Die Reform der Erbschaftsteuer

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Die Reform der Erbschaftsteuer

Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ „In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.“ Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Vorbemerkungen Erbschaften und Schenkungen werden steuerlich weitgehend gleich behandelt. Schwerpunkt des heutigen Vortrags: bürgerliche Privatvermögen, Immobilienvermögen Bundesverfassungsgericht: Gegenwärtiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig, grundlegende Reform bis Ende 2008 gefordert. Bundesregierung hat am 11.12.2007 ihren Entwurf eines neuen Erbschaftsteuerrechts beschlossen. Dennoch weiter Unsicherheiten: Bundestag hat neues Gesetz noch nicht verabschiedet diverse inhaltliche Fragen weiter strittig Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht absehbar

Allgemeine Empfehlungen Nicht nur an Steuern denken!  In erster Linie muss die Erbfolge der Sache nach interessengerecht sein. Vor Errichtung eines Testaments Rat von Steuerberater, Anwalt oder Notar einholen. Schon zu Lebzeiten Überlassen oder erst nach dem Tod vererben?  Kein allgemeiner Rat möglich. Hängt ab von Größe des Vermögens Alter familiärer Situation und vielem anderen.

Vor- und Nachteile lebzeitiger Überlassung Vorteile lebzeitiger Überlassung: Planungssicherheit für Erwerber, insb. wenn er investieren will. Frühzeitige Verkleinerung des Nachlasses kann Vorteile bei Erbschaftsteuer, Pflichtteilsansprüchen und Sozialhilfe haben. Nachteile lebzeitiger Überlassung: Die Überlassung ist endgültig, die Situation kann sich aber ändern. Die künftigen Erben müssen sich keine Mühe mehr geben, nett zu sein.

Falls Überlassung: jetzt oder später? Allgemein gültiger Tipp wegen Unklarheiten über künftiges Erbschaftsteuerrecht nicht möglich. Wenn Überlassung jetzt steuerfrei möglich, dann jetzt handeln. Zügiges Handeln wohl auch zu empfehlen, wenn der Nachlass vor allem aus Immobilienvermögen besteht oder entfernt oder nicht verwandte Personen bedacht werden sollen. Hier sind Verschärfungen wahrscheinlich!

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Fakten und Zahlen

Fakten und Zahlen

Fakten und Zahlen Internationaler Vergleich Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben. Österreich wird sie voraussichtlich zum 31.07.2008 abgeschaffen. Italien hat sie 2001 abgeschafft und 2006 wieder eingeführt. In andern Ländern ist die Erbschaftsteuer wesentlich höher, z. B. Niederlande. Deutschland international im Mittelfeld. Laut Umfragen in die Deutschland die Steuerart mit der geringsten Akzeptanz. Abschaffung trotz geringen Beitrags zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland derzeit nicht zu erwarten.

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Gegenwärtiges Erbschaftsteuerrecht Bemessungsgrundlage: bestimmte Vermögensarten sind begünstigt, insb. Immobilien Betriebsvermögen Besteuerung unterscheidet nach Verwandtschaftsgrad teilweise nach Art des Erwerbs (Erbschaft oder Schenkung)

Bewertung von Ersparnissen Geld wird mit dem Nominalwert angesetzt. € 100.000,00 haben daher einen Steuerwert von € 100.000,00. Gilt entsprechend für die meisten Geldanlagen wie Schatzbriefe, börsennotierte Aktien, Derivate oder Unternehmensanleihen.

Bewertung von Immobilien unbebaute Grundstücke: Hierzu zählen auch unerheblich bebaute Grundstücke (z. B. Gartenhaus) Grundstücke mit abrissreifer Bebauung bebaute Grundstücke Grundstück und aufstehendes Gebäude bilden rechtlich eine Einheit. Das Haus ist also rechtlich kein selbständiges Objekt. Hierzu zählen auch Eigentumswohnungen. Erbbaurechte

Bewertung unbebauter Grundstücke Für die Erbschaftsteuer werden 80% des Bodenrichtwerts zugrunde gelegt (sog. Bedarfswert). Bodenrichtwert ist der vom Gutachterausschuss des Landratsamts jährlich für jede Gemeinde ermittelte durchschnittliche Quadratmeterpreis. Auf- oder Abschläge wegen Besonderheiten des Grundstücks sind möglich.

