Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013

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Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 11. Juni 2013 Allgemeines Steuerschuldrecht

Allgemeines Steuerschuldrecht Schon dargestellt: Steuerpflicht (§ 33 AO) und Steuerschuld (§ 37 AO), Haftung (§§ 69 ff., 191 AO, Noch darzustellen: Gesamtschuld, Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge (§§ 44 – 46 AO) Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§§ 39 – 42 AO) Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (§§ 51 – 68 AO, 10b II, 34g EStG, § 50 EStDV) Fachbereich, Titel, Datum

Rechtsfolge: § 44 I 2 AO – jeder schuldet die gesamte Leistung Gesamtschuld Anwendungsbereich: § 44 I 1 AO – Nebeneinander zweier Schulden, Schuld u. Haftung, Zusammenveranlagung Rechtsfolge: § 44 I 2 AO – jeder schuldet die gesamte Leistung Trennung und Verknüpfung der Schuldverhältnisse: Grundsatz in § 44 II 3, Ausnahmen in § 44 II 1, 2 AO Gesamtschuldnerregress Zusammenveranlagung von Ehegatten: §§ 26, insb. Abs. 3, 26b EStG, zusammengefasste Bescheide, § 155 III AO, bei Ehegatten nur eine Ausfertigung, § 122 VII AO Fachbereich, Titel, Datum

Abtretung, Pfändung, Verpfändung Nur bei Ansprüchen gegen das Finanzamt, nicht bei Ansprüchen des Finanzamtes, § 46 I AO keine Vorauszession, § 46 II AO Anzeige an das Finanzamt, § 46 III AO Fall: A kauft im Februar 2013 ein Auto. Als Sicherheit für die Kaufpreisforderung tritt A dem Händler seine für 2012 erwartete Einkommensteuererstattung gemäß § 36 IV 2 EStG formell ordnungsgemäß ab. Die Abtretung wird dem Finanzamt insbesondere angezeigt. Das Finanzamt setzt im April 2013 zugunsten des A den erwarteten Erstattungsbetrag auch tatsächlich fest. Daraufhin verlangt der Autohändler dessen Auszahlung an sich zur Befriedigung seiner nach wie vor offenen Kaufpreisforderung. Zu Recht? Abwandlung: Nachträglich stellt sich heraus, dass der Erstattungsbetrag reduziert werden muss. Von wem kann das Finanzamt die Differenz zurückverlangen? Fachbereich, Titel, Datum

Gesamtrechtsnachfolge, § 45 AO Erbschaft, Umwandlung; für Einzelrechtsnachfolge Umkehrschluss aus § 45 I AO Übergang aller Forderungen und Schulden, Ausnahme Zwangsgelder, § 45 I AO Fall: A liest am 4. Juni 2013 seinen Steuerbescheid und fällt tot um. Alleinerbin B erfährt hiervon am 11. Juni 2013. Wie lange hat B Zeit, um gegen den Bescheid Einspruch einzulegen? Sonderproblem: BFH, GrS 2/04, Urteil vom 17.12.2007, BStBl II 08, 608 Fachbereich, Titel, Datum

Wirtschaftliche Betrachtungsweise Problem: Steuerrecht verwendet zivilrechtliche Begriffe, die steuerliche Zwecke verfehlen können Beispiel: Wem ist ein zur Sicherheit übereignetes Warenlager steuerlich zuzurechnen, dem Unternehmer oder der Bank? Problemlösungen: (1) Verwendung autonom steuerrechtlicher Begriffe; (2) strikte Zivilrechtsakzessorietät; (3) Grundsatz- Ausnahme-Konstruktionen „Wirtschaftliches Eigentum“, § 39 AO Rechts- oder Sittenwidrigkeit, § 40 AO Zivilrechtliche Nichtigkeit, § 41 I AO Scheingeschäfte, § 41 II AO Verträge unter Ehegatten und Familienangehörigen Gestaltungsmissbrauch Fachbereich, Titel, Datum

Gestaltungsmissbrauch Steuerumgehung, zu unterscheiden von Steuervermeidung Missbräuchlich ist eine Gestaltung, für die es keine nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründe gibt und die allein aus zur Steuerersparnis erfolgt Lehrbuchfall: A will seinem Bruder B ein Grundstück verkaufen. Die Brüder wollen die Grunderwerbsteuer umgehen, was nach § 3 Nr. 6 GrEStG nur bei Geschäften zwischen Personen möglich ist, die in direkter Linie verwandt sind. A verkauft das Grundstück deshalb an seinen Vater V, der den Auflassungsanspruch sogleich an seinen Sohn B abtritt. BFH DStR 2003, 460: A vermietet sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, die dem A im Gegenzug ihr Haus unentgeltlich überlassen. In dem Haus des A finden dann aufwändige Reparaturarbeiten statt. Kann A deren Kosten steuerlich geltend machen? Fachbereich, Titel, Datum

Gemeinnützigkeitsrecht Voraussetzungen: (1) Körperschaft, (2)Gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke, (3) Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit Rechtsfolgen: Steuerbefreiung oder –ermäßigung nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze Verfahren: Freistellungsbescheid Besonderheiten: Lockerung des Ausschließlichkeitsprinzips durch die Regeln über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO) und über Zweckbetriebe (§ 65 AO) Fachbereich, Titel, Datum

Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien Spenden Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften und an politische Parteien Sonderausgabenabzug, Problem bei Spenden in das EU- Ausland (Art. 63 AEUV), § 10b I Satz 6 am Ende Spenden an politische Parteien, §§ 10b II, 34 EStG: aus Gründen der Chancengleichheit Deckelung und vorrangig (§ 10b II 2 EStG) progressionsneutraler Abzug von der tariflichen Einkommensteuer Fachbereich, Titel, Datum