Unternehmensformen in Bulgarien

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 Präsentation transkript:

Unternehmensformen in Bulgarien Walfach - Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa, 15.11.2007 Mag. Boris Metodiev, RA FOWI - Forschungsinstitut für Wirtschaftsrecht in Osteuropa boris.metodiev@wu-wien.ac.at

Empfohlene Literatur Daskalov/Metodiev, Unternehmensgründung in Bulgarien, LexisNexis (2006), Seiten 8 bis 54 Das Buch ist in der WU-Bibliothek vorhanden

Rechtsdatenbanken - Internetzugang www.ciela.net oder www.apis.bg Englisch und Bulgarisch Aktuelle Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung, Formularen etc.

Unternehmensformen - Rechtsquellen Rechtsquelle: Handelsgesetz Teil II Das Gesellschaftsrecht ist grundsätzlich an deutsch-österreichische Vorbilder angelehnt

Unternehmensformen Gesellschaften Einzelunternehmer Zweigniederlassung Representative Office Exkurs: Betriebsstätte

Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften OHG - СД KG – КД GesbR – дружество по ЗЗД Kapitalgesellschaften AG - АД GmbH - ООД KGA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) - КДА

Personengesellschaften Im Unterschied zu Österreich sind die Personengesellschaften (OHG und KG) in Bulgarien sind juristische Personen Können in GmbH oder AG umgewandelt werden unterliegen der Körperschaftssteuer Die Personengesellschaften haben mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter

Die GmbH & Co. KG Allgemeines über GmbH & Co. KG Beschränkung der Haftung Mindestkapital Geschäftsführung und Vertretung GmbH & Co. KG in Bulgarien ist zulässig, aber nicht verbreitet - Körperschaftssteuerpflicht GmbH & Co. KG in Österreich ist sehr verbreitet - keine Körperschaftssteuerpflicht

GesbR als Unternehmensform GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts Keine juristische Person Aber für Zwecke der Besteuerung gilt als juristische Person – Körperschaftssteuer Eintragung im Register BULSTAT (EIK) Konsortium als GesbR

Gründung von AG Gründungsversammlung Mindestkapital: € ca. 25.000.- davon effektive Einzahlung von 25% Bestellung von Direktorenrat (bzw. Aufsichtsrat) Feststellung der Satzung Eintragungsanmeldung: einfache Schriftform

Gründung AG Einpersonengründung zulässig Gründungskosten ca. € 250.- Gebühren für Firmareservierung, Eintragung und Veröffentlichungsgebühren

Verwaltung der AG Freie Wahl zwischen zwei Verwaltungssysteme: Einstufensystem: Direktorenrat (England) Zweistufensystem: Vorstand und Aufsichtsrat Pflicht zur Audit-Prüfung und Einreichung im Handelsregister

Bestellung der Direktorenratsmitglieder Direktorenrat versus Vorstand und Aufsichtsrat (jeweils mind. 3 Mitglieder) Die Bestellung von Ausländern ohne Wohnsitz in BG zulässig Keine Arbeitsgenehmigung Verträge über die Geschäftsführung bzw. Aufsicht

Publikums-AG Grundsätzlich eine AG gemäß HG Sondervorschriften im Gesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren Registrierung bei der Finanzaufsichtskommission Übertragung der (immateriellen) Aktien durch Eintragung beim Zetraldepositar

GmbH-Gründung Mindestkapital: ca. € 2500.-; effektive Einzahlung: 70%. Gesellschaftsvertrag und Eintragungsanmeldung: einfache Schriftform Gebühren für Firmareservierung, Eintragung u. Veröffentlichung: ca. € 100.-

Einpersonengründung Zulässig für ausländische Personen ohne jegliche Bewilligungen Der Alleingesellschafter kann auch Geschäftsführer sein Errichtungserklärung statt Gesellschaftsvertrag

Geschäftsführerbestellung Bestellung von Ausländern ohne Wohnsitz in BG ist möglich Keine Arbeitsgenehmigung notwendig, wenn sog. Geschäftsführer-Vertrag Aufenthalt und Beschäftigung von EU-Bürgern

Handelsregister Derzeit geführt von den Landesgerichten Reform des Handelsregister ab 1.1.2008 Zuständig Registeragency (Justizministerium) Zentralisiertes und elektronisches Handelsregister Einheitliche Identifikationskode (EIK)

Register BULSTAT BULSTAT-Register wird von der Registeragency geführt Nach der Eintragung im Handelsregister ist derzeit eine weitere Registrierung ins Register BULSTAT notwendig Einheitliche Identifikationskode (BULSTAT-Nummer) Ab 1.1.2008 ist die Eintragung von Handelsgesellschaften und Einzelkaufleute ins Register BULSTAT nicht mehr notwendig (One-Stop-Schop) BULSTAT-Register bleibt zuständig für Freiberufler, Handwerker, GesbR, Representative Office etc.

Gewerberecht Lizenzierung, Registrierung oder freie Ausübung der Geschäftstätigkeit Gesetz über die administrative Regulierung der Wirtschaftstätigkeit: Tabelle der lizenzpflichtigen Tätigkeiten: 39 Gesetz über das Handwerk: Tabelle der registrierungspflichtigen Handwerke: 129