Die juristische Subsumtion

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fall 1 D hat gerade ein Beratungsbüro eröffnet und benötigt noch eine Menge Büromaterialien. Er bestellt beim Händler H die per Sonderangebot angebotenen.
Advertisements

Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Tutorium Privatrecht I + II
Klausur Nr. 7 Strafrecht SS 2008
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
Vertraglicher Eigentumserwerb
Sozialtypischer Vertrag: Gebrauchtwagen- und Neuwagenkauf
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
AG 9 Irrtümer.
Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.
Tanken ohne Bezahlung NStZ 2009, 694 Jura 2010, A tankte am gegen 0:23 an einer Tankstelle Dieselkraftstoff im Wert von 102. Dann fuhr er – wie.
Klausur Nr. 4 Strafrecht WS 2007/2008 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 6 Strafrecht WS 2007/2008
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.
Juristische Fakultät • Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 8.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Anspruchsaufbau WER WILL WAS VON WEM WORAUS? Anspruch entstanden?
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Überblick Wiederholung
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Willenserklärungen sog. Rechtsbindungswille erkennbares Verhalten
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Tipps Für das Jura-Studium
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Auslegung Selbstbestimmung Vertrauensschutz Rechtssicherheit.
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Vertretung - Konstellation
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Vorüberlegung zum Prüfungsaufbau: Zulässigkeit Begründetheit Ergebnis
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Klausur Nr. 2 Strafrecht SS 2008 Friedrich Toepel.
Klausur Nr. 7 Strafrecht WS 2007/2008
Klausur S 163 Strafrecht WS 2010/2011 Friedrich Toepel.
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
STRAFRECHT BT ANDERE DELIKTE GEGEN DIE VERFÜGUNGSMACHT ART.141, 141 bis, 144 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
STRAFRECHT BT DIE ANEIGNUNGSDELIKTE FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Grundlagen der Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 StGB)
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Diebstahl und Unterschlagung Problem: Alles schon bekannt? Repetitio mater studiorum est.
Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Hausarbeiten- Tutorium Katharina Pitzen, Alex Stanisavjevic, Marco Kähler, Erika Jasinskaite Unabhängige Liste Fachschaft Jura 1.
Untreue, § 266 (2). Aktueller Hinweis § 217 StGB lässt sich jetzt unter nachlesen. 2.
Professor Dr. Frank Saliger Wiss. Mit. Theresa Schweiger Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Sommersemester 2016 Besprechung der 4. Klausur.
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Aufbau des Tatbestandes
Zuschreibende Begriffe
 Präsentation transkript:

Die juristische Subsumtion

Begriffsherkunft Subsum(p)tion Sub- sumtion (lat.)  unter, darunter (lat.) sumere, PPP sumptum  nehmen, Partizip genommen Subsum(p)tion

Aufbau einer Gesetzesnorm Tatbestand WENN + Rechtsfolge DANN

Aufbau einer Gesetzesnorm Tatbestand zB: Wer einen anderen tötet, + Rechtsfolge wird bestraft. Subsumtion erforderlich

Generelle Fallbearbeitung im Gutachten Sachverhalt Subsumtion (Zuordnung eines konkreten Geschehens zu den Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift.) Syllogismus Obersatz: Alle Menschen sind sterblich. Untersatz: Sokrates ist ein Mensch Schlusssatz/Folgerung: Sokrates ist sterblich

Diese ist entweder im Gesetz schon zu finden (sog. Legaldefinition) Generelle Subsumtion Diese ist entweder im Gesetz schon zu finden (sog. Legaldefinition) oder AUSWENDIG zu lernen!!! 1. Hypothese «Ein Auto könnte eine Sache sein.» 2. Definition Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. 3. Die eigentliche Subsumtion Ein Auto ist ein körperlicher Gegenstand. 4. Ergebnis Daher ist ein Auto eine Sache.