Bewertung von bebauten Grundstücken Für die Erbschaftsteuer maßgebend ist der sog. Ertragswert: 12,5-fache Jahreskaltmiete Altersabschlag von 0,5% pro Jahr seit Fertigstellung, maximal jedoch 25% Zuschlag von 20% für Ein- und Zweifamilienhäuser mindestens jedoch der Grundstückswert

Bewertungsbeispiel für bebautes Grundstück vermietetes Mehrfamilienhaus (4 Wohnungen) Verkehrswert € 600.000,00 Monatskaltmiete € 2.800,00 Baujahr 1967 (Alter 40 Jahre) Ertragswertberechnung: Jahreskaltmiete = 12 × € 2.800,00 = € 33.600,00 Altersabschlag = 40 × 0,5% = 20% Zuschlag für Ein-/Zweifamilienhaus: nein Ertragswert: 80% × (12,5 × € 33.600,00) = € 336.000,00 Dies entspricht 56% des Verkehrswerts.

Faustformeln für Grundstücksbewertung unbebaut: 80% des Verkehrswerts bebaut: 60% des Verkehrswerts

Bewertung anderer Vermögensarten Erbbaurecht: Bewertung zu komplex für Kurzvortrag. Gesellschaftsanteile werden teilweise sehr günstig bewertet. Einbringung des Vermögens insb. in eine GmbH & Co. KG mit anschließender Überlassung der Anteile bringt oft erhebliche Steuervorteile. Details auch hier zu komplex für Kurzvortrag.

Abzugsposten Nachlassverbindlichkeiten können meist abgezogen werden. Hierzu zählen z. B. Schulden des Erblassers geltend gemachte Pflichtteilsansprüche Beerdigungskosten Ehegatten können den Wert der hypothetischen Zugewinnausgleichsforderung abziehen. Lebzeitige Überlassung mit Duldungsauflage (z. B. Wohnungsrecht, Nießbrauch): Besteuerung ohne Berücksichtigung dieser Belastung Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, wird jedoch gestundet bis zum Wegfall der Belastung

Freibeträge Nur der über die Freibeträge hinausgehende Erwerb wird besteuert. persönliche Freibeträge Ehegatten € 307.000,00 Kinder € 205.000,00 (nach jedem Elternteil) Enkel € 51.200,00 Eltern € 51.200,00 bei Erbschaft, € 10.300,00 bei Schenkung Geschwister, Neffen, Nichten € 10.300,00 alle anderen € 5.200,00 Ehegatten und Kinder zusätzlich € 41.000,00 Freibetrag für Hausrat.

Freibeträge Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer großes Vermögen übertragen will, kann daher alle zehn Jahre (steuerfrei) in Höhe des Freibetrags schenken. Generell steuerfrei ist die lebzeitige Überlassung des Eigenheims an den Ehegatten, unabhängig vom Wert.

Steuersatz Hängt ab vom Verwandtschaftsgrad und von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder, Eltern bei Erbschaft): 7% bis 30% Steuerklasse II (Geschwister, Neffen, Eltern bei Schenkung): 12% bis 40% Steuerklasse III (alle anderen): 17% bis 50%

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Bewertungsvorschriften willkürlich. Gesetzgeber muss Erbschaftsteuer bis Ende 2008 neu regeln. Bewertung muss für alle Vermögensarten einheitlich erfolgen. Privilegierung bestimmter Vermögensarten (z. B. Immobilien oder Betriebsvermögen) durch besondere Freibeträge oder günstigere Steuersätze wäre aber verfassungsrechtlich zulässig.

Entwurf der Bundesregierung Die Bundesregierung hat am 11.12.2007 ihren Gesetzentwurf beschlossen. Gesetzentwurf noch nicht vom Bundestag verabschiedet. Viele Details sind noch umstritten. Inhaltliche Änderungen sind wahrscheinlich. Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht absehbar. Sollte bis Ende 2008 keine Einigung erzielt werden, würde das alte Recht ersatzlos außer Kraft treten, die Erbschaftsteuer also ganz entfallen (unwahrscheinlich, aber nicht undenkbar).

Entwurf der Bundesregierung Vorgesehene Freibeträge: Ehegatten € 500.000,00 Kinder € 400.000,00 (nach jedem Elternteil) Enkel € 200.000,00 Entfernt/nicht verwandte Personen: € 20.000,00

Entwurf der Bundesregierung Wegfall der privilegierten Bewertung von Immobilien. Diese werden künftig mit dem vollen Verkehrswert berücksichtigt, wodurch die Anhebung der Freibeträge für nahe Angehörige in vielen Fällen kompensiert wird, sich für entfernt/nicht verwandte Personen eine deutliche Verschärfung ergeben kann. „Abschmelzmodell“ für Betriebsvermögen: Die Steuer entfällt weitgehend, wenn der Betrieb fünfzehn Jahre fortgeführt wird.

Entwurf der Bundesregierung Erbschaften (nicht jedoch Schenkungen!) zwischen dem 01.01.2007 und Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes werden auf Antrag bereits nach neuem Recht versteuert, wobei sich die Freibeträge nach dem alten Recht richten. Überlassungen, die vom neuen Recht benachteiligt werden, sollten daher sofort erfolgen. Das alte Recht steht möglicherweise nur noch wenige Wochen zur Verfügung.

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Problem 1: Berliner Testament „Berliner Testament“ nennt man die weit verbreitete Erbfolgeregelung von Ehegatten, wonach beim Tod des ersten Ehegatten der überlebende Alleinerbe wird und beim Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder erben. erbschaftsteuerliche Nachteile: Das Vermögen des Erstversterbenden wird zweimal vererbt und versteuert. Der Freibetrag der Kinder wird beim ersten Todesfall nicht genutzt.

Problem 1: Berliner Testament Die Nachteile wirken sich besonders deutlich aus, wenn der Großteil des ehelichen Vermögens dem Ehemann gehört und dieser als erster stirbt (häufiger Fall!). Mögliche Abhilfen: Vermögen lebzeitig auf Kinder übertragen, evtl. mit Nießbrauchsvorbehalt. Kinder bereits beim ersten Todesfall mit berücksichtigen.

Problem 2: einseitige Verwandte Beispiel: Kinderlose Ehegatten setzen sich für den ersten Todesfall gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem zweiten Todesfall soll die Nichte des Ehemannes erben. Nachteil: Stirbt der Ehemann zuerst, erbt die Nichte nach dem zweiten Todesfall von einer Nichtverwandten (geringer Freibetrag, hohe Steuersätze!) Abhilfe: Anordnung von Vor- und Nacherbschaft. Die Nichte kann dann veranlagt werden, als hätte sie unmittelbar vom Ehemann geerbt.

Problem 3: Nichteheliche Lebensgemeinschaft Nicht verheiratete Partner setzen sich gegenseitig zu Erben ein. Nachteil: geringer Freibetrag, hohe Steuersätze Abhilfe: Heiraten

Problem 4: Bau auf elterlichem Grundstück Beispiel: Erwachsenes Kind baut auf elterlichem Grundstück. Erst später wird das Grundstück überlassen oder vererbt (häufiger Fall!) Nachteil: Auch wenn das Kind auf eigene Rechnung baut, gehört das Haus zunächst allein dem Grundstückseigentümer, also den Eltern. Der Bau erhöht den Wert des geschenkten oder vererbten Grundstücks. Aufwendungen des Kinds können nur eingeschränkt gegengerechnet werden, insb. bei Eigenarbeit. Abhilfe: Unbedingt vor Baubeginn überlassen.

Überblick Vorbemerkungen und allgemeine Empfehlungen Fakten und Zahlen zur Erbschaftsteuer Überblick über gegenwärtige Besteuerung Ausblick auf mögliche künftige Besteuerung Steuerliche Stolpersteine verbreiteter Testamentsgestaltungen Zusammenfassung Diskussion und Fragen

Zusammenfassung Wahrscheinlich sehr bald werden Immobilien nicht mehr privilegiert sein, dafür die Freibeträge naher Angehöriger erhöht. Wer Grundbesitz oberhalb der Freibeträge hat, sollte sehr bald prüfen lassen, ob altes oder neues Recht für ihn günstiger ist. Akuter Handlungsbedarf besteht, wenn Überlassung an entfernt/nicht verwandte Personen geplant ist.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.