Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,

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Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
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Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Arbeits- und Wirtschaftsrecht

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Frage 1: Erfolgsaussichten der Klage H gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1.700 Euro „Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“ Zulässigkeit Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 495, 253 I ZPO Gerichtsbezogene Voraussetzungen Sachliche Zuständigkeit gem. §§ 1 ZPO, 23 Nr. GVG Örtliche Zuständigkeit Allgemeiner Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO § 29c I ZPO (-) mangels „außerhalb von Geschäftsräumen“ Besonderer Gerichtsstand gem. 29 I ZPO vertretbar Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO Jedenfalls AG Augsburg zuständig

III. Parteibezogene Voraussetzungen, §§ 50 ff. ZPO Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 III. Parteibezogene Voraussetzungen, §§ 50 ff. ZPO IV. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen Keine entgegenstehende Rechtskraft, §§ 322 ff. ZPO Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr. 1 ZPO V. Zwischenergebnis „Die Klage des H ist zulässig.“

1. Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechts gem. § 437 BGB: Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 B. Begründetheit „Die Klage des H ist begründet, wenn H einen Anspruch gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 1.700 Euro hat.“ I. Aus §§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 Var.2, 434 BGB 1. Voraussetzungen des Mängelgewährleistungsrechts gem. § 437 BGB: a) KV gem. § 433 BGB zwischen H und F, vertreten durch E gem. § 164 I 1 BGB (P) Umgehungsgeschäft gem. § 475 I 2 BGB? Vor.: Unternehmer ist dann eigentlicher Vertragspartner, wenn er Nutzen und Risiken des Vertrages trägt, insb. bei Mindestpreisgarantie und Stundung des Kaufpreises für Neufahrzeug Hier (+) B verspricht fixen Mindestgeldbetrag und er trägt das wirtsch. Risiko

Rechtsfolgen eines Umgehungsgeschäfts: Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Rechtsfolgen eines Umgehungsgeschäfts: Ansicht F ist Vertragspartner Haftungsausschluss gem. § 475 I 1 BGB unwirksam F muss sich also Unternehmereigenschaft des B zurechnen lassen, so dass der Anwendungsbereich des VGK gem § 474 I 1 BGB eröffnet ist Folglich KV zwischen H und B (-), damit auch kein Rückzahlungsanspruch 2. Ansicht (BGH) Fiktion eines Vertragsschlusses zwischen H und B Dann würde KV zwischen B und H bestehen Argumente: Umgehungsverbot soll Verbraucher nicht vor bestimmten Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen Händler muss sich nicht persönlich verpflichten  Art. 2 I GG § 475 BGB soll Verbraucher nicht weiteren Vertragspartner geben, Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse Telos des § 475 I 2 BGB ist, dass sich Unternehmer den Bestimmungen über den VGK nicht entziehen darf Aus Wortlaut ersichtlich, dass Unternehmer im Falle von Umgehung „bestraft“ werden soll § 475 I 2 BGB nicht darauf gerichtet, den Vertragspartner eines Verbrauchers, der selber Verbraucher ist, als Unternehmer zu behandeln

Streitentscheid: bessere Argumente sprechen für 2. Ansicht: Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Streitentscheid: bessere Argumente sprechen für 2. Ansicht: Deshalb ist wegen § 475 I 2 BGB ein wirksamer KV zwischen B und H fiktiv zustande gekommen

b) Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 b) Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB Mangel Umweltplakette gem. §§ 434 I 1, 166 (-) mangels (konkludenter) Beschaffenheitsvereinbarung Gem. §§ 434 I 2 Nr. 1, 166 I (+) vertraglich vorausgesetzte Verwendung Mangel am Motor, §§ 434 I 1, 155 I BGB (+) Wirksamer Haftungsausschluss (-) § 444 Var. 1 BGB (-) keine Arglist bzgl. Umweltplakette § 444 Var. 1 BGB (+) Arglist bzgl. Unfallfreiheit § 444 Var. 2 BGB (-) mangels Beschaffenheitsvereinbarung Haftungsausschluss im Übrigen wegen § 475 I 2 BGB unwirksam

2. Voraussetzungen des Rücktritts, §§ 346 I, 323 BGB Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 2. Voraussetzungen des Rücktritts, §§ 346 I, 323 BGB Rücktrittserklärung, § 349 BGB b) Rücktrittsrecht Vertragliches Rücktrittsrecht gem. § 346 I Var. 1 BGB (-) Gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 346 I Var. 2, 323 BGB (1) Vorrang der Nacherfüllung (P) Aufforderung die Mängel spätestens innerhalb einer Woche zu reparieren = Fristsetzung? Nach BGH ausreichend, wenn Gläubiger deutlich macht, dass er dem Schuldner begrenzten Zeitraum für Nacherfüllung zur Verfügung stellt (2) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II Nr. 1 BGB (+) (3) Kein Ausschluss gem. § 323 V, VI BGB (+)

