖ FG Beförderung der Mitglieder Vollziehung der Bestimmungen über Verlust und Aberkennung Dienstgrade Kontakt mit Behörden, Sicherheitsorganen, Einsatzorganisation und weiteren erforderlichen Organisationen Vorsitz in Mitgliederversammlung, Chargenbesprechung und Kommandositzungen Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Unterfertigung aller Schriftstücke, welche die Vermögensverwaltung betreffen mit einem weiteren Mitglied des Feuerwehrkommandos Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen Umsetzung der Weisungen des Landesfeuerwehrverbandes

Feuerwehrordnung § 24 Feuerwehrkommando Aufgaben des FKDO zu denen des NÖ FG Beschlussfassung über die Ausbildungspläne Beratung über Verleihung eines Ehrendienstgrades Beschlussfassung über Aberkennung eines Dienstgrades Kommandobesprechung mindestens alle zwei Monate

Feuerwehrordnung § 25 Chargen, Sachbearbeiter und Sonderdienstgrade Festlegung wer Charge ist Feuerwachekommandant Zugs- und Zugtruppkommandant Gruppenkommandant Fahrmeister und Gehilfe Zeugmeister und Gehilfe Stellvertreter des LDV und Gehilfe des LDV Sachbearbeiter jene denen ein bestimmtes Sachgebiet laut Dienstanweisung zur Betreuung übertragen wurde Ausbildung Verpflichtung zur Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen

Feuerwehrordnung § 26 Chargensitzung § 27 Dienstsiegel Alle drei Monate Themen aktuelle Themen die zur Führung der Feuerwehr gehören Voranschlag Ausschluss eines Mitgliedes aus der Feuerwehr § 27 Dienstsiegel Aussehen des Dienstsiegels

Feuerwehrordnung § 28 Rechte und Pflichten der Mitglieder Regelung welche Rechte und Pflichten die aktiven Mitglieder Mitglieder der Feuerwehrjugend Mitglieder der Reserve Ehrenmitglieder unterstützende Mitglieder haben

Feuerwehrordnung § 29 Einsatz § 30 Einsatzleiter Verpflichtung zur Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen durch die örtlich zuständige Feuerwehr Einsätze der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei Definition was dazu zählt Erlassung einer Dienstanweisung über die Alarm- und Einsatzpläne § 30 Einsatzleiter Einsatzleiter bei Ereignissen, die das Einsatzgebiet von mehr als einer Feuerwehr betreffen, ist der Ranghöchste der örtlich zuständigen anwesenden Feuerwehren gemäß deren Einsatzleiterlisten

Feuerwehrordnung § 38 Landesfeuerwehrrat Definition welche Angelegenheiten eines Beschlusses bedürfen § 40 Ausschüsse und Arbeitsausschüsse Einrichtung von Arbeitsausschusses § 42 Landesfeuerwehrkommando und Geschäftsstelle Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des LFKDT und eines Mitgliedes des LFR erforderlich ist Festlegung welche Geschäfte nicht zulässig sind

Feuerwehrordnung § 44 Bezirksfeuerwehrkommandant Definition für welche Angelegenheiten der BFKDT zeichnungsberechtigt ist Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des BFKDT und eines Mitgliedes des BFKDOS erforderlich ist Regelung wo eine Zustimmung des LFV erforderlich ist vierteljährliche Durchführung einer Dienstbesprechung § 45 Bezirksfeuerwehrkommando Geschäftsstelle des BFKDT

Feuerwehrordnung § 46 Abschnittsfeuerwehrkommandant Definition für welche Angelegenheiten der AFKDT zeichnungsberechtigt ist Regelungen bei welchen Angelegenheiten eine Unterschrift des AFKDT und eines Mitgliedes des AFKDOS erforderlich ist Regelung wo eine Zustimmung des LFV erforderlich ist halbjährliche Durchführung einer Dienstbesprechung § 47 Abschnittsfeuerwehrkommando Geschäftsstelle des AFKDT

