Sachwalterschaft.

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 Präsentation transkript:

Sachwalterschaft

Entwicklung EntmO 1916 Sachwalterrecht 1984 SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) Beschränkte und volle Entmündigung Freiheitsbeschränkungen Sachwalterrecht 1984 flexiblere rechtliche Lösungen Entstigmatisierung SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007) Stärkung der Selbstbestimmung Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung

Altersgruppen, Bevölkerung und Verfahrensbetroffene Vertretungsnetz

Reaktion der Betroffenen Nur 10 % der Personen sind mit einer Sachwalterbestellung einverstanden. Dies steht im Kontrast zur häufig angestellten Vermutung, dass alte Menschen Sachwalterschaft als Entlastung empfinden. Anreger für die SW Verfahren: Pilotprojekt Hernals 1998 Vertretungsnetz

SWRÄG 2006 – Zentrale Punkte Reduktion der Sachwalterschaften Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000 Angehörigenvertretung Förderung der Selbstbestimmung Sachwalterverfügung Vorsorgevollmacht Reduktion der Höchstzahl der Sachwalterschaften Insbesondere bei Rechtsanwälten und Notaren Personensorge Wohnortänderung Medizinische Behandlungen Abkoppelung des SW-Rechts vom Kindschaftsrecht

Voraussetzungen der Sachwalterbestellung Volljährige Person psychische Krankheit oder geistige Behinderung Verlust der Entscheidungsfähigkeit Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils Subsidiarität

Anderer gesetzlicher Vertreter Subsidiarität Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Bewohnervertreter nach HeimAufG Patientenanwalt nach UbG Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht Autonome Vorsorge Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Vertrauensperson Andere Hilfen Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, durch soziale Dienste und im Rahmen psychosozialer Dienste Nachbarschaftshilfe

Selbst gewählte Person Wer wird Sachwalter Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung Nahe stehende Person Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person

Sachwalterverfügung Beachtliche Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit fehlte Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person bestellen Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen Registrierung im ÖZVV möglich

Nahe stehende Person Verwandte, Ehegatten, Lebensgefährten, Freunde, Bekannte und allenfalls Nachbarn Kein Anspruch auf Bestellung Pflicht zur Übernahme Für Ehepartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel Beistandspflicht Eignung Fehlen von Interessenkonflikten Relative Höchstzahl: 5 Sachwalterschaften

Andere geeignete Person Rechtsanwalt + Notar Wenn hauptsächlich Rechtskenntnisse erforderlich sind Übernahmepflicht Bis zu 5 SW Relative Höchstzahl: 25 SW zB Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Sonder- und Heilpädagogen, Psychologen, Wirtschaftstreuhänder sowie Hausverwalter Ehrenamtliche Andere geeignete Person

Entschuldigungsgründe Ausschlussgründe Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung Wird nicht von Amts wegen beachtet

Prinzipien der SW-Tätigkeit Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wünsche und Äußerungen des Betroffenen Verständigungs- und Äußerungsrecht Wunschermittlungspflicht Persönlicher Kontakt: monatlich! Berichtspflicht: jährlich Gerichtliche Genehmigung In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten

Zustimmung zur medizinischenBehandlung § 283 ABGB Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist, die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will

Wohnortbestimmung: § 284a ABGB Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung Bei dauerhafter Wohnortänderung Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen

Haftung des Sachwalters Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig Heimvertrag

Bestellungsverfahren Verfahrensbeginn Auf Antrag der betroffenen Person oder auf Anregung von irgendjemandem Verfahrenseinleitung oder Nichtaufnahme Von Amts wegen Erstanhörung der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen Bestellung des Verfahrensvertreters und des (psychiatrischen) Sachverständigen  Gutachtenserstellung Mündliche Verhandlung + Erörterung der Beweise Beschlussfassung Einstellung des Verfahrens oder Bestellung eines Sachwalters

einzelne Angelegenheit (ca 5 %) Wirkungskreis einzelne Angelegenheit (ca 5 %) zB der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts bestimmter Kreis von Angelegenheiten (ca 40 %) zB die Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, zB einige oder alle Gesundheitsangelegenheiten oder alle Angelegenheiten (ca 55 %)

Aufgabenbereiche des Sachwalters Personensorge Mitspracherecht der Betroffenen beachten Informationspflicht des Sachwalters gegenüber der Betroffenen Aktivitäten im Rahmen des Wirkungskreises Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einholen Rechnungslegung und Bericht an das Gericht Jährlich: § 130 AußStrG Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, Klärung ob Heilbehandlung nötig – eventuell Zustimmung des Sachwalters Keine Zustimmung zu Freiheitsbeschränkungen

Auswirkungen der Sachwalterbestellung Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Bestimmte Rechte verbleiben beim Betroffenen: Alltägliche Rechtsgeschäfte (Einkäufe und Dienstleistungen) Testierfähigkeit (Beglaubigung durch Notar oder Gericht) Wahlrecht uneingeschränkt Akteneinsicht (SW-Gerichtsakt) Antrags- und Rechtsmittelrecht im Bezug auf die Sachwalterschaft Sachwalter ist Vertreter im Rahmen des Wirkungskreises

Aufwandsersatz und Entschädigung Der Betroffene ist verpflichtet seinem Sachwalter A & E zu ersetzen, wobei die Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden dürfen Aufwandsersatz notwendige Barauslagen, tatsächliche Aufwendungen (Kopien, Porto ..) Entschädigung Ersatz für Aufwand an Zeit und Mühe 5 % des Nettoeinkommens Ausnahmsweise 2 % des 10.000 € übersteigenden Vermögens bei besonderen Verdiensten zusätzlich bis zu 5 % des Nettoeinkommens Verrechnung nach Rechtsanwalttarif nur für anwaltliche Tätigkeit und wenn keine Verfahrenshilfe möglich

Angehörigenvertretung

Vertretung durch Angehörige (1) §§ 284b-e ABGB Subsidiär wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit Eintritt ex lege ! Nächste Angehörige Eltern, volljährige Kinder Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen bei widersprechenden Erklärungen gilt keine

Vertretung durch Angehörige (2) Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2