VL Besonderer Teil II Hubert Hinterhofer.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
1 Strafrecht IV Straftaten gegen Gemeinschaftsrechtsgüter Prof. Dr. D. Klesczewski.
Advertisements

AIDS.
Mittelwert, Median, Quantil
Klausur Nr. 5 Strafrecht WS 2008/2009
AG 9 Irrtümer.
Das Fahrlässigkeitsdelikt
Schweiz In der Schweiz leben heute rund 25'000 Menschen mit HIV und Aids. Seit Beginn der Epidemie bis Ende Dezember 2008 wurden über 8'800 Aidsfälle gemeldet.
Was heißt AIDS? Alle In Der Schule Aldi Ist Der Supermarkt
Klausurenkurs Strafrechtsklausur vom
Rechte & Pflichten
Möglichkeiten und Grenzen des Versicherungsschutzes
STRAFRECHT BT BETRUGSÄHNLICHE STRAFTATEN
Feuerwehr im Straßenverkehr
STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160)
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
QS- Dekubitusprophylaxe Klinikstatistik 2007 BAQ
Congreso para Empresarios. Vorbeugen trotz Tabu´s: eine Herausforderung (auch) für Führer… Freitag 07. Oktober 2011 Dr. Carlos Wiens Hospital Mennonita.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT VERBREITEN MENSCHLICHER KRANKHEITEN (ART.231) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität.
Ungerechtfertigte Bereicherung
Anfahrt, Verhalten und Verkehrsabsicherung
STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156)
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Die Rechtslage in Österreich
Die Rechtslage in Österreich
Feuerwehr Schwerin - Jahresbericht Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst Einsatzaufkommen und Zahlen der Feuerwehr Schwerin im Jahr.
Kurzfall 1 K und Z sind Brüder und konkurrieren schon lange um die Gunst des Vaters V. Als V altersbedingt stirbt, geraten K und Z in einen Streit um das.
Verkehrsdelikte, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Die Rechtslage in Österreich
Sach- und Vermögensversicherungen
Verzweiflung.
Radfahrer: Gefangene des Paragrafendschungels? Dr. Othmar Thann, Direktor des KfV Dipl.-Ing. Klaus Robatsch, Regionalleiter Ost im KfV.
Folie Beispiel für eine Einzelauswertung der Gemeindedaten (fiktive Daten)
Schadensminderung im Justizvollzug Hauptmodul Teil 2
Übertragung des HI-Virus
Infotag für Wassergenossen- und -gemeinschaften
法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“
Folie Einzelauswertung der Gemeindedaten
HIV und seine Verbreitung verstehen
Impfung gegen HPV (Human Papilloma Viren) und gegen Gebärmutterhalskrebs JRG 07.
1 STRAFRECHT BT KURSMANIPULATION (ART.161 BIS ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Klausur Nr. 3 Strafrecht SS 2009
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT ERPRESSUNG (ART.156) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Strafbestimmungen des SVG Die Verkehrsregelverletzung 16. Oktober 2007 Kantonspolizei.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT VERUNTREUUNG Art. 138 StGB
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT BRANDSTIFTUNG (ART.221) FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
STRAFRECHT BT FAHRLÄSSIGE VERURSACHUNG EINER FEUERSBRUNST (ART.222)
STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
STRAFRECHT BT Raub Art. 140 StGB FS 2008 Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT HEHLEREI (ART.160) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
Mathematik Q1 -Stochastik. Die Immunschwächekrankheit AIDS wird durch das HI-Virus, welches 1993 entdeckt wurde, verursacht. Die Krankheit gilt bis heute.
Mechanik I Lösungen. 1.2 Aufgaben 15)Ein Pkw-Fahrer fährt eine Strecke von 200 km. Die erste Hälfte der Strecke fährt er mit einer Geschwindigkeit von.
C. Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Anfängerpflichtübung Strafrecht
Kooperationsmöglichkeiten der Gesundheitsämter/Amtsärzte mit der Polizei (Landeskriminalamt, EB10)
Aufbauschema der a.l.i.c. Tatbestand des Delikts Obj. Tb. Subj. Tb. Rechtswidrigkeit Schuld -> Ausnahme von § 20 (+/-) (sog. Ausnahmemodell) ? Wenn (-)
HIV+AIDS Inhalt. 2 Unser Abwehrsystem kämpft gegen Krankheitserreger.
Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.
Strafrecht AT Prof. Dr. Jörg Eisele. D AS ERFOLGSQUALIFIZIERTE D ELIKT Strafrecht Allgemeiner Teil 2Prof. Dr. Jörg Eisele.
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr
Erfolgsqualifizierte Delikte Prüfungsaufbau zu § 227
 Präsentation transkript:

VL Besonderer Teil II Hubert Hinterhofer

Gemeingefährdungsdelikte Brandstiftung/Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169/170) Erfolgsqualifikationen (§§ 169 Abs 3, 170 Abs 2) Fahrlässigkeit genügt (§ 7 Abs 2) Schwere KV einer größeren Zahl von Menschen Not vieler Menschen Tod eines Menschen Tod einer größeren Zahl von Menschen

Gemeingefährdungsdelikte Brandstiftung/Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§§ 169/170) Konkurrenzen Grundsätzliche Verdrängung der §§ 125 f Echte Konkurrenz zu Mord (§ 75; „Mordbrand“) und vorsätzlicher KV (§§ 83 ff) Verdrängung fahrlässiger KV oder Tötung (§§ 80 f, 88) Echte Konkurrenz zu Versicherungsmissbrauch (§ 151) bzw Versicherungsbetrug (§ 146)

Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung (§§ 176, 177) Objektiver Tatbestand Herbeiführung einer konkreten Gemeingefahr Besonders gefährliche Verhältnisse iS des § 89? Größere Zahl von Menschen Fremdes Eigentum in großem Ausmaß Gleichzeitigkeit! (Ketten- oder Sukzessivgefährdung nicht ausreichend) Herbeiführung: auch Vergrößerung/Verlängerung

Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gemeingefährdung (§§ 176, 177) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (§ 176) Subjektive Sorgfaltswidrigkeit (§ 177) Qualifikationen (§§ 176 und 177 Abs 2) Erfolgsqualifikationen (§ 7 Abs 2) Konkurrenzen Ausdrückliche Subsidiarität der §§ 176, 177 gegenüber §§ 169-174 HM: Verdrängung des § 89

Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) Objektiver Tatbestand Handlung mit abstrakter Verbreitungsgefahr Abstrakte Gefahr (Ansteckung nicht erforderlich!) Unter Menschen übertragbare Krankheit (insb HIV) Hauptanwendungsfall: Ungeschützte Sexualkontakte HIV-Infizierter mit Nicht-Infizierten

Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) Subjektiver Tatbestand § 178: Vorsatz § 179: Subjektive Sorgfaltswidrigkeit Objektive Bedingung Anzeige- oder meldepflichtige Krankheit „Ihrer Art nach“

Gemeingefährdungsdelikte Vorsätzliche und fahrlässige Gefährdung durch übertragbare Krankheiten (§§ 178, 179) Konkurrenzen Echte Konkurrenz zu den Delikten gegen Leib und Leben

Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele A zündet sein gut versichertes und mitten in einer größeren Wohnsiedlung stehendes Haus an, um die Versicherungssumme zu kassieren. Als es der Feuerwehr endlich gelingt, den Brand einzudämmen, ist das Haus bereits zur Hälfte abgebrannt. Ein Übergreifen der Flammen auf dicht angrenzende Nachbarhäuser konnte die Feuerwehr im letzten Moment verhindern.

Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele A „überfährt“ fährt mit seinem Pkw eine Ampel trotz Rotlichts und Wahrnehmung einer den Schutzweg querenden Personengruppe (ca 15 Personen) mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Der dieser Gruppe angehörende B wird vom Auto des A erfasst und getötet; die übrigen Mitglieder der Gruppe kommen mit dem Schrecken davon.

Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele 1. Der HIV-Infizierte H verkehrt trotz Kenntnis seiner Infektion mit einer nicht HIV-infizierten Person ohne Verwendung eines Kondoms. 2. Der HIV-Infizierte H verkehrt trotz Kenntnis seiner Infektion mit einer nicht HIV-infizierten Person unter Verwendung eines Kondoms. 3. Wie 1 und 2, jedoch verkehren zwei HIV-Infizierte Personen miteinander.

Gemeingefährdungsdelikte Anwendungsbeispiele A hat mit einer Prostituierten ungeschützten Geschlechtsverkehr. Einige Zeit danach hat er auch mit seiner Freundin ungeschützten Sexualverkehr. Daraufhin trifft ihn das schlechte Gewissen und er unterzieht sich einem AIDS-Test. Tatsächlich wird bei A eine HIV-Infektion festgestellt.