Feuerwehrordnung § 49 Rechnungswesen, Voranschlag, Rechnungsabschluss NÖ LFV – doppelte Buchhaltung Feuerwehr, AFKDO, BFKDO - Einnahmen-Überschussrechnung Verpflichtung zur Erstellung Voranschlages u. Rechnungsabschlusses Genehmigung des Voranschlages LFV durch LFR BFKDO durch BFKDO und den AFKDT AFKDO durch AFKDO und den UAFKDT Feuerwehr durch Mitgliederversammlung Genehmigung des Rechnungsabschlusses LFV durch Landesfeuerwehrtag BFKDO durch Bezirksfeuerwehrtag AFKDO durch Abschnittsfeuerwehrtag

Feuerwehrordnung § 50 Rechnungsprüfer Voraussetzungen für Rechnungsprüfer vertraut mit wirtschaftlichen Abläufen Erfahrung auf dem Gebiet des Rechnungswesens mindestens 21 Jahre alt Ausbildung laut Dienstanweisung Bestellung BFKDO durch Empfehlung vom Bezirksfeuerwehrtag AFKDO durch Empfehlung vom Abschnittsfeuerwehrtag Feuerwehr durch Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Chargen, Sachbearbeiter und eingeteilten Feuerwehrmitglieder

Feuerwehrordnung Aufgaben Bericht über die Prüfung Prüfung der Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit ob Auszahlungsanweisung des KDT vorliegt Kontrolle der Abwicklung der Geldgebarung Einhaltung der Kollektivzeichnung Überprüfung der Vollständigkeit der Buchhaltung und Inventaraufzeichnung Prüfung des Rechnungsabschlusses Bericht über die Prüfung AFKDO und BFKDO an diese und an das übergeordnete Kommando Feuerwehr an die Mitgliederversammlung

Feuerwehrordnung § 51 Gebarung des NÖ LFV Gebarung des NÖ LFV erfolgt durch LFKDO, BFKDO und AFKDO für den jeweiligen Bereich Führung Inventarverzeichnis Auszahlung von Reisegebühren Entschädigung der Funktionäre Erlassung Nebengebührenordnung

Feuerwehrordnung § 52 Gebarungsprüfung Berechtigung des LFKDO die Gebarung der BFKDO und AFKDO zu prüfen jährliche Prüfung durch Finanzausschuss der Gebarung des LFKDO und der BFKDO jährliche Prüfung der Gebarung der AFKDO durch das jeweilige BFKDO § 53 Rechnungs- und Kassagebarung der BFKDO / AFKDO Vorschusszahlung Errichtung von Konten der BFKDO und AFKDO Prüfung durch Rechnungsprüfer

Feuerwehrordnung § 54 Rechnungs- und Kassagebarung der Feuerwehren Beratung des Voranschlages im FKDO und Genehmigung durch Chargensitzung zeitgerechte Einbringung des Voranschlages bei der Gemeinde Deckung von Anschaffungen im Voranschlag Beratung über Anschaffungen im FKDO Erstellung des Rechnungsabschlusses bis Ende Jänner

Feuerwehrordnung § 55 Wahlen allgemeines aktives Wahlrecht nur wenn im Wählerverzeichnis eingetragen Wahlrecht ist persönlich auszuüben jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme

Feuerwehrordnung § 56 Wahlleitungen Wahl LFKDT und LFKDTSTV zuständiges Mitglied der Landesregierung ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte Vorsitz: Mitglied der Landesregierung Wahl Vorsitzenden der Ausschüsse Finanz, Ausbildung, Technik, Vorbeugenden Brandschutz, Betriebsfeuerwehr und dessen Stellvertreter und Feuerwehrviertelvertreter Landesfeuerwehrkommandant Vorsitz: Landesfeuerwehrkommandant

Feuerwehrordnung Wahl BFKDT und BFKDTSTV Wahl AFKDT und AFKDTSTV Bezirksfeuerwehrkommandant ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte Vorsitz: Bezirksfeuerwehrkommandant Wahl AFKDT und AFKDTSTV Abschnittsfeuerwehrkommandant Vorsitz: Abschnittsfeuerwehrkommandant Wahl UAFKDT Unterabschnittsfeuerwehrkommandant Vorsitz: Unterabschnittsfeuerwehrkommandant