(4) Unwirksamkeit gem. § 218 I 1 BGB Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 (4) Unwirksamkeit gem. § 218 I 1 BGB Anspruch auf Nacherfüllung verjährt + Schuldner B muss Einwendung geltend machen, §§ 218 I 1, 438 IV 1, 438 I Nr.3 BGB Verjährungsfrist des Anspruchs auf Nacherfüllung grds. Gem. §§ 437 nr. 1, 438 I Nr. 3 BGB zwei Jahre Bzgl. Umweltplakette Fristbeginn §§ 438 II BGB, 187 I ff. BGB mit Übergabe: 09.05.2013, 00.00 Uhr; Ende 08.05.2015, 24:00 Uhr Anspruch auf Nacherfüllung verjährt, damit Rücktritt gem § 218 I BGB unwirksam Bzgl. Mangel am Motor Arflist: regelmäßige Verjährungsfrist gem §§ 438 III 1, 195 BGB drei Jahre Fristbeginn gem. §§ 199 I, 438 III 1 BGB mit Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden + Gläubiger Kenntnis erlangt: hier 31.12. 2015; Ende 31.12.2018 Rücktritt noch rechtzeitig erklärt, nicht gem. § 218 I 1 BGB unwirksam c) Zwischenergebnis: Wirksamer Rücktritt vom KV, Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses gem. § 346 I BGB

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 C. Ergebnis „Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, da sie zulässig und begründet ist.“

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Frage 2: Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage des H sowie der Widerklage der G-GmbH&Co. KG „Die Kündigungsschutzklage des hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“ Kündigungsschutzklage Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3b ArbGG

Auslegung des Klageantrags Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 II. Zulässigkeit Auslegung des Klageantrags Örtliche Zuständigkeit, §§ 46 II 1 ArbGG iVm §§ 12, 17 ZPO bzw. § 48 Ia ArbGG Ordnungsgemäße Klegeerhebung, § 46 II 1 ArbGG iVM §§ 495, 253 ff. ZPO Feststellungsinteresse, §§ 46 II 1 ArbGG iVm §§ 495, 256 I ZPO Kündigungsschutzklage = punktuelle Feststellungsklage (bestimmte Kündigung wird angegriffen) Besonderes Interesse ist Wahrung der (materiellen!) Präklusionsfrist gem. §§ 4, 7 KSchG (iVM § 13 I 2 KSchG) 5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen, §§ 50 ff. ZPO 6. Zwischenergebnis: „ Die Klage des H ist zulässig.“

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Beendigungstermin der Kündigung Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 III. Begründetheit „Die Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn der Arbeitsvertrag mangels wirksamer Anfechtung im Kündigungstermin noch bestand und die Kündigung vom 01.07.2015 unwirksam ist.“ Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Beendigungstermin der Kündigung Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB Anfechtungserklärung, § 143 I, II BGB Anfechtungsfrist, § 124 BGB (+), keine Anwendung von § 626 II BGB Anfechtungsgrund, § 123 I Alt. 1 BGB durch positives Tun (-)

(P) Rechtswidrigkeit der Täuschung Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 (P) Rechtswidrigkeit der Täuschung „Recht zur Lüge“, wenn unzulässige Frage Bei Vorstrafen Pflicht zur wahrheitsmäßigen Antwort NUR auf Fragen bzgl. Obj. Einschlägiger Vorstrafen, keine pauschalen Fragen Hier: konkrete Frage nach spezifischer Vorstrafe (Verhalten im Straßenverkehr für Kraftfahrer entscheidend) Einschränkung des Fragerechts auf Rechtsgedanken gem. § 53 BZRG? §§ 53 I Nr. 2b, 51 BZRG: Strafe war jedenfalls tilgungsreif, §§ 46 I Nr. 2a, 45 I, II BZRG Damit kein schutzwürdiges Interesse des AG, Schutz des APR des AN geht vor, Art. 2 I GG Keine rechtswidrige Täuschung

b) Täuschung durch Unterlassen/Offenbarungspflicht (-) Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 b) Täuschung durch Unterlassen/Offenbarungspflicht (-) Keine Offenbarungspflicht, §§ 53, 51 BZRG c) Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 II BGB (-) Anfechtungsfrist, § 121 I BGB „ unverzüglich“ Heranziehen der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB wegen der Vergleichbarkeit von Anfechtung und außerordentlicher Kündigung Fristberechnung gem. §§ 187 ff. BGB Fristende hier 19.5.2015, damit verfristet d) Zwischenergebnis: AV besteht, keine wirksame Anfechtung

