Herzlich Willkommen.

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 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen

Niedersachsen und SV +

Es sind 4 Phasen hervorzuheben: Anfänge der Reformpädagogik um 1900 Geschichte der SV Es sind 4 Phasen hervorzuheben: Anfänge der Reformpädagogik um 1900 Betätigungsfelder der Schülervertreter Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben Phase nach Ende des 2. Weltkrieges Demokratisierung 1947 SchülerMitVerantwortung (SMV) 1960 Kultusministerkonferenz am 25. Mai 1973 derzeitige Schülervertretung

Abkürzungen SV = Schülervertretung SR = Schülerrat SSR = Stadtschülerrat KSR = Kreisschülerrat

Das SV-Haus § 80 § 81 § 86 § 87 Mitwir- kung der SV Aktivi- täten der NSchG §2 Bildungsauftrag §72 Mitwirkung durch KSR , KSR , Vertr. in Konfer. u. Aussch. Mitwirkung der Schülervertretung nach §72 bis §87 und §34 bis §39 § 80 § 81 § 86 § 87 Mitwir- kung der SV Aktivi- täten der SV Schüler- gruppen Schüler- zeitung SV-Arbeit ist demokratische Grundbildung

SV – Eine Arbeit … SV - Eine Arbeit, die sich lohnt ???

Aufgaben der SV Gremienarbeit Teilnahme an Konferenzen, sowie Vor- und Nachbereitung, eigene Anträge, ... Mitwirkung in Ausschüssen: Haushalt, Schulordnung, Umwelt, ... Teilnahme an SV Sitzungen und Seminaren Besprechungen mit dem/der SV-BeraterIn Unterricht Vorschläge für Projektwochen bzw. -tage Stellungnahme bei Neueinführung von Schulbüchern Diskussion über Unterrichtsinhalte Diskussion über neue Erlasse

Aufgaben der SV Gestaltung der Schule Anregungen bzw. Aktionen zur Gestaltung von Schulräumen, Pausenhallen, Pausenradio Vorschläge für bauliche Veränderungen Schulleben Initiierung bzw. Mitgestaltung von Festen, Basaren, Börsen, Ausstellungen, ... Mitschüler für SV-Arbeit motivieren Information der Schülerschaft über die SV-Arbeit

Aufgaben der SV Probleme und Konflikte Aussprache, Beratung und Lösungssuche bei Konflikten zwischen SchülernInnen untereinander, mit Lehrern oder mit der Schulleitung Kontakte zur SV benachbarter Schulen zum Stadt-, Kreis- und Landesschülerrat zum Elternrat und Förderverein rechtliche Fragen Information über Rechte und Pflichten der SchülerInnen

SV-BeraterIn Die Vorschrift des §80 Abs. 6 (NSchG) ist lediglich „Kann“-Vorschrift, d.h. es liegt in der freien Entscheidung des Schülerrates, ob ein SV-BeraterIn gewählt wird oder nicht. Die Dauer seiner/ihrer Tätigkeit als SV-BeraterIn ist im Gesetz nicht geregelt. Es bleibt dem Schülerrat überlassen, diese selbst zu bestimmen.

SV-BeraterIn SV-Beratung hat die Aufgabe, die Schülervertreter bei ihrer Arbeit zu fördern und zu beraten. Leiten der SV? Anleitung zu Selbstständigkeit? ........................ ?

SV-BeraterIn Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben Informationen und Beratung über Rechte und Pflichten der SV nach dem NSchG (SV-Haus). Motivation für die SV-Arbeit, Impulse geben, Anregung von SV-Aktivitäten Erläuterung von SV-Angelegenheiten den Kollegen gegenüber, ein positives Bewusstsein für die SV Arbeit schaffen. Hilfe bei der Vorbereitung von Konferenzen (Verständnisfragen klären, Hilfe bei der Formulierung von Anträgen geben, ...). Beratung bei der Finanzierung der Schülervertretungsarbeit

SV-BeraterIn Mögliche Tätigkeiten und Aufgaben Hilfe bei der Planung und Durchführung von SV-Seminaren, bei der Organisation von SV-Treffen, SV-AGs, SV-geleiteten Projekten, SV-organisierten Veranstaltungen Unterstützung bei der Informationsarbeit des Schülerrates Ansprechpartner in Konfliktfällen aber: Der SV-Berater sollte nicht mit dem Beratungslehrer verwechselt werden !!! ................................................... Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte jedem SV-Berater eine Anrechnungsstunde gewährt werden

Wird der SV-Berater nicht allzu oft in die Rolle gedrängt, der Frage 1 Wird der SV-Berater nicht allzu oft in die Rolle gedrängt, der „Macher“, der „Animateur“ oder der “Leiter“ der Schülervertretung zu sein?

