Vertiefungsveranstaltung Europarecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefungsveranstaltung Europarecht EU-Grundrechte

EU-GRUNDRECHTE Vorwort Jurisprudenzielle Entwicklung 1. Etappe: 29/69 Stauder 12.11.69 “Die [Grundrechte sind] in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, enthaltenen” 2. Etappe: 11/70 Int. Handelsgesellschaften 17.12.70 „Die Gewährleistung d[er Grundrechte] muss zwar von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sein, sie muss sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einfügen“ 3. Etappe: 5/88 Wachauf 13.07.89 „Auch die Mitgliedstaaten müssen die Erfordernisse [des Grundrechtsschutzes] bei der Durchführung der [unions]rechtlichen Regelungen beachten“

EU-GRUNDRECHTE Entwicklung des Primärrechts Die Einheitliche Europäische Akte Der Vertrag über die Europäische Union Der Vertrag von Amsterdam Der Lissabonner Vertrag Art. 6 EUV: Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der EU niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. 3

EU-GRUNDRECHTE 1.1 Vergleich 1. Grundrechte und Grundfreiheiten Ähnlichkeiten Unterschiede 1.2 Zusammenwirken Konflikte Komplementarität 4

EU-GRUNDRECHTE 2.1 Entstehung der EuGRC 2. Grundrechtsschutz in der EU Kodifizierung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU-Rechtsordnung Verfassungsüberlieferungen, Völkerrecht 2.2 Beitritt zur EMRK Art. 6, Abs. 2 EUV Gutachten 2/94 28.03.96 5

EU-GRUNDRECHETE 2.3.1 Notwendiger Schutz auf EU-Ebene 2.3 Europäischer und nationaler Grundrechtsschutz 2.3.1 Notwendiger Schutz auf EU-Ebene Solange I BVerfGE 37, 271 “Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 des Vertrages geforderten Entscheidung des EuGH die Vorlage eines Gerichts der BRD an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten” 6

EU-GRUNDRECHETE Solange II BVerfGE 73, 339 “Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen” 7

EU-GRUNDRECHTE 2.3.2 Doppelseitiges Verhältnis Maastricht BVerfGE 89, 155 “Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland in einem "Kooperationsverhältnis" zum Europäischen Gerichtshof aus” 2.3.2 Doppelseitiges Verhältnis C-400/10 McB. 05.10.10 Kohärenz Konflikte 8

EU-GRUNDRECHTE 3. Die EuGRC 3.1 Grundrechtlicher Inhalt Titel I: Würde Titel II: Freiheitsrechte Titel III: Gleichheitsrechte Titel IV: Soziale Rechte Titel V: Bürgerrechte Titel VI: Verfahrensrechte

EU-GRUNDRECHTE 3.2 Anwendungsbereich – Art. 51 EuGRC 3.2.1 Träger – Verpflichtete Unionsbürgerrechte – Menschenrechte EU-Institutionen Mitgliedstaaten 3.2.2 „ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts“ „Da auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes bei der Durchführung der [unions]rechtlichen Regelungen beachten müssen, müssen sie diese […] in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden“ 5/88 Wachauf 13.07.89 10

EU-GRUNDRECHTE „Wenn ein Mitgliedstaat sich auf zwingende Erfordernisse beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, den freien Warenverkehr zu behindern, ist diese Rechtfertigung im übrigen im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen“ C-360/89 ERT 03.06.92 Fallkonstellation Genügt ein Sachverhalt in einem Bereich für den die EU eine Kompetenz verfügt? C-309/96 Annibaldi 18.12.97 Genügt ein Sachverhalt in dem ein EU-Bürger involviert ist? C-71/02 Karner 25.03.04 11

EU-GRUNDRECHTE Genügt ein Sachverhalt in einem von einer Richtlinie gedeckten Bereich? 05/88 Wachauf 13.07.89 Fällt eine nationale Gesetzgebung, die nur zum Teil eine Richtlinie umsetzt, ganz in den Anwendungsbereich der EuGRC? C-144/95 Maurin 13.06.96 12

EU-GRUNDRECHTE 3.3. Tragweite – Artikel 52 EuGRC 3.3.1 Grundrechtliche Gewährleistung Eingriffe Schranken Schutzniveau 3.3.2 Rechtfertigungen Ermächtigungsgrundlage Einschränkungsziele Verhältnismäßigkeit 13