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Grundrechte und EU Recht

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Präsentation zum Thema: "Grundrechte und EU Recht"—  Präsentation transkript:

1 Grundrechte und EU Recht
Ass. Prof. Ekaterini N. Iliadou

2 Schutzgehalt der ursprünglichen Verträge
Die EGKSV, EWGV und EAGV konzentrierten sich vornämlich auf den wirtschaftlichen Integrationsziel Die ursprünglichen Verträge enthielten ausdrückliche Garantie der 4 Grundfreiheiten: Freizügigkeit; Niederlassungsfreiheit; Dienstleistungsfreiheit und freier Kapitalverkehr Die Auslegung der Grundfreiheiten erweiste auch Elemente grundrechtstypischer Schutzgehalte Das Primärrecht garantierte ausdrücklich nur einige Aspekte bestimmter Grundrechte (z.B. Lohngleichkeitsrecht für Männer und Frauen als Aspekt des Diskriminierungsverbots: ex-Art. 119 EWG-V, ex-Art. 141 EGV, Art. 157 AEUV)

3 Grundrechtsdefizit der ursprünglichen Veträge
Die Verträge der Vergagenheit enthielten keinen Grundrechtskatalog Der Grundrechtsschutz war hauptsächlich als eine Zuständigkeit / Aufgabe der MS verstanden Jedoch, die europäische Hoheitsakte für die Regelung des Wirtschaftslebens können auch in den Persönlichkeitsbereich des Einzellnen eingreifen z.B. mit Bezug auf die Berufs- oder Gewerbefreiheit oder das Eigentumsrecht Ist es erlaubt, das Gemeinschaftsrecht auf der Basis von nationalen Grundrechtspositionen zu überprüfen? Vgl. BVerfGE 37,271 (Solange I) – die Gefahr von Disparitäten mit Bezug auf die Anwendung des EG-Rechts wird offensichtlich

4 Grundrechtsschutz durch die Rechtsprechung
Rechtsprechung des EuGH (Richterrecht) = Entwicklung des Begriffs der unverzichtbaren Gemeinschaftsgrundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts Methode: Durch wertende Rechtsvergleichung, Unter Heranziehung der mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards, und Bezugnehmend auf die von allen MS ratifizierten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und vornehmlich auf die EMRK als Rechtserkenntnisquelle (Indiz für Inhalt, Reichweite und Schranken) Ergebnis: die EU begreift sic als Grundrechtsgemeinschaft

5 Internationale Handelsgesellschaft (1970), Rs. 11/70
ZUM GRUNDRECHTSSCHUTZ IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG 3 DIE EINHEITLICHE GELTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WÜRDE BEEINTRÄCHTIGT, WENN BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT VON HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE NORMEN ODER GRUNDSÄTZE DES NATIONALEN RECHTS HERANGEZOGEN WÜRDEN . DIE GÜLTIGKEIT SOLCHER HANDLUNGEN KANN NUR NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILT WERDEN, DENN DEM VOM VERTRAG GESCHAFFENEN, SOMIT AUS EINER AUTONOMEN RECHTSQUELLE FLIESSENDEN RECHT KÖNNEN WEGEN SEINER EIGENSTÄNDIGKEIT KEINE WIE IMMER GEARTETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORGEHEN, WENN IHM NICHT SEIN CHARAKTER ALS GEMEINSCHAFTSRECHT ABERKANNT UND WENN NICHT DIE RECHTSGRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT SELBST IN FRAGE GESTELLT WERDEN SOLL . DAHER KANN ES DIE GÜLTIGKEIT EINER GEMEINSCHAFTSHANDLUNG ODER DEREN GELTUNG IN EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT BERÜHREN, WENN GELTEND GEMACHT WIRD, DIE GRUNDRECHTE IN DER IHNEN VON DER VERFASSUNG DIESES STAATES GEGEBENEN GESTALT ODER DIE STRUKTURPRINZIPIEN DER NATIONALEN VERFASSUNG SEIEN VERLETZT . 4 ES IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB NICHT EINE ENTSPRECHENDE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE GARANTIE VERKANNT WORDEN IST; DENN DIE BEACHTUNG DER GRUNDRECHTE GEHÖRT ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN, DEREN WAHRUNG DER GERICHTSHOF ZU SICHERN HAT . DIE GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE MUSS ZWAR VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GETRAGEN SEIN, SIE MUSS SICH ABER AUCH IN DIE STRUKTUR UND DIE ZIELE DER GEMEINSCHAFT EINFÜGEN . HIERNACH IST IM HINBLICK AUF DIE VOM VERWALTUNGSGERICHT GEÄUSSERTEN BEDENKEN ZU PRÜFEN, OB DIE KAUTIONSREGELUNG GRUNDRECHTE VERLETZT HAT, DEREN BEACHTUNG DIE GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEWÄHRLEISTEN MUSS .