Ist er nicht allzu oft der „Kummer- kasten“, der „Abladeplatz“ für Frage 2 Ist er nicht allzu oft der „Kummer- kasten“, der „Abladeplatz“ für schulische Probleme, die er als Berater lösen soll?

Wird er nicht oft von den Kollegen und der Schulleitung Frage 3 Wird er nicht oft von den Kollegen und der Schulleitung missverstanden als „Sprachrohr“ oder gar als „Anwalt“ der Schülervertretung?

Ist der SV-Berater nicht überfordert, wenn er neben den Problemen des Frage 4 Ist der SV-Berater nicht überfordert, wenn er neben den Problemen des Schultages und oft ohne Stunden- entlastung die Schülervertretung zu selbstverantwortlichen und selbstän- digen Handeln anhalten soll?

Wird er nicht oft als „verlängerter Arm“ der Schulleitung angesehen? Frage 5 Wird er nicht oft als „verlängerter Arm“ der Schulleitung angesehen?

Sitzt der SV-Berater nicht häufig genug zwischen 3 Stühlen Frage 6 Sitzt der SV-Berater nicht häufig genug zwischen 3 Stühlen (Schulleitung – Kollegium – Schülerschaft)?

Die SV-Beratung sollte als Lernprozess für alle am These 1 Die SV-Beratung sollte als Lernprozess für alle am Schulleben Beteiligten verstanden werden.

Der SV-Berater ist letztlich „Gast“ der Schülervertretung, der er These 2 Der SV-Berater ist letztlich „Gast“ der Schülervertretung, der er sein Wissen und seine Erfahrung anbietet.

Er sollte eine Art Moderator sein, der dazu beitragen kann These 3 Er sollte eine Art Moderator sein, der dazu beitragen kann Verständigungsschwierigkeiten Abzubauen.

Er sollte der SV „Hilfe zur Selbsthilfe“ anbieten. These 4 Er sollte der SV „Hilfe zur Selbsthilfe“ anbieten.

Er sollte sich bemühen, die SchülervertreterInnen zu befähigen, These 5 Er sollte sich bemühen, die SchülervertreterInnen zu befähigen, ihre Meinungen, Ideen und Interessen zu diskutieren, zu artikulieren und angemessen zu vertreten.

Seine Position ist in erster Linie sachorientiert (er ist nicht Anwalt These 6 Seine Position ist in erster Linie sachorientiert (er ist nicht Anwalt von Personen, sondern Anwalt einer Sache)!

www. goepfertsv.de Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und viel Erfolg mit eigenen Projekten

… Minuten Pause … Minuten Pause Relativer rücklink zur Seite von der aufgerufen wurde

NSchG NSchG = Niedersächsisches Schulgesetz Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an der Gestaltung des Schullebens und die Vertretung der den Schülerinnen und Schülern zustehenden Rechte und Pflichten

§2 NSchG - Bildungsauftrag Neben vielen im Bildungsauftrag genannten Zielen ist ein Hauptziel: „Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung beitragen.“

Mitwirkung der SchülerInnen Jede Klasse einer Schule wählt ihren (Klassen- / Stellvertretenenklassen-) Sprecher in den Schülerrat Klassen

Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen §3 - Wahlfristen Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, beginnend mit dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt. innerhalb von 4 Wochen für die KlassensprecherIn [...]. innerhalb von 5 Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§74 Abs. 2 NSchG). Erläuterung: Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen SchülerInnen besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen SchülerInnen aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein Stellvertretendes Mitglied des Schülerrates wählen. innerhalb von 6 Wochen für die SchülersprecherInnen und für die Mitglieder des Stadt- oder Kreisschülerrates.

Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler nach §72 NSchG eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen) Vorschlag als Mitglied im Schulausschuss Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen SprecherIn Sprecherteam Schülerrat KlassensprecherIn StellvertreterIn Klassenschülerschaft

Mögliche Alternative: Regelung durch besondere Ordnung eine(n) oder mehrere SprecherIn(nen) Vorschlag als Mitglied im Schulausschuss Mitglied / Stellvertreter im KSR / SSR VertreterIn in Fach- und Gesamtkonferenzen sowie Ausschüssen SprecherIn Sprecherteam Schülervertretung Schülervollversammlung

Wahl des Landesschülerrates §8 Abs. 1 der Verordnung über die SV-Wahlen besagt: Die Bezirksregierung lädt die Mitglieder der Stadtschülerräte kreisfreier Städte und die Kreisschülerräte [...] zur Wahlversammlung ein.

Wahl des Landesschülerrates Braunschweig Hannover Lüneburg Weser-Ems Landesschülerrat: 32 Mitglieder aus 4 Bezirken jede Versammlung wählt ein Mitglied (BBS 2) Haupt-schulen Real-schulen Berufsbil-dende-schulen Sonder-schulen Sch. in freier Trägersch. Gym-nasien Gesamt-schulen Versammlungen auf Bezirksebene entsenden der Mitglieder nach Schulformen getrennt Mitglieder des KSR / SSR

SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG §80(1) Erörterung aller schulischen Fragen §80(2) Teilnahme und Mitwirkung in Konferenzen und Ausschüssen §80(2) Information der Schülerschaft über die Tätigkeiten der SV

Mehr Stimmen in der Gesamtkonferenz Laut §36 Abs1 Satz 1 Buchstabe h) gilt seit 1.08.2002 für Schulen mit < 10 Stimmberechtigte Je 4 Vertreter des Schülerrats 11 – 30 Stimmberechtigte Je 6 Vertreter des Schülerrats 31 – 50 Stimmberechtigte Je 10 Vertreter des Schülerrats 51 – 70 Stimmberechtigte Je 14 Vertreter des Schülerrats > 70 Stimmberechtigte Je 18 Vertreter des Schülerrats

SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG §80(3) Schülervertretung ist vor grundsätzlichen Entscheidungen über die Organisation der Schule zu hören §80(4) Schulleiter und Lehrer haben Auskünfte zu erteilen

SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG §80(5) Klassen- und Schülersprecher vertreten die Schüler §80(6) Wahl eines SV-Beraters

SV als Mitwirkungsorgan – § 80 NSchG §80(7) Anspruch auf SV-Raum und Ausstattung §80(8) SV-Stunde während der Schulzeit

Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG §81(1) Initiative zu eigenen Veranstaltungen und Schülerarbeitsgemeinschaften §81(1) Teilnahme an allen Veranstaltungen ist freiwillig §81(1) Veranstaltungen sollen parteipolitisch neutral und ausgewogen sein

Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG §81(2) Anspruch auf Nutzung von Schuleinrichtungen – jedoch Abstimmung mit der Schulleitung über Art und Weise der Benutzung erforderlich §81(2) Zur Erhaltung der Einrichtungen und der Sicherheit können Auflagen gemacht werden

Gestaltung eigener Aktivitäten – § 81 NSchG §81(3) Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften finden in der unterrichtsfreien Zeit statt

Schülergruppen – § 86 NSchG freiwilliger Zusammenschluss einzelner Schüler zu Interessengruppen. Es handelt sich hier nicht um die gewählte SV. Ziele der Schülergruppen müssen innerhalb des Bildungsauftrages der Schule § 2 NSchG liegen

Schülergruppen – § 86 NSchG Schulleitung gestattet Nutzung von Schulanlagen und Einrichtungen (vergl. § 81 (2) NSchG). Bei Ablehnung ist eine Befragung der Gesamtkonferenz möglich. Veranstaltungen sind keine Schulveranstaltungen und finden in der unterrichtsfreien Zeit statt

Schülerzeitungen – § 87 NSchG §87(1) Herausgegeben von Schülergruppen (nicht SV) einer oder mehrerer Schulen §87(2) Redakteurinnen und Redakteure können sich von der Schule beraten lassen

Schülerzeitungen – § 87 NSchG §87(3) Schülerzeitungen unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen

Geschichte der SV 1.1 Betätigungsfelder der Schülervertreter Verwaltung von Lehr- und Lernmitteln Gestaltung von Schulfesten und Schulfeiern geistige und sittliche Zucht der Schülergemeinschaft Schüler = „gehorsames Organ“ Zitat 1920: Schüler ist nicht selbsttätig Handelnder, sondern Untergebener, der die gestellten Aufträge genauestens erledigt.

Geschichte der SV 1.2 Entwickeln von staatsbürgerlichen Aufgaben, wie: Gehorsam Dienstbereitschaft Ordnungs- und Gerechtigkeitssinn soziales Verständnis

Geschichte der SV 2.1 „Grundlegende Richtlinie für die Demokratisierung des Bildungswesens in Deutschland“ 25. Juni 1947 „Es sollen alle Schulen größtes Gewicht auf die Erziehung zur staatsbürgerlichen Verantwortung und demokratischer Lebensweise legen und zwar mittels des Lehrplans, der Lehr- und Lehrmittel und durch die Organisation der Schule selbst.“

Geschichte der SV 2.2 Aufgabenbereich der SchülerMitVerantwortung [SMV] Erlernen formaldemokratischer Verhaltensweisen Wahl eines Sprechers, Diskussionen, usw. Aufrechterhaltung der Schuldisziplin Einhaltung der Schulordnung Verantwortung für die Sauberkeit in der Schule Vorbereitung und Durchführung von Festen und Theaterveranstaltungen

Geschichte der SV 3. Kulturministerkonferenz am 25. Mai 1973 „Stellung des Schülers in der Schule“ Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten z.B. „Teilnahme an Konferenzen“