2. Wirksamkeit der Kündigung Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 2. Wirksamkeit der Kündigung Ordnungsgemäße Kündigungserklärung, §§ 623, 130 BGB (+) Keine Unwirksamkeit nach § 174 S.1 BGB (+): gilt nur für rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter Kein Eintritt materieller Präklusion, §§ 13 I 2 iVm 4, 7 KSchG (+) Fristlauf drei Wochen nach Zugang der Kündigung Fristbeginn gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 222 I ZPO, 187 I BGB: 02.07.2015, 00.00 Uhr Fristende gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 222 I ZPO, 188 II BGB: 22.07. 2015, 24.00 Uhr Zustellung: 03.08.2015 eigentlich verfristet Aber § 167 ZPO iVm § 46 II 1 ArbGG anwendbar, Zustellung erfolgte hier „demnächst“

d) Bestehen von Sonderkündigungsschutz (-) Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 d) Bestehen von Sonderkündigungsschutz (-) e) Mangels BR keine Betriebsratsanhörung erforderlich f) Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, § 626 BGB Wichtiger Grund „an sich“ (-); gleiche Argumentation wie oben iRd §123 I BGB Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB Fristbeginn gem. § 187 I BGB 06.05.2015 00.00 Uhr Fristende gem. § 188 II BGB 19.05.2015 24.00 Uhr Damit verfristet g) Hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung Anwendbarkeit des KSchG § 1 I KSchG (+) § 23 I 3 KSchG (+), Leiharbeitnehmer werden mitgezählt, sofern Beschäftigung „Regelzustand“ Bzgl. I nicht entscheidend, da Erlaubnis gem. § 1 AÜG fehlt; Fiktion eines AV gem. § 10 I AÜG

Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 622 II BGB Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Einhaltung einer Kündigungsfrist, § 622 II BGB (P) Auswirkung einer zu kurz bemessenen Frist Durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB bzw. Umdeutung gem. §140 BGB Beendigungstermin: 31.08. 2015 Sozialwidrigkeit, § 1 II KSchG Verhaltensbedingte Kündigung (-) mangels vorvertraglicher Aufklärungspflicht gem. §§ 51, 53 BZRG (s.o.) Personenbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Begehung von Straftaten (-), keine besonderen Erwartungen der Öffentlichkeit + Straftat liegt lange zurück 3. Zwischenergebnis: Kündigung des AV unwirksam

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 IV. Ergebnis „Die Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.“

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3a ArbGG Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 B) Widerklage „Die Widerklage der G-GmbH&Co. KG hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“ Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, § 2 I Nr. 3a ArbGG Zulässigkeit Örtliche Zuständigkeit, §§ 46 II 1 ArbGG, 12, 13 ZPO bzw. 48 Ia ArbGG, Augsburg Sonstige Voraussetzungen für die Widerklage (+)

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 3. (P) Konnexität gem. § 33 ZPO Streit kann hier offen bleiben; H will sich rügelos darauf einlassen, BGH gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 495, 295 ZPO/ nach Lit. gem. §§ 46 II 1 ArbGG, 39 ZPO

Nichteingreifen der Klausel im konkreten Fall Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 III. Begründetheit Nichteingreifen der Klausel im konkreten Fall Anspruch gem. VI. § 4 des AV (-) Kündigung unwirksam + Klausel unwirksam 2. Unwirksamkeit der Klausel im Übrigen Anwendbarkeit im Arbeitsrecht, § 310 IV 1 BGB (+) Vorliegen von AGB, § 305 I 1, 2 iVm § 310 III Nr. 1, 2 BGB (+) Wirksame Einbeziehung, § 310 IV 1 aE BGB (§ 305 II, III BGB nicht anwendbar)

Inhaltskontrolle: Rechtsfolge Anwendbarkeit § 307 III BGB (+) Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Inhaltskontrolle: Anwendbarkeit § 307 III BGB (+) Kein Verstoß gegen Transparenzgebot gem. § 307 I 2 BGB (+) Betrag der Rückzahlung erkennbar Verstoß gegen § 307 I 1 BGB (+) unangemessene Benachteiligung des AN? Rückzahlungspflicht entsteht für jeden Fall der Beendigung des AV mit Ausnahme betriebsbedingter Kündigungen und nicht nur für arbeitnehmereigene Kündigungen Grund der Beendigung muss aus Sphäre des AN stammen Dauer der auferlegten Rückzahlungsklausel nicht im angemessenen Verhältnis zur Fortzahlungsdauer Rechtsfolge § 306 I BGB Klausel ist unwirksam Verbot der geltungserhaltenden Reduktion Blue-pencil-test scheidet mangels mehrerer Aussagen aus

Besprechung Hausarbeit im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 3. Zwischenergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch IV. Ergebnis „Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und hat damit keine Erfolgsaussichten.“