und die soziale Sicherheit

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und die soziale Sicherheit 1 Die europäische Union und die soziale Sicherheit Ref.: René BLESER FNCTTFEL (Luxemburg) etui ETF Seminar der europäischen BINNENSCHIFFER SOFIA 19. bis 21. Oktober 2011 1

Die Koordinierung Anstatt Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuführen, sieht das Gemeinschaftsrecht die Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme vor. Im Rahmen dieser Koordinierung behält jeder Mitgliedstaat das Recht die Art von Leistungen er unter welchen Voraussetzungen anbieten möchte. Um aber das Recht auf Freizügigkeit zu gewährleisten wurden bestimmte Vorschriften und Grundsätze aufgestellt. Aus der langjährigen Erfahrung heraus mit diesen Verordnungen und um die Texte zu koordinieren und zu vereinfachen, wurde die Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates am 29. April 2004 erlassen. Die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 vervollständigte die Ausführungsbestimmungen. 2

Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedsstaaten der europäischen Union, wurde ab 1971 mit der Verordnung (EG) 1408/71 und seiner Durchführungsverordnung (EG) 574/72 eingeführt. Diese Verordnungen haben im Laufe der Jahre eine große Anzahl von Änderungen erfahren. Diese Änderungen ergaben sich zum Teil aufgrund der nationalen, wie auch des gemeinschaftlichen Niveaus, hauptsächlich aber durch die Auslegung und der sich daraus ergebenden Rechtsprechungen des europäischen Gerichtshofs. Aus der langjährigen Erfahrung heraus mit diesen Verordnungen und um die Texte zu koordinieren und zu vereinfachen, wurde die Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates am 29. April 2004 erlassen. Die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 vom 16. September 2009 vervollständigte die Ausführungsbestimmungen. 3

Die neue Verordnung und deren Grundprinzipien. Die neuen Verordnungen der Koordinierung erstellen keine radikale Änderung, die Grundprinzipien bleiben dieselben wie eh und je, die da heißen: das Prinzip der einheitlichen Anwendung der Gesetzgebung das Prinzip der Gleichheit bei der Anwendung das Prinzip der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen (woraus die Verallgemeinerung des Prinzips des Exportes von Rechten) das Prinzip der Totalisierung der Perioden. 4

Die Rheinschiffer und die soziale Sicherheit In der Verordnung 1408/71 war das Sozialabkommen der Rheinschiffer ausgeklammert und konnte somit weitergeführt werden. Dies ist aber nicht der Fall bei der Inkraftsetzung der Verordnung 883/2004 und deren Ausführungsverordnung. Bestimmung des anwendbaren Rechts Allgemeine Regelung Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Jede andere Person, die nicht unter die vorhergehenden Paragraphen fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtvorschriften des Wohnmitgliedstaats. 5

Wohnmitgliedstaat ausüben. Sonderregelung Entsendung von Arbeitnehmer in andere Mitgliedstaaten. Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Diese unterliegen: den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausüben. 6

Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. oder Durchführungsverordnung und deren Konsequenzen In der Verordnung 883/2044 wird die Terminologie „ein wesentlicher Teil der Tätigkeit festgeschrieben“. Die Ausführungsverordnung (EG) 987/2009 erklärt dies unter Titel II, Artikel 14 Paragraph 8: „ Wird im Rahmen einer Gesamtbewegung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.“ Konsequenz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vervielfältigung der sozialen Versicherungsanstalten Vielfältige Versicherung der Schiffer auf einem Schiff Die unterschiedlichen Sozialbeiträge der Beschäftigten Der enorme administrativer Aufwand 7

Der CASS und das Sozialabkommen der Rheinschiffer Die Verwaltungsstelle ist zuständig für Fragen der Auslegung und der Anwendung der Bestimmungen Die Mitglieder haben sind ihrer Rolle gerecht worden Sie haben ihre Verantwortung übernommen Sie verpflichten die Mitgliedstaaten 8

Vereinbarung über die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der Ver. 883/2004 1. Definition 2. Persönlicher Getungsbereich 3. Sachlicher Geltungsbereich 4. Anzuwendendes Recht 5. Modalitäten zur Durchführung der Vereinbarung 6. Inkrafttreten und Geltungsdauer 9