EGZ-Förderungsmöglichkeiten

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EGZ-Förderungsmöglichkeiten Übersicht über EGZ-Förderungsmöglichkeiten Aus den §§ 218, 219 SGB III sowie der befristeten Sonderregelung des § 421f SGB III *) ergeben sich folgende Mindest- und Höchstwerte für Höhe und Dauer:

Weiterbildung Geringqualifizierter und Beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den AG Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter (§ 235c SGB III) Arbeitgeber können für die berufliche Weiterbildung von (gering qualifizierten) Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, ggf. in Kombination mit den Weiterbildungskosten (bei Teilqualifizierung), gefördert werden, soweit die Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss führt und im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Unter gering qualifiziert sind Ungelernte oder Personen mit Berufsabschluss und mehrjähriger Berufsentfremdung aufgrund anderweitiger Tätigkeit auf Helferebene zu verstehen. Sonderregelung ab WeGebAU 2007: Möglichkeit der Förderung von Teilqualifizierungen ohne anerkannten Berufsabschluss (dabei soll auf von den Kammern zertifizierte Qualifizierungsbausteine zurückgegriffen werden). Förderung: Entgeltzuschuss zum regelmäßigen Arbeitsentgelt einschl. AG-Anteil zur SV (pauschal 20%), maximal in Höhe der anlässlich der Teilnahme an der Weiterbildung nicht erbringbaren Arbeitsleistung und angemessener Berücksichtigung des AG-Interesses (bei Weiterbildung im Betrieb auf 50% begrenzt). Übernahme der Weiterbildungskosten bei zertifizierten Maßnahmen möglich. Zuständigkeit: Für die Förderung ist die Agentur zuständig, in deren Bezirk der AG seinen Sitz hat

Weiterbildung Geringqualifizierter und Beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen Gewährung von Weiterbildungskosten für den AN Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer Beschäftigter (§ 417 Abs. 1 SGB III) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 AN beschäftigt, die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach §§ 84 und 85 SGB III zugelassen sind (Anwendung Bildungsgutscheinverfahren) und die Maßnahme bis zum 31.12.2010 begonnen hat. Förderung der Weiterbildungskosten (Anwendung Bildungsgutscheinverfahren): Lehrgangskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrkosten, sofern diese durch die Teilnahme an der Weiterbildung zusätzlich zu den bisherigen Aufwendungen im Beschäftigungsverhältnis entstehen (i.S.d. §§ 80 bis 82 SGB III); keine Kinderbetreuungskosten ! Zuständigkeit: Für die Förderung ist die Agentur zuständig, in deren Bezirk der AN seinen Wohnsitz hat.