6 Nold (1974), Rs. 4/73 13 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS ENTSCHIEDEN, DASS DIE GRUNDRECHTE ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN GEHÖREN, DIE ER ZU WAHREN HAT, UND DASS ER BEI DER GEWÄHRLEISTUNG DIESER RECHTE VON DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSÜBERLIEFERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGEHEN HAT . HIERNACH KANN ER KEINE MASSNAHMEN ALS RECHTENS ANERKENNEN, DIE UNVEREINBAR SIND MIT DEN VON DEN VERFASSUNGEN DIESER STAATEN ANERKANNTEN UND GESCHÜTZTEN GRUNDRECHTEN . AUCH DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE ÜBER DEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE, AN DEREN ABSCHLUSS DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT WAREN ODER DENEN SIE BEIGETRETEN SIND, KÖNNEN HINWEISE GEBEN, DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND . ANHAND DIESER GRUNDSÄTZE IST ÜBER DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN RÜGEN ZU ENTSCHEIDEN . 14 ES TRIFFT ZWAR ZU, DASS DIE VERFASSUNGSORDNUNG ALLER MITGLIEDSTAATEN DAS EIGENTUM SCHÜTZT UND IN ÄHNLICHER WEISE DIE FREIHEIT DER ARBEIT, DES HANDELS UND ANDERER BERUFSTÄTIGKEITEN GEWÄHRLEISTET . DIE SO GARANTIERTEN RECHTE SIND ABER WEIT DAVON ENTFERNT, UNEINGESCHRÄNKTEN VORRANG ZU GENIESSEN; SIE MÜSSEN IM HINBLICK AUF DIE SOZIALE FUNKTION DER GESCHÜTZTEN RECHTSGÜTER UND TÄTIGKEITEN GESEHEN WERDEN . AUS DIESEM GRUNDE WERDEN RECHTE DIESER ART IN DER REGEL NUR UNTER DEM VORBEHALT VON EINSCHRÄNKUNGEN GESCHÜTZT, DIE IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE LIEGEN . IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ERSCHEINT ES WEITERHIN AUCH BERECHTIGT, FÜR DIESE RECHTE BESTIMMTE BEGRENZUNGEN VORZUBEHALTEN, DIE DURCH DIE DEM ALLGEMEINEN WOHL DIENENDEN ZIELE DER GEMEINSCHAFT GERECHTFERTIGT SIND, SOLANGE DIE RECHTE NICHT IN IHREM WESEN ANGETASTET WERDEN . WAS INSBESONDERE DEN SCHUTZ DES UNTERNEHMENS ANGEHT, SO KANN ER KEINESFALLS AUF BLOSSE KAUFMÄNNISCHE INTERESSEN ODER AUSSICHTEN AUSGEDEHNT WERDEN, DEREN UNGEWISSHEIT ZUM WESEN WIRTSCHAFTLICHER TÄTIGKEIT GEHÖRT .

7 Geschriebenes Recht Warum?
Maastricht, 1992: Die Bindung der EU/EG an die Grundrechte wurde ausdrücklich im Unionsvertrag vorgesehen: Artikel F Abs. II EUV (später, ex-Art. 6 EUV) enthielt eine direkte und ausdrückliche Bezugnahme an die EMRK und an die allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der MS ergeben

8 Erste Schritte 1999: der Europäische Rat erkannte in seinen Beschlüsse das Bedürfnis, „die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger sichtbar zu machen“ – Genese der Idee einer EU Grundrechtscharta als soft law (ohne rechtsbindlichen Charakter) Einsetzung des Grundrechtskonvents (62 Mitglieder – Beauftragte der Staats- und Regierungschefs, Mitglieder der nationalen Parlamenten und des Europäischen Parlaments, 1 Mitglied der Kommission) Die EU GR-Charta wurde im Dez 2000 als nicht bindendes Instrument feierlich bei der Abschlusssitzung des Konvents proklamiert Der erste EU GR-Ch sollte Teil des Verfassungsvertrags werden – Misserfolg nach der Plebisziten in FR und NL

9 Artikel 6 EUV (Neufassung nach Lissabon -Reformvertrag)
Die Bindung der EU an die Grundrechte ist dreifach gesichert: Die Union soll gem. Art.6 Abs.2 EUV der EMRK beitreten Gemäß Art.6 Abs.3 EUV sind die Grundrechte, gemessen an der EMRK und an den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts Die Grundrechtecharta der EU (GrC) ist gem. Art.6 Abs.1 EUV geltendes Primärrecht und damit rechtlich bindend für die Union und die Mitgliedsstaaten bei der Ausführung von Unionsrecht Gemeineuropäische Grundrechtsdogmatik?

10 EU GrC – Inhalt Geltendes primär EU Recht
Kategorien von Grundrechtspositionen: Klassische Freiheitsrechte Teilhaberechte Wirtschaftliche und soziale Grundrechte Struktur – 6 Titel +7. Titel: Auslegung und Anwendung der GrC Würde des Menschen Freiheiten Gleichheit Solidarität Bürgerrechte Justizielle Rechte Grundrechte und –freiheiten und Grundsätzen (s. Artikel 52 Abs. V)

11 Anwendungsbereich – Art. 51
Grundrechtsadressaten: Die Anwendung erstreckt sich auf das Verhalten der Organe und Einrichtungen der EU der MS, insoweit als diese Unionsrecht durchführen Horizontalwirkung zwischen Privaten? Noch offen – nur positive Stellungnahme der Rechtsprechung mit Bezug auf die Lohngleichheit zw. Männer und Frauen Keine Ausdehnung oder Änderung der EU Aufgabe nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung noch Begründung von neuen Aufgaben oder Kompetenzen Grundrechtsberechtigten: natürliche & juristische Personen des Privatrechts - keine Begrenzung auf Unionsbürger – Universalitätsanspruch

12 Tragweite und Auslegung – Art. 52 (Dimensionen)
Unterscheidung zwischen Grundrechten (-freiheiten) und Grundsätzen, je nach dem Inhalt und Auslegung jeder Vorschrift (Art. 52 Abs. 5 GrC) Grundrechte: Rechtsanspruch des geschützten Persons gegen Adressaten Grundsätzen: Gelten als objektives Recht, das einen Rechtsetzungsauftrag gegenüber der EU und der MS mit Bezug auf Durchführungsakten enthält / keine justiziable Ansprüche des Einzelnen; nur im Rahmen der Auslegung und als Kontrolmaßstab der Rechtsmäßigkeit von Maßnahmen und Akten können herangezogen werden Beziehung mit der EMRK (Art. 52 Abs. 3 GrC): Soweit die Grundrechte der Charta jenen der EMRK entrspechen, haben sie die Bedeutung und Tragweite dieser Rechte, unter Rücksichtnahme an die EGMR Rechtsprechung Soweit EU GR weitergehenden Schutz gewähren, gelten die EU Vorschriften

13 Grundrechtsschranken – Art 52
Generelle Regel zu den Grundrechtsschranken 3 Voraussetzungen: Gesetzlich vorgesehene Schranken Beachtung des Wesengehalts des Grundrechts Notwendig und Verhältnismäßig Maßnahmen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes i.w.S.? Ziel Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit i.e.S. (umfassende Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter und Schutzinteresse) Jedoch, die Prüfungsdichte erweist Disparitäten und Schwankugen je nach dem Fall

14 Zur Beziehung zwischen EU Recht und EMRK
Einige Bemerkungen

15 Praxis der EKMR (bis 1999) Individualbeschwerden die sich direkt gegen die EG-Organe richteten: Unzustängigkeit der EMRK Organe ratione personae Möglichkeit einer indirekten Kontrolle jedoch offen, bei Individualbeschwerden gegen einen MS oder gegen alle MS, wenn die staatliche Behörden nicht als Organe der EG handelten Beispiel: Haftung der nationalen Organe, die die Vollstreckung eines EuGH-Urteils anordnten (Melchers and co./BRD 1990), wegen Verletzung von Art. 6 EMRK Die Haftung der Vertragsstaaten für Akte und Unterlassungen ihrer Organe, die in Erfüllung von internationalen Verpflichtungen ergehen wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen Eine Übertragung von Hoheitsrechten seitens der Konventionsparteien an internationalen Organisationen ist mit der Konvention vereinbar, unter der Bedingung dass die Grundrechte innerhalb dieser Organisation einen gleichwertigen Schutz finden Das EG-Recht garantiert die Grundrechte und sieht Kontrollmechanismen vor; Vereinbarkeit mit der EMRK System Ratione materiae ist die Individualbeschwerde unzulässig, denn es dem Gedanken der Übertragung von Hoheitsrechten an internationalen Organisationen selbst widersprechen würde, wenn eine Haftung der MS mit Bezug auf die Kontrolle der Konventionsmäßigkeit der Urteile des EuGH angenommen wurde

16 Praxis des EGMR (i) Rechtsakte der EG als solche können von EGMR nicht überprüft werden, denn die EG nicht Partei der EMRK ist Cantoni / Frankreich (1996): Überprüfung einer Vorschrift des nationalen Rechts die wortwörtlich mit dem Inhalt einer Richtlinie übereinstimmte Rügen mit Bezug auf Art. 7 EMRK (Bestimmtheitsgebot für Stafvorschriften) Haftung der Konventionspartei für eine eventuelle Verletzung des Art. 7 EMRK? Implizit eine indirekte Kontrolle des EG Rechts Abgewiesen

17 Praxis des EGMR (ii) Matthiews /Vereinigtes Königreich (1999): Ausschluss der Bewohner Gibraltars von den Wahlen zum Europäischen Parlament durch den Direktwahlakt von 1976 (Primäres Europarecht) Die Übertragung von Hoheitsrechten an intern Organisationen ist mit EMRK vereinbar, wenn der Grundrechtsschutz gewährleistet bleibt Die Haftung des Konventionsstaates nach der EMRK kann auch nach einer solchen Übertragung bestehend bleiben Diese Verantwortlichkeit kann sich sowohl auf Durchführungsakte des Europarechts, als auch unter Umständen das Primärrecht betreffen

18 Praxis des EGMR (iii) Bosphorus/Irland 2005
Beschlagnahme eines Flugzeugs (operiert durch eine türkische Gesellschaft) von der irischen Regierung auf der Basis einer EU Verordnung- Rüge mit Bezug auf das 1. Zusatzprotokoll EMRK (Eigentumsrecht) Zulässigkeit einer Kontrolle durch den EGMR auch wenn MS keinen eigenen Ermessenspielraum für die Durchführung des EG Rechts haben Die europarechtsfreundliche Vermutung, dass das EU System einen gleichwertigen mit der EMRK Schutz der GR garantiert ist widerlegbar Cooperative Producentenorganisatie von de Nederlandse Kokkelvisserj u.a./Niederlande 2009 Behautung einer Verletzung von Art. 6 EMRK seitens der NL und der EG, wegen Weigerung des EuGH die Schlussanträge des GA zu replizieren EG: unzulässige Beschwerde ratione materiae Gegen NL: Kontrollíerbar als Vertragspartei Um die Vermutung zu widerlegen, benötigt es zu prüfen ob der Schutz der MR unter den Umständen des Einzelfalls offensichtlich unzureichend ist

19 Die Frage des EU Beitritts zur EMRK
EMRK: Inspirationsquelle für die Rechtsprechung des EuGH EuGH Gutachten 2/94, Slg. 1996, I-1759: Absage der Möglickeit eines Beitritts, weil es an der notwendigen Kompetenzgrundlage fehlte EMRK Zustatzprotoll Nr die Möglichkeit des EU Beitritts zur EMRK wurde eröffnet Ermächtigung für den Beitritt durch Art. 6 II nach Lissabon + Protokoll Nr. 8 zu Art. 6 II EUV (Vorgaben für die Verhandlungen des Beitritts) EuGH Gutachten 2/13 ("EMRK nach Lissabon“): Trotz der Kompetenzgrundlage nach Art. 6 II EUV, erneute Absage unter Berrücksichtigung der Eigenartigkeit des Unionrechts und des Rechtschutzsystems der Verträge

20 EuGH Gutachten 2/13 “Im Licht aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die geplante Übereinkunft in folgenden Punkten nicht mit Art. 6 Abs. 2 EUV und dem EU-Protokoll Nr. 8 vereinbar ist: –        Sie ist geeignet, die besonderen Merkmale und die Autonomie des Unionsrechts zu beeinträchtigen, da sie nicht sicherstellt, dass Art. 53 EMRK und Art. 53 der Charta aufeinander abgestimmt werden, keine Vorkehrungen enthält, um der Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Unionsrecht zu begegnen, und keine Regelung des Verhältnisses zwischen dem durch das Protokoll Nr. 16 geschaffenen Mechanismus und dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren vorsieht. –        Sie ist geeignet, Art. 344 AEUV zu beeinträchtigen, da sie die Möglichkeit nicht ausschließt, den EGMR mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen ihnen und der Union zu befassen, die die Anwendung der EMRK im materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts betreffen. –        Sie sieht keine Modalitäten des Mitbeschwerdegegner-Mechanismus und des Verfahrens der Vorabbefassung des Gerichtshofs vor, die gewährleisten, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben. –        Sie verstößt gegen die besonderen Merkmale des Unionsrechts in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen der Union im Bereich der GASP, da sie die gerichtliche Kontrolle einiger dieser Handlungen, Aktionen oder Unterlassungen ausschließlich einem unionsexternen Organ anvertraut.“

21 Zusammenfassende Bemerkungen
Vornehmlich politische Frage Bereitschaft zur Unterwerfung einem externen Kontrollmechanismus im Bereich des Grundrechtsschutzes Erweiterung der Schutz- und Kontrollmodalitäten des EU Rechts


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