Feuerwehrordnung Wahl FFKDT und FFKDTSTV Bürgermeister ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte aus dem Kreis der Chargen Vorsitz: Bürgermeister Wahl bei Zusammenlegung bzw. Trennung Feuerwehrbezirken, -abschnitten und -unterabschnitten Jeweils überordnete Funktionär des NÖ LFV ältester und jüngster anwesende nicht kandidierende aktiv Wahlberechtigte Vorsitz: Funktionär des NÖ LFV Wahlleitung entscheidet in Fragen Wahlrechts und Wahlausübung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit der Vorsitzende Entscheidungen sind in Niederschrift aufzunehmen Möglichkeit Hilfskräfte und Hilfsmittel einzusetzen Vertretung des Vorsitzenden gemäß gesetzlichen Regelungen Wahlausschreibung durch BFKDT

Feuerwehrordnung § 57 Wahlkuvert, Stimmzettel, Wahlurne und Wahlzelle Kuverts aus undurchsichtigem Material gleicher Größe und Farbe, Stimmzettel aus Papier in gleicher Größe und Farbe, eine Wahlurne, zumindest eine Wahlzelle, damit eine geheime Wahl gewährleistet ist

Feuerwehrordnung § 58 Wählerverzeichnis Wahl des Kommandanten, Kommandantstellvertreters auf Landes-, Bezirks-, Abschnittsebene, Feuerwehrviertelvertreter, Unterabschnitt und der Ausschussvorsitzenden: Die Wahlberechtigten müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Fortlaufende Nummer, Feuerwehr, Zu- und Vorname der Wahlberechtigten und deren Geburtsdatum. Feuerwehr: Die Wahlberechtigten einer Feuerwehr müssen in das Wählerverzeichnis der Feuerwehr eingetragen werden. Standesbuchnummer, Dienstgrad, Vor- und Zuname der Wahlberechtigten, deren Geburtsdatum, Eintrittsdatum und Mitgliederstatus.

Feuerwehrordnung § 60 Durchführung der Wahl Teilnehmer: Wahlvorsitzender Funktionäre des NÖ LFV Wahlberechtigte sowie bei Wahl in der Feuerwehr die Mitglieder der Feuerwehrjugend keine Wahl in Wahlsprengeln Wahlvorschläge: nur mehr schriftlich beim Wahlvorsitzenden Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorsitzenden auf Erfüllung der Voraussetzungen

Feuerwehrordnung Ablauf Eröffnung der Wahlversammlung Feststellung Beschlussfähigkeit Bekanntgabe der Wahlvorschläge Getrennte Wahlvorgänge für FKDT und FKDTSTV Frage an die Vorgeschlagenen ob sie zur Wahl antreten Diskussion über Vorgeschlagene in deren Abwesenheit Überzeugen ob Wahlurne leer ist Übergabe des Wählerverzeichnis und der Unterlagen an die Wahlleitung Einzelaufruf der Wahlberechtigten zur Stimmabgabe Wahlurne durchschütteln und entleeren

Feuerwehrordnung Zählung der abgegebenen Kuverts Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel Stimmenauszählung die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen, die Gesamtsumme der ungültigen Stimmen, die Gesamtsumme der gültigen Stimmen, die Anzahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen. Frage des Vorsitzenden an den Gewählten ob er Wahl annimmt, falls dieser nicht anwesend, kann auch die Zustimmung in anderer Form eingeholt werden Angelobung des Gewählten durch Bürgermeister – FKDT und FKDTSTV Vorgesetzten Funktionär – UAFKDT, AFKDTSTV, AFKDT, BFKDTSTV, BFKDT Mitglied der Landesregierung – LFKDT und LFKDTSTV

Feuerwehrordnung § 61 Niederschrift der Wahl elektronische Unterschrift der Feuerwehrmitglieder der Wahlleitung Übermittlung der Niederschrift und des Wahlmeldeblattes auf elektronischen Weg an den LFV

Feuerwehrordnung Disziplinarordnung war bisher im Anhang nunmehr in Feuerwehrordnung regelt den Ablauf des Verfahrens bei einem Disziplinarvergehen und die Disziplinarstrafen

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