Definitionen findet man… im Gesetz zB §121 Abs. 1 S. 1 BGB: <unverzüglich> zB §11 Abs. 1 Nr. 1 StGB: <Angehörige> aus Urteilen (bes. in Hausarbeiten wichtig!!) zB BGHSt 8, 273, 274: <Gewahrsam> aus Literatur (Lehrbücher, Aufsätze, Dissertationen, Urteilsanmerkungen, …) zB Maurach/Schröder/Maiwald, BT Teilbd. 1, §42 III1 Rn. 53 (S.558): Nötigungsmittel bei §§253, 255 durch Auslegung, wenn keine Definition gefunden oder bekannt (siehe nächste Folie)

Auslegungsmethoden grammatische Auslegung historische Auslegung systematische Auslegung teleologische Auslegung verfassungskonforme Auslegung richtlinienkonforme Auslegung

Grammatische Auslegung ist die Auslegung nach dem WORTSINN oder auch dem SATZBAU und ggf. nach ZEITFORM der Verben besonders im Strafrecht zu beachten, da Art. 103 II GG eine zu einer Strafbarkeit führenden Auslegung über den Wortsinn hinaus verbietet (Analogieverbot)

Historische Auslegung ist die Auslegung aufgrund der ENTSTEHUNGSGESCHICHTE der Norm allerdings in Klausuren eher selten, interessanter für Hausarbeiten zB §246 StGB (Unterschlagung): Früher war Gewahrsam an der Sache gefordert, nach der Strafrechtsreform jedoch nicht mehr. Damit soll eine Erweiterung des Tatbestandes erreicht werden bzgl. der Täter, die zuvor keinen Gewahrsam daran begründet hatten.

Systematische Auslegung ist die Auslegung nach der Stellung der Norm im Gesetzestext zB im 2. Buch des BGB: Spezielle Regelungen für den Mietvertrag (§§631 ff.) können grundsätzlich nicht für einen Kaufvertrag (§§433 ff.) herangezogen werden. Die Stellung im Gesetz ist eine andere, die Gliederung ist idR logisch und widerspruchsfrei.

Teleologische Auslegung Auslegung nach dem SINNGEHALT der Norm und dem damit verbunden ZWECK der Norm zB wird im StGB häufig auf die besondere Gefährlichkeit einer Begehung abgestellt (§§224, 243, …) Bei einer „gemeinschaftlichen Begehung“ (§§224 I Nr.4) kämen Mittäter (§25 II) und andere Beteiligte (§§26, 27) in Betracht. Doch wird durch die bloße Anstiftung bei Abwesenheit des Anstifters die Körperverletzung nicht gefährlicher.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 A ging in einen Supermarkt, steckte in einem unbeobachteten ein Glas ein und verließ den Markt anschließend. In Betracht kommt §242 I StGB: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (vgl. §§ 958, 959 BGB). Das Glas gehört dem Supermarkt(eigentümer) und ist somit weder herrenlos noch im Alleineigentum des A. Folglich ist das Glas für A fremd.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen, die erst beweglich gemacht werden. Ein Glas kann einfach in die Hand genommen werden und ist somit nicht mit dem Boden fest verbunden und daher beweglich. Ein Glas ist unstreitig eine bewegliche Sache. Unproblematisches in Klausuren und Hausarbeiten kurz abfassen im sog. Behauptungsstil !!!

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Des weiteren müsste der A die Sache weggenommen haben. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. In einem Supermarkt liegen die Artikel in Regalen. FRAGLICH kann es daher sein, ob der Supermarkteigentümer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt und zudem nicht das Einstecken des Glases durch A sieht. Doch nach einhelliger Ansicht übt der Eigentümer Gewahrsam an allen Artikeln aus, die sich in seinem Herrschaftsbereich, dem Supermarkt, befinden. Folglich hat der Supermarkteigentümer Gewahrsam an dem Glas.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder jedenfalls ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird. Nach ganz h.M. hat A durch das Einstecken des Glases und Verlassen des Supermarktes die Einwirkungsmöglichkeit des Inhabers auf Dauer aufgehoben und somit dessen Gewahrsam gebrochen.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 A kann ungehindert auf den Koffer einwirken und die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausüben. Somit hat er neuen (eigenen) Gewahrsam an dem Glas begründet.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Zwischenergebnis: A hat das Glas weggenommen. (objektiver Tatbestand) Des weiteren müsste A mit Enteignungsabsicht gehandelt haben. (Subjektiver Tatbestand, zusätzlich zum allg. Tatbestandsvorsatz!!!)

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Die Absicht rechtswidriger Zueignung muss schon bei der Wegnahme vorhanden sein. Elemente der Zueignungsabsicht sind die Aneignungsabsicht und die Enteignung, für die dolus eventualis ausreicht. aa) Aneignungsabsicht: (+) Aneignungsabsicht besteht, wenn es dem Täter darauf ankommt, die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Wert, dem eigenen Vermögen - wenn auch nur vorübergehend - einzuverleiben und insbesondere wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. bb) Enteignungswille: (+) Enteignungswille ist gegeben, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass der bisherige Eigentümer ganz oder teilweise von seiner Eigentümerstellung ausgeschlossen wird. Die Enteignung muss – im Unterschied zur Gebrauchsanmaßung, wo der Täter nur eine vorübergehende Nutzung der Sache beabsichtigt und diese danach zurückgeben will – auf Dauer angelegt sein. cc) Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+) Die erstrebte Zueignung muss objektiv rechtswidrig sein. Dies ist der Fall, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht. Ohne Bezahlung iSv §433 II BGB ist der Eigentümer des Supermarktes nicht einverstanden, dass das Eigentum an dem Glas an A übergeht gem. §929 S.1 BGB und dass der A Gewahrsam daran ausübt. A hat nicht bezahlt, wodurch die Zueignung rechtswidrig ist.

Übungsbeispiele für Subsumtion 1 Ergebnis: A hat sich gem. §242 I StGB wegen Diebstahls an dem Glas strafbar gemacht.

Übungsbeispiele für Subsumtion 2 D erpresst A. A zahlt. Doch später verlangt A das gezahlte Geld zurück. A. Anspruch des A gegen D aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) I. Anspruch entstanden? 1. D müsste „etwas erlangt“ haben. Hierfür genügt jeder vermögenswerte Vorteil. D hat Besitz und Eigentum an dem von A gezahlten Geld erlangt. 2. Durch Leistung des A? Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. A hat dem D Geld übergeben und übereignet, um seine Verbindlichkeit aus dem „Rückkaufvertrag“ mit D zu erfüllen. Er handelte bewusst und zweckgerichtet und hat deshalb an D geleistet.

Übungsbeispiele für Subsumtion 2 3. Ohne Rechtsgrund Als Rechtsgrund kommt hier nur ein "Rückkaufvertrag" zwischen A und D in Betracht (§ 433 BGB). Zweifelhaft ist schon, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt oder ob sich die Parteien darüber im Klaren sind, dass nichts anderes als ein „Lösegeld“ gezahlt wird. (Wenn ein KV angenommen wird: § 138 II Wucher oder ggf. §134 BGB Sittenwidrigkeit würde diesen vernichten.) Daher kein Rechtsgrund im Sinne von § 812 I 1 Alt. 1 BGB. 4. Ergebnis: Der Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist entstanden.

Übungsbeispiele für Subsumtion 2 II. Anspruch untergegangen? 1. §814 BGB ist nicht einschlägig. 2. Der Anspruch des A könnte aber nach §817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein. Dafür müsste der Leistende (A) durch die Leistung ebenfalls einen Verstoß gegen Gesetz oder die guten Sitten begangen haben. Die Zahlung auf ein Wuchergeschäft verstößt aber wohl nicht gegen die guten Sitten. 3. Ergebnis: Der Anspruch ist nicht nach §817 S. 2 BGB ausgeschlossen und somit nicht untergegangen. 4. Rechtsfolge A kann nach §818 II BGB von D Wertersatz in Höhe von 6000 € verlangen (da D wohl nicht mehr genau dieselben Geldscheine von A hat). III. Gesamtergebnis: A hat gegen D einen Anspruch auf Rückzahlung von 6000 € aus §§812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB.