Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art

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Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art Einführung in das Staatsrecht/Grundrechte: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) Vorlesung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier 12. Januar 2012 Prof. Dr. Arndt Schmehl

Programm für die Stunde Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Wiederholung, Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Überblick, Problemstellung > und begleitender Fall für die Stunde: „Apothekengesetz“ Schutzbereich und Regelungsstruktur der Berufsfreiheit Die Eingriffsebene im Einzelnen Die Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelnen Falls noch Zeit ist: Wiederholung und Vergewisserung > zweiter Fall: „Hufbeschlaggesetz“ Ausblick auf weitere Fragen der Berufsfreiheit

Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Übungsfall und klassische Leitentscheidung: Das „Apothekenurteil“ von 1958, BVerfGE 7, 377 .. Art. 3 Bayerisches Apothekengesetz (1) Für eine neuzuerrichtende Apotheke darf die Betriebserlaubnis nur erteilt werden, wenn a) [dies] zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung […] im öffentlichen Interesse liegt und b) anzunehmen ist, daß ihre wirtschaftliche Grundlage gesichert ist und durch sie die wirtschaftliche Grundlage der benachbarten Apotheken nicht soweit beeinträchtigt wird, daß die Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb nicht mehr gewährleistet sind. […] Mittel und Zweck: Behördliche Steuerung der Zahl und Lage der Apotheken, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und eine geordnete Arzneimittelversorgung sicherzustellen. bedeutet zugleich eine Wettbewerbsbeschränkung

Verfassungstext Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. „Arbeitszwang“ „Zwangsarbeit“

Verfassungstext Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zentraler Schutzbereichsbegriff „Beruf“ Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Berufsbegriff: Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient Tätigkeitsbezug und „Statusbezug“? Im Beispiel: Ist „selbstständiger Apotheker“ ein anderer Beruf als „angestellter Apotheker“? relevant v.a. bei Eingriffsprüfung Normgeprägtheit der Abgrenzung der Berufe aber nicht-normierte Berufsbilder sind möglich Briefmarkensammler, Hundezüchter als Berufe? Abgrenzung des Erwerbsbezugs Drogenhändler, Taschendieb als Berufe? „Erlaubtsein“ als Teil des Berufsbegriffs? Insgesamt: „weiter“ Berufsbegriff – mit der Folge entsprechender Relevanz des Grundrechts

Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher Berührung der Berufsfreiheit (1) Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Personenabhängige Voraussetzungen für Berufe: z.B. fachliche Qualifikation, persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit; Altersgrenzen für die Aufnahme oder Beendigung der Berufsausübung Staatliche Marktzugangsregelung und -regulierung z.B. Taxikonzessionen, GKV-Vertragsarztsitze, Regulierung von Preisen, evtl. auch wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand Einwirkungen auf berufsbezogenes Verhalten z.B. Ladenschluss, Werbeeinschränkungen, Informationspflichten; staatliche Warnungen vor gefährlichen Produkten; oft Gewerberecht im weiteren Sinne

Praktische Relevanz: Beispiele für Fälle mit möglicher Berührung der Berufsfreiheit (2) Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Über die Eingriffsabwehr-Dimension hinaus: Teilhabedimension: Rechte auf Teilhabe an öffentlichen Leistungen, soweit ausbildungs- oder berufsrelevant Leitfall: Numerus Clausus-Urteil (BVerfGE 33, 303) – das Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ergibt i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Studium an öffentlichen Hochschulen, soweit die dort bereitgestellten Ausbildungskapazitäten reichen Schutzpflichtendimension: Schutzvorkehrungen für privatrechtliche Konflikte um die Berufsfreiheit Leitfall: Handelsvertreter-Beschluss (BVerfGE 81, 242) – gesetzlicher Ausschluss einer Entschädigung für Karenzzeit-Wettbewerbsverbote bei Handelsvertretern: in bestimmten Fällen verfassungswidrig

Regelungsstruktur in Abs. 1 Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Regelungsstruktur in Abs. 1 Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Regelungsstruktur in Abs. 1 Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. „Regelungsvorbehalt“

Regelungsstruktur in Abs. 1 Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick (1) 1 Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2 Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. ? ? Differenzierung oder Zusammenfassung?

Einheitlichkeit des Grundrechts Auslegung der Regelungsstruktur und Drei-Stufen-Lehre: Grundaussagen des BVerfG Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Einheitlichkeit des Grundrechts der Schutzbereich ist trotz des Wortlauts einheitlich und weit gefasst; der Regelungsvorbehalt ist ein Gesetzesvorbehalt für das gesamte Grundrecht Jedoch ergeben sich aus dem differenzierten Wortlaut und dem personalen Bezug des Grundrechts unterschiedliche Schutzintensitäten je nach Eingriffsart: Berufsausübungsregelungen: allgemeine Verhältnismäßigkeitsprüfung Subjektive Berufswahl voraussetzungen höherwertiger Eingriffszweck nötig Objektive Berufswahl voraussetzungen höchstrangiger Eingriffszweck nötig Insbesondere: Die Erforderlichkeit fehlt, wenn auch ein Eingriff auf geringerer Stufe ausreichend wäre Strenge Drei-Stufen-Lehre (1.): Zweck-proportionalität anhand der Eingriffsstufen Strenge Drei-Stufen-Lehre (2.): Interventions-minimum anhand der Eingriffstufen

Eingriffsstufen: Definitionen, Abgrenzung Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl Das „Ob“ der Wahrnehmung dieses Berufs wird von (objektiven) Voraussetzungen abhängig gemacht, die außerhalb der persönlichen Sphäre des Betroffenen liegen Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl Das „Ob“ der Wahrnehmung dieses Berufs wird an persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten (subjektive Merkmale) geknüpft Regelungen der Berufsausübung betreffen mit berufs-regelnder Tendenz das „Wie“ der Tätigkeit im Beispiel einer Altersgrenze? Unterscheidung im Beispiel des Apothekers?

Eingriffsstufen: Beispiele nach BVerfG Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl Bedarfsabhängigkeit von Apotheken-eröffnungen (Apothekenurteil) Bedarfsabhängige Gewerbelizenzen (Taxen, Güterfernverkehr) Staatliche Monopole (Arbeits-vermittlung, Spielbanken) Integration privater Rettungsdienste in das öffentliche Rettungsdienstsystem u.v.m. Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl Altersgrenzen in vielen Berufen Meisterzwang, Qualifikations-prüfungen u.v.m. Regelungen der Berufsausübung Tariftreuebedingung, Ladenschluss, Werbeverbote, Rauchverbote u.v.m.

Abgrenzungsfragen infolge des weiten Eingriffsbegriffs Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick § 1  Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG „(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen […] einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuer).“ „Klassischer Eingriffsbegriff“ im liberalen Rechtsstaat: Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtswirkung und Anordnungs- /Zwangscharakter als Eingriffsmerkmale „Moderner Eingriffsbegriff“ im sozialen Rechtsstaat: Eingriff als jedes staatliche Handeln, das ein Verhalten im Schutzbereich eines Grundrechts ganz oder teilweise unmöglich macht („Beeinträchtigung“)  Schwierigkeiten der Eingrenzung Kriterium der „berufsregelnden Tendenz“: Art. 12 GG „schützt nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind“, dazu gehören aber auch bloße Rahmenbedingungen, die „infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammen- hang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben“ (BVerfG) Diskutierte Beispiele: Produktwarnungen, Steuern, Kurzberichterstattungsrecht

Dreistufige Rechtfertigungszwecke: Definitionen Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl (nur) zur „Abwehr nachweisbarer schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter“ zulässig Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl (nur) zum „Schutz bedeutsamer Gemeinschaftsgüter“ zulässig. Regelungen der Berufsausübung allgemeine Verhältnismäßig-keitsprüfung: „vernünftige Gründe des Gemeinwohls“ Verhältnismäßigkeit im Beispiel des Bayerischen Apothekengesetzes?

Gestufte Rechtfertigungszwecke: Rechtsprechungsbeispiele Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl „überragend wichtiges“ Gemeinschaftsgut z.B.: Leben und Gesundheit der Bevölkerung Volksernährung Leistungsfähige öffentliche Verkehrssysteme Finanzstabilität der GKV Verwaltungsaufbau in den neuen Ländern funktionstüchtige Hochschulen funktionstüchtige Rechtspflege; Schutz vor ungeeigneter Rechtsberatung Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl „besonders wichtiges“ Gemeinschaftsgut z.B.: Energieversorgungssicherheit Verringerung der Arbeitslosigkeit Regelungen der Berufsausübung

Vom BVerfG nicht akzeptierte Eingriffe: Beispiele Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl Vorsorgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung im Apothekenfall Verbot des Betriebs von Spielbanken nur für private Eigner Staatliches Sportwettenmonopol ohne konsequente Ausrichtung auf Suchtprävention Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl Regelungen der Berufsausübung Singularzulassung beim OLG absolutes Erfolgshonorarverbot bei Anwälten Unentgeltliches Kurzbericht- erstattungsrecht Bedarfsabhängigkeit einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen inkonsequentes Rauchverbot („ge- tränkegeprägte Einraumgaststätten“)

Kritik und Relativierung der Drei-Stufen-Lehre Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Kritikpunkte: Geringe Greifbarkeit der Rechtfertigungsanforderungen Schwierigkeit, die Lehre konsequent durchzuhalten: Zweiteilung der verwendeten Berufsbegriffe Stufen entsprechen nicht immer der Eingriffsintensität Folgerungen: Aufteilung der Berufsausübungsregelung in zwei Stufen Relativierung der Drei-Stufen-Lehre, indem diese als wesentliche Hilfe fungiert, aber die Prüfung auch anhand anderer Aspekte des personalen und sozialen Bezugs von Eingriff und Rechtefertigung geprüft wird

Ort der Ermittlung der Eingriffsstufe im Prüfungsaufbau Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Möglichkeiten: bereits bei der Ermittlung des Eingriffs Nachteil: Kann eventuell zur Klärung von Fragen führen, die sich später als überflüssig erweisen oder auf der Rechtfertigungsebene dort: bei der Zweckbestimmung oder bei der Erforderlichkeitsprüfung Eingriffsstufe ganz offen lassen? möglich, wenn es auf sie nicht ankommt in Übungsarbeiten regelmäßig nicht ratsam

Vergewisserung an einem weiteren Beispiel: Novelle des Hufbeschlaggesetzes Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Hufbeschlag als „Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung“ wird ausgebildeten „Hufbeschlagschmieden“ vorbehalten (die auch den Eisenbeschlag erlernen) = Fall einer Berufsbildfixierung; diese bedeutet aber zugleich, dass (bloße) „Huftechniker“ und „Hufpfleger“ nicht tätig werden dürfen Eingriffsstufe? Rechtfertigung?

Beispiele für vom BVerfG nicht akzeptierte Regelungen Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Objektive Voraussetzungen der Zulassung/ Berufswahl Verbot des Betriebs von Spielbanken nur für private Eigner Staatliches Sportwettenmonopol ohne konsequente Ausrichtung auf Suchtprävention Subjektive Voraussetzungen der Zulassung/Berufswahl Regelungen der Berufsausübung Singularzulassung beim OLG absolutes Erfolgshonorarverbot bei Anwälten Unentgeltliches Kurzbericht- erstattungsrecht Bedarfsabhängigkeit einer öffentlichen Bestellung zum Sachverständigen inkonsequentes Rauchverbot , bei getränkegeprägten Einraumgaststätten  Erfordernis einer Hufschmiedqualifikation auch für Hufpflege ohne Eisenbeschlag

Zusammenfassung typischer Probleme: Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Überblick, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Übergreifend zur Struktur des Grundrechts: wortlautmäßig binnendifferenzierte, nach der Auslegung aber synthetische Struktur des Schutzbereichs und der Schrankenregelungen Schutzbereich: (weiter) Berufsbegriff Eingriff: berufsregelnde Tendenz ggf. Unterscheidung der Eingriffsstufen Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: Unterscheidung der Anforderungen anhand unterschiedlicher Eingriffsintensitäten: Drei-Stufen-Lehre und deren kritische Relativierung

Weitere Fragen bei Art. 12 GG Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) I. Einführung, Problemstellung Schutzbereich und Regelungsstruktur Die Eingriffsebene im Einzelnen IV. Die Eingriffsrechtfertigung im Einzelnen V. Vergewisserung an einem weiteren Beispiel VI. Ausblick Ausbildungsbezogene Aspekte Absätze 2 und 3 als Nebenpunkte Teilhaberechtliche Dimension Beispiel des Numerus-clausus-Urteils Drittwirkung und Schutzpflichtendimension Beispiel des Handelsvertreter-Beschlusses Grundrechtskonkurrenzen im Verhältnis zu Art. 14 GG im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG Anwendung bei staatsgebundenen Berufen Verhältnis zur allgemeinen Wirtschaftspolitik

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Materialien unter: http://www.oefsr.uni-hamburg.de/berufsfreiheit.pdf Passwort: Art12GG E-Mail: arndt.schmehl@uni-hamburg.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!