Schadenersatz - BesT: Überblick

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Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gehilfenhaftung (1) Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet; § 1313 Satz 1 ABGB Haftung für fremdes Verschulden: Unterschiedliche Gehilfenhaftung des Geschäftsherrn: § 1313 a ABGB oder § 1315 ABGB Regress des Geschäftsherrn gegen Schuldtragende, § 1313 Satz 2 ABGB oder D(N)HG des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB Regress nach § 1313 ABGB Barta: Zivilrecht online

Gehilfenhaftung (2) – Beispiel Kauf Bei Lieferung eines FS-Apparats durch Gehilfen des VK beschädigen diese die Glastüre des K oder verletzen K selbst: Zwischen Geschäftsherrn (= VK) und K besteht eine vertragliche Beziehung → Erfüllungsgehilfenhaftung: § 1313 a ABGB Verletzen sie eine Passantin oder beschädigen ein parkendes Auto → Besorgungsgehilfenhaftung: § 1315 ABGB Zwischen Geschäftsherrn und Passantin besteht vor der Schädigung weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Beziehung; daher keine Vertrags- sondern nur die eingeschränkte Deliktshaftung Barta: Zivilrecht online

Erfüllungsgehilfenhaftung § 1313 a ABGB (Meist) handelt es sich um eine Haftung aus Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn (des schädigenden Gehilfen) und dem Geschädigten zB mit Käuferin Konsequenz: Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden wie für sein eigenes Haftung für fremdes Verschulden Warum? „Guter Tropfen, böser Tropfen!“ Barta: Zivilrecht online

Besorgungsgehilfenhaftung § 1315 ABGB Haftung aus (zivilrechtlichem) Delikt; dh ohne vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsherrn des schädigenden Gehilfen und Geschädigtem Konsequenz: Haftung für fremdes Verschulden im Vergleich zu §1313a ABGB stark eingeschränkt Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfen nur, wenn der Gehilfe "untüchtig" oder "wissentlich gefährlich" ist Beweislast nach § 1296 ABGB: Geschädigter hat Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1298 ABGB Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1296 ABGB Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1313 ABGB Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1313a ABGB Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1315 ABGB Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt. Barta: Zivilrecht online

Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen Gehilfenhaftung Beweislast Vertragshaftung Erfüllungs- gehilfenhaftung: § 1313a ABGB Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB Deliktshaftung Besorgungs- gehilfenhaftung: § 1315 ABGB Beweislast beim Geschädigten § 1296 ABGB Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1308 ABGB Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1309 ABGB Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1310 ABGB Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen. Barta: Zivilrecht online

Aufsichtspflicht (1) - Beispiele Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241 Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 Wer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg 20.228; OLG Wien Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695 Wer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142) Barta: Zivilrecht online

Aufsichtspflicht (2) - Beispiele Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Fast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichts-pflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137 Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185 Wenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52 Barta: Zivilrecht online

Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so soll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil: „dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“; „oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“; „oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit Barta: Zivilrecht online

Ersatz nach „Billigkeit“: § 1310 ABGB Schäden werden von der Rspr dzt bis zur Grenze von 3 Jahren (!) zugerechnet Stößt häufig auf Unverständnis Vgl damit das Strafrecht: § 4 Abs 1 JGG: „Unmündige [14 Jahresgrenze], die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar:“ Barta: Zivilrecht online

§ 4 Abs 1 JGG Jugendstrafrecht Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1318 ABGB Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden. Barta: Zivilrecht online

Haftung des Wohnungsinhabers (1) Tatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB: a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“; zB SZ 51/116 (1978): Bierflasche aus Hotelzimmer fällt auf Kfz oder Rechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja ! Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungshalter/-inhaber!] Barta: Zivilrecht online

Haftung des Wohnungsinhabers (2) § 1318 ABGB stammt aus dem RömR: a) actio de posito vel suspendo b) actio de deiectis vel effusis Moderne Anwendung (dieser Tatbestände) auf: Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) Badewannen; SZ 20/203 (1938) Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 „Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter Als „Wohnung“ gelten auch Amts- und Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer Haftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster Barta: Zivilrecht online

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) Tatbestandliche Schädigung durch > Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg a minore ad maius!] eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes < Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist ... ... und er [= der Besitzer] nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. <  Beweislastumkehr ! Barta: Zivilrecht online

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2) Abgrenzung zu § 1318 ABGB: Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter § 1318 ABGB zu subsumieren; Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer (SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB. Einen Grenzfall stellen Dachlawinen dar: a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter § 1319 ABGB b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eine Schutzgesetzverletzung vor  Beweislastumkehr Barta: Zivilrecht online

Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3) Was gilt als „Gebäude“ oder ein „anderes ... Werk“: Brücke: SZ 52/96 [1979] (Bau) Grube: EvBl 1970/224 Schacht: SZ 40/136 [1967] Grabstein: RZ 1980/247 Gartentor/Zaun: EvBl 1971/280; Sz 53/143 Ankündigunstafel: JBl 1962, 558 Geländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980] Luftschutzstollen: EvBl 1957/19 Sprungbrett/Trampolin elektrische Leitung: EvBl 1957/19 Tribüne: EvBl 1965/48 Baugerüst: EvBl 1957/19 Damm/Aufschüttung Barta: Zivilrecht online

Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB Haftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …< Abweichend vom Normalfall, aber Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit Sinn: Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten; zB Forst- und Bringungswege –Tourismus! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1319a ABGB (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist ... (3) ... Barta: Zivilrecht online

Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43 Gefährlichkeit des Tieres spezifisches Tierverhalten Abwägung der Interessen Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59 Barta: Zivilrecht online

Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2) Scharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106 Grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451 Haus nahe an einer häufig befahrenen Straße Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968) Barta: Zivilrecht online

Begriff des Tierhalters (1) Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953) Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an: Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111 Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982). Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157 Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996). Barta: Zivilrecht online

Begriff des Tierhalters (2) Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111 Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115 Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB Der untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953) Barta: Zivilrecht online

Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB Verschuldens- haftung Gefährdungs- haftung Gegensatz Zwischenschritt: Haftungsver- schärfung durch zB ABGB zB EKHG Umkehr der Beweislast Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Generelle „Umkehr“ bei Vertragsverletzungen; § 1298 ABGB Bei deliktischen Schäden: wenn dies vom Gesetz angeordnet wird (etwa §§ 1319 und 1320 ABGB) oder nach der Rspr, wenn ein SchutzG iSd § 1311 ABGB verletzt wird Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1313a ABGB Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1315 ABGB Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1320 ABGB Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 19 Abs 2 EKHG (1) Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ... (2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Recht und Medizin Eine schwierige Beziehung ... ! Wichtige Berührungspunkte: Der Behandlungsvertrag Die ärztliche Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Die Haftungsfrage Patienten(persönlichkeits)rechte Rechts- und Medizinethik Barta: Zivilrecht online

Belegarztvertrag: Doppelvertragsvariante Belegarzt(behandlungs)V Arzt Patient Vertragsbindung Belegarzt(werk)V als Dauerschuldverhältnis Sog gespaltener Krankenhaus- aufnahmeV Krankenanstalt Barta: Zivilrecht online

BelegarztV: Erfüllungsgehilfenvariante Krankenanstalt als Erfüllungsgehilfe des Arztes Arzt BehandlungsV Patient Bloß faktische Beziehung: § 1313 ABGB nach BelegarztV Krankenanstalt Barta: Zivilrecht online

BelegarztV: NL-Zentralhaftung BehandlungsV Arzt Patient Krankenhaus- aufnahmeV BelegarztV Geltendmachen Von Patienten- Ansprüchen nur gegen KA Solidarhaftung oder Krankenanstalt KA (Zentral)Haftung der KA für alle Leistungen; allerdings solidarisch mit dem (Beleg)arzt; Allfälliger Regress der KA am Belegarzt Barta: Zivilrecht online

Arzthaftung: Einwilligung Ausreichende ärztliche Aufklärung (zB nach § 8 Abs 3 B-KAKuG) ist Voraussetzung für … … eine wirksame Zustimmung /Einwilligung des Patienten zur Heilbehandlung Andernfalls liegt eine eigenmächtige Heilbehandlung iSd § 110 Abs 1 StGB vor Aufklärung gilt als Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff (volenti non fit iniuria), der grundsätzlich als Körperverletzung qualifiziert wird (?) Rechtmäßigkeit hängt davon ab! Barta: Zivilrecht online

Behandlungsvertrag (1) Vertragstypus ist streitig; Typenfreiheit im SchuldR Überwiegend wird freier Dienstvertrag angenommen Ausnahmsweise ein Werkvertrag ZB bei Prothesen-, Zahnersatzanfertigung oder in der Labormedizin Arzt/Krankenanstalt schulden PatientIn aus dem Behandlungsvertrag (Diagnose + Behandlung): eine fachgerechte medizinische Behandlung; nicht aber einen bestimmten Erfolg ! Der Patient ist Subjekt, nicht Objekt der Behandlung; Privatautonomie führt zu Gleich-, nicht Unterordnung! Barta: Zivilrecht online

Behandlungsvertrag (2) Der Vertrag wird abgeschlossen zwischen: Arzt und Patient/in; oder Krankenhaus und Patient/in In beiden Fällen: Vertragshaftung Arzt oder Krankenanstalt haften PatientInnen für Vertragserfüllung und daher nach § 1313a ABGB für ihre Erfüllungsgehilfen ZB Ärzte, Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen, Verwaltungs-, Reinigungs- und Küchenpersonal Vgl SZ 41/87 (1968): Krankenanstalt haftet für Krankenschwester, welche der Hebamme bei der Geburt hilft; zu heiße Wärmflasche verbrennt Säugling Barta: Zivilrecht online

Arzthaftung: Vertrags- oder Deliktshaftung Für die (persönliche) Haftung des Arztes/der KA gegenüber Patienten kommen sowohl: eine vertragliche, wie eine deliktische Haftung in Frage; angestellter Krankenhausarzt haftet Patienten nur deliktisch! Auch hier gilt: Vertragshaftung ist günstiger! § 1313a + § 1298 ABGB ! Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB: objektivierte Sachverständigenhaftung Die Arzthaftung ist dzt noch eine allgemeine Verschuldenshaftung und greift