Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen

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Behördenaufbau/ Organisationsstrukturen Maria Heitzendorfer

Inhaltsverzeichnis Landesverwaltung Gemeindeverwaltung Grundbegriffe des Organisationsrechte Rechtsträger, Juristische Person Organ, Organwalter, Behörde und Dienststelle Zuständigkeit und Organisationsprinzip Landesverwaltung Gemeindeverwaltung Organe der Gemeinde Aufgaben der Gemeinde Gemeindeamt

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Rechtsträger: Träger von Rechten und Pflichten Juristische Personen des öffentlichen Rechtes: Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) Personalkörperschaften (Kammern, SozVersTräger) Juristische Personen: eigener (autonomer) Wirkungsbereich Organisationsgewalt: Einrichtung von Verwaltungsorganen, Festlegung von Kompetenzen

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Organisationsgewalt der Länder: ergibt sich aus Generalklausel Art 15 Abs. 1 B-VG Landesregierung: oberstes Verwaltungsorgan des Landes Organisationsgewalt der Gemeinden (Gemeindeverband): steht den Ländern zu, Erlassung von Gemeindeordnungen und Gemeindeverbandsgesetzen

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Juristische Person: Träger von Rechten und Pflichten Arten von jurist. Personen: Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Fonds Körperschaft: besteht aus Mitgliedern, idR besteht Zwangsmitgliedschaft Begründung der Mitgliedschaft: durch Gesetz, Zwangsmitgliedschaft

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Organ: gesetzliche Einrichtung, Durchführung von Aufgaben für einen Rechtsträger aufgrund von Gesetzen Organwalter: - handeln für die Gebietskörperschaft - sind natürliche Personen und üben die Funktion der Organe aus Organ: deren Vertretungsbefugnis und Kompetenzen regelt das Organisationsrecht

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Juristische Person: Handlungsfähigkeit durch natürliche Personen, deren Verhalten der juristischen Person zurechenbar ist (gilt auch für rechtswidriges Verhalten) Gemeinde: Art 117 Abs. 1 B-VG kann nicht selbst handeln handelt durch ihre Organe bzw. Organwalter Art 118 Abs 3 Z 1 B-VG: Bestellung der Mitglieder der Gemeindeorgane (gemeint Organwalter)

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Behörde: Organe der Vollziehung, denen hoheitliche Aufgaben übertragen sind (Erlassung von Bescheiden und Verordnungen), Verwaltungsvorschrift regelt, welches Vollzugsorgan zur Ausübung von Hoheitsgewalt berufen ist Dienststelle: sämtliche Behörden und Ämter, aber auch Hilfsorgane, die einem Organ beigegeben werden, zB Gemeindeämter den Gemeindeorganen

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: Festlegung der Aufgaben aus inhaltlicher Sicht Örtliche Zuständigkeit: Festlegung der Aufgaben einer Behörde aus räumlicher Sicht  Festlegung durch einfachen Gesetzgeber

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Zuständigkeitsübertragung: Ausnahmen vom Grundsatz der festen Zuständigkeitsverteilung Delegation: Übertragung der Zuständigkeit (durch Willensakt) auf anderes Organ Devolution: Übergang der Zuständigkeit auf sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Organisationsprinzipien: Unmittelbare Verwaltung: Besorgung der Verwaltungsaufgaben durch eigene Organe (zB Aufgaben der Finanzverwaltung) Mittelbare Verwaltung: Rechtsträger bedient sich fremder Organe zur Besorgung seiner Aufgaben, zB mittelbare Bundesverwaltung, Aufgabenbesorgung durch Landesbehörden (LH und Bezirksverwaltungsbehörden), Landesbehörden werden funktionell als Bundesbehörden tätig Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich: je nach Rechtsträger: Bindung an Weisungen an Organ des Bundes oder Landes

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Dezentralisation: Übertragung an selbständige Verwaltungsträger unter staatlicher Aufsicht in eigener Verantwortung Selbstverwaltung: weisungsfreie Besorgung von Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich durch öffentlich rechtliche Körperschaften

Grundbegriffe des Organisationsrechtes Merkmale der Selbstverwaltung: Einrichtung der jurist. Pers. des öffentl. Rechts durch Hoheitsakt obligatorische Mitgliedschaft Kompetenzeinräumung zur Besorgung von öffentlichen Verwaltungsaufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Personengemeinschaft liegen und die geeignet sind durch diese Personen besorgt zu werden weisungsfreie Aufgabenbesorgung Staatsaufsicht Mitbestimmung der Mitglieder, Bestellung der Organe durch Verbandsangehörige Relative finanzielle Selbständigkeit

Landesverwaltung: Geschäftsbetrieb der Oö. Lreg. Aufgabe der Landesverwaltung: Besorgung durch Behörden und Organen des Landes Amt der Oö. Lreg: Geschäftsapparat, unterstützt die Oö. Lreg. bei ihren Aufgaben Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor Bezirksverwaltungsbehörden: 15 und 3 Bürgermeister der Statutarstädte Landesvollziehung, mittelbare Bundesverwaltung Aufgaben der Sicherheitsverwaltung

Landesverwaltung Kontrolleinrichtungen des Landes: Landesrechnungshof Unabhängiger Verwaltungssenat (UVS) Oö. Umweltanwaltschaft

Landesverwaltung Geschäftsverteilung der Oö. Lreg: beinhaltet Aufteilung der Geschäfte der Oö Lreg. an Mitglieder der Landesregierung (Geschäftsverteilung ist Teil der GO, für deren Erlassung die Oö. Lreg. zuständig ist) Geschäftsordnung der Oö. Lreg: Festlegung der Angelegenheiten mit kollegialer Beschlussfassung in Regierungssitzung Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Lreg Organisationsplan des Amtes der Oö. Lreg, der Bezirksverwaltungsbehörden und Sonderbehörden

Landesverwaltung Geschäftsordnung der Oö. Lreg: regelt Geschäftsgang Geschäftsbereiche inneren Dienst leitende Funktionen und Vertretungsbefugnisse Dienstbetriebsordnung: regelt den Betrieb des Amtes der Oö. Lreg, beinhaltet innerdienstliche Normen und gilt für das gesamte Amt der Oö. Lreg.

Landesverwaltung Bezirksverwaltungsbehörden: umfasst 15 Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Statutarstädte, monokratische Organisation mit dem Bezirkshauptmann als rechtskundigen Beamten, der für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich ist und in dessen Namen die Entscheidungen der BH ergehen Ernennung des Bezirkshauptmannes: durch Lreg. nach Territorialprinzip eingerichtete Dienststellen

Gemeindeselbstverwaltung Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: verankert in Art. 115- 119 B-VG Organe der Gemeinde: Bgm., GR, GV Aufgaben der Gemeinde: Eigener Wirkungsbereich (Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 40 Oö. GemO) Generalklausel § 40 Abs. 1 Oö. GemO Aufzählung behördlicher Angelegenheiten § 40 Abs. 2 Oö. GemO

Gemeindeselbstverwaltung Bezeichnungspflicht des Materiengesetzgebers: ausdrückliche Bezeichnung jener Angelegenheit, die im eigenen WB der Gemeinde zu vollziehen sind Besorgung der Tätigkeiten der Gemeinde im eig. WB: Weisungsfreiheit gegenüber Landes- und Bundesorganen, Instanzenzug innerhalb der Gemeinde, Aufsichtsrecht des Bundes bzw. Landes

Gemeindeselbstverwaltung Übertragener Wirkungsbereich: Angelegenheiten des Bundes oder Landes werden der Gemeinde zur Besorgung übertragen Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Besorgung Bindung an Weisungen des Bundes- oder Landesorganes

Gemeindeselbstverwaltung Gemeindeamt: Hilfsapparat der Gemeindeorgane Besorgung der Geschäfte der Gemeinde sowohl im übertragenen als auch im eigenen Wirkungsbereich Bestellung des Gemeindeamtsleiters durch GR Gemeinden über 10.000 Einwohner Erfordernis eines rechtskundigen Gemeindebediensteten

Gemeindeselbstverwaltung Vorstand des Gemeindeamtes: Bürgermeister Zuständig für Organisation des Amtes (Gliederung in einzelne Abteilungen, Aufteilung der Geschäfte, Bestellung von Abteilungsleitern Vorgesetzter aller Bediensteter Erlassung von Organisationsvorschriften Leiter des Gemeindeamtes: Leitung des inneren Dienstes Dienstaufsicht über alle Dienststellen Bestellung durch GR

Gemeindeselbstverwaltung Dienstbetriebsordnung (DBO): regelt die innere Organisation und den Betrieb des Gemeindeamtes Ziel der DBO ist den Betrieb des Gemeindeamtes unter Beachtung der Gesetze und VO sowie nach den Grundsätzen der Bürgerfreundlichkeit, Effektivität und Sparsamkeit zu regeln gilt für alle Geschäfte der Gemeinde, sowie für Betriebe der Gemeinden (soferne keine Sonderregelung besteht) Gemeindeamt ist bürokratischer Hilfsapparat für Besorgung der Geschäfte der Gemeinde Erlassung durch GR

Gemeindeselbstverwaltung Inhalt der DBO: Interne Angelegenheiten und interne Abläufe (Behandlung von Eingangsstücken, Bearbeitung von Geschäftsstücken) Unterschriftsberechtigung Bürgerservice (Parteienverkehr) Dienstzeit, Dienstort Bedienstete usw.