Die Handelsgeschäfte Vorlesung 29.5.2013.

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Die Handelsgeschäfte Vorlesung 29.5.2013

Das Handelsgeschäft § 343 HGB Kaufmann Rechtsgeschäft Problem: Nur ein Kaufmann beteiligt § 345 HGB: §§ 343 ff. grds. auf beide Teile anwendbar Es sei denn besondere Ausnahme: Besondere Normen, die Kaufmanneigenschaft des Handelnden voraussetzen Normen die beidseitige Kaufmanneigenschaft voraussetzen Rechtsgeschäft Alle Arten von Geschäften, jedes rechtserhebliche Verhalten Betriebszugehörigkeit wird vermutet, § 344 Abs. 1 HGB

Kaufmanneigenschaf des Handelnden: §§ 347 -350 HGB Beidseitig: §§ 346, 352 Abs. 1, 353 HGB

Handelsbräuche § 346 HGB, Kaufmännische Verkehrssitten Voraussetzungen Tatsächliche Übung: Übereinstimmende Auffassung wie etwas gehandhabt wird, evtl. räumlich personell begrenzt Zeitablauf: Bestimmte Dauer Billigung der beteiligten Kaufleute Rechtsfolge Eine Willenserklärung ist nach Maßgabe des Handelsbrauchs auszulegen (erforderlich: Auslegungsbedarf; Vermutung) Beispiele „Freibleibend“ Auslegung und Ergänzung von Willenserklärungen im Handelsverkehr Keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen/Abgrenzung zu Gewohnheitsrecht Auf Abruf: Käufer muss Ware in angemessener Zeit abnehmen.

Besonderheiten des Handelsbrauch Auch verbindlich, wenn die Beteiligten ihre Geltung nicht vereinbart haben Verdrängen dispositives Recht Nicht entgegen zwingendem Recht

Besonderheiten beim Zustandekommen von Handelsgeschäften Grundsatz: Vorschriften des BGB Besondere Regeln im kaufmännischen Verkehr Klarheit Rechtssicherheit Bedeutung für die Klausur

Fall 1: A schreibt der B-Bank, bei der ein Konto hat, dass die Bank für Ihn Aktien des Unternehmen C erwerben soll. Die B-Bank tätigt normalerweise keine Aktiengeschäfte und führt den Auftrag deshalb auch nicht aus. Nach einem halben Jahr verlangt A von der B-Bank nun die Aktien heraus. Die Bank meint, einem Schweigen könne keine Bedeutung zukommen. Andernfalls fechte Sie den Vertrag an.

Angebot in dem Schreiben des A Fraglich, ob B dieses angenommen hat Anspruch aus § 675, 631 BGB Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Werkvertrages Angebot in dem Schreiben des A Fraglich, ob B dieses angenommen hat Nicht ausdrücklich, nicht konkludent

Schweigen im Handelsverkehr § 362 HGB: Schweigen als Annahme Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 HGB: 1) Antragsempfänger ist Kfm, §§ 1 ff. HGB 2) Gewerbebetrieb mit Besorgung von Geschäften für andere 3) Antragender in ständiger Geschäftsverbindung zum Kfm. (Abs. 1 S. 1) oder Kfm. hat sich dem Antragenden gegenüber zur Besorgung bestimmter Geschäfte erboten (Abs. 1 S. 2) 4)Eingang eines entsprechenden Antrags, üblicher Geschäftskreis 5) keine unverzügliche (siehe § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Antwort des Kfm. 6) ungeschriebenes Merkmal: Gutgläubigkeit des Antragenden Rechtsfolge: Schweigen gilt als Annahme

Problem Anfechtungsmöglichkeit Zulässig, wenn Irrtum über Inhalt, Kaufmann soll nicht schlechter stehen, als bei ausdrücklich erklärter Annahme Keine Anfechtung, wegen Irrtum über Schweigen, sonst würde Zweck vereitelt (unbeachtlicher Motivirrtum)

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtsgrundlage: Handelsbrauch, § 346 HGB Voraussetzungen eines KBS: Empfänger: Kaufmann, §§ 1 ff. HGB oder Scheinkaufmann oder nimmt wie Kfm. in größerem Umfang am Geschäftsleben teil Absender: wie 1) Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss vorausgegangen schutzwürdiger Absender Schreiben nimmt Bezug auf Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang Ergänzungen / Änderungen nur soweit üblich Redlichkeit kein unverzüglicher (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch des Empfängers

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtsfolge: bei Schweigen auf ein KBS gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass der Vertrag dem Inhalt des Schreibens entsprechend zu Stande gekommen ist Deklaratorisch Konstitutiv Vertragsbegründend: zuvor keine / nur vermeintliche Einigung der Parteien Vertragsändernd: zuvor Vertragsschluss, KBS weicht davon ab Problem: sich kreuzende AGB

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Problemfelder Sich kreuzende Bestätigungsschreiben Vertrag insoweit nicht zustande wie Kreuzung Anfechtung Kein Anfechtungsrecht wg. Irrtum über Bedeutung Schweigen Abgrenzung zu Auftragsbestätigung Annahme eines Angebotes, § 150 Abs. 2 BGB anwendbar, Schweigen keine Annahme

Besondere Regeln §§ 347 ff. Kaufmännische Sorgfaltspflicht, § 347 HGB Vertragsstrafeversprechen, § 348 HGB Bürgschaft, §§ 349, 350 HGB Schuldversprechen und Anerkenntnis, § 350 HGB Verzinsung, §§ 352, 353 HGB Entgeltlichkeit der kaufmännischen Dienstleistung und Geschäftsbesorgung, § 354 Abs. 1 HGB Abtretung, § 354a HGB Kontokorrent, § 355 HGB Leistungszeit, § 358 HGB Leistungsinhalt, § 360 HGB Gutglaubensschutz, § 366 HGB Pfandkauf, § 368 HGB Zurückbehaltungsrecht, §§ 369-372 HGB

Der Erwerb vom Nichtberechtigten § 366 HGB Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis Erweiterung des § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB Voraussetzungen Veräußerer ist Kaufmann Veräußerung einer beweglichen Sache (im Betrieb des Handelsgewerbes) Erwerber muss gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein (Maßstab § 932 Abs. 2 BGB) Erweiterung des § 936 BGB durch § 366 Abs. 2 HGB Einschränkungen bsp. § 935 BGB sind weiter zu achten

Der Handelskauf - §§ 373 ff. HGB Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB (Tausch, Werklieferungsvertrag, § 381 Abs. 2) Gegenstand Waren (§ 373) oder Wertpapiere (§ 381) Zumindest eine Partei Kaufmann und Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes (Ausnahmen mgl.)

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit Fall 2: Die Kauffrau A bestellt bei Kaufmann B 3000 Sommerhosen mit aufgenähten Taschen. Als die Ware bei A eintrifft, untersucht A diese. Dabei fällt ihr auf, dass die Hosen keine Taschen haben. Da A aber zur Zeit sehr gestresst ist, unternimmt sie zunächst nichts und verkauft sogar einige Hosen an ihre Kunden. Erst als sich nach einigen Wochen Kunden darüber beschweren, dass die Hose nach mehrmaligem waschen ihre Farbe verändert, beschwert sich A bei B und verlangt neue farbechte Hosen mit Taschen. Zu Recht?

Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439, 434, 433 BGB Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang Anspruch möglicherweise nach § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit § 377 HGB sog. Obliegenheit Er muss sie nicht erfüllen (kann also vom Verkäufer nicht auf ihre Erfüllung verklagt werden), muss aber bei Nichterfüllung die Nachteile hinnehmen

Voraussetzungen Voraussetzungen: - beiderseitiger Handelskauf - Ablieferung Abgeliefert, wenn so im Machtbereich des Verkäufers, dass Untersuchung möglich Untersuchung Was „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist“ § 377 Abs. 1 Es genügt auch Rüge ohne Untersuchung Rüge (= Anzeige) Muss nach Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt sein Nicht formbedürftig Zugang analog § 130 BGB Rechtzeitigkeit Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB Zeitspanne hängt vom Grad des Verschuldens ab

. Abs. 5: Schützwürdigkeit des Verkäufers Offenkundige Mängel - Keine Untersuchung, daher sofort Rüge Durch Untersuchung erkennbare Mängel Doppelte Frist - Unverzügliche Untersuchung Hängt von Umständen des Einzelfalls ab - Unverzügliche Rüge Regelfall 1 bis 2 Tage Verborgene oder verdeckte Mängel, § 377 Abs. 2, 2.HS, Abs. 3 - Unverzügliche Rüge nach Entdeckung (§ 377 Abs. 4: Zur Rechtzeitigkeit genügt die Rechtzeitige Absendung) Abs. 5: Schützwürdigkeit des Verkäufers Fehlt bei arglistigem Verschweigen

Rechtsfolgen Folge der unterlassenen Mangelanzeige gem. § 377 Abs. 2 die Ware gilt als genehmigt. (Fiktion) Der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen Sinn und Zweck: Rasche Abwicklung Gerechte Interessenverteilung: Verkäufer soll in der Lage sein Feststellungen und Dispositionen zu treffen Käufer soll nach Ablauf der Rügefrist nicht mehr mit Dispositions- und Beweisunsicherheit belastet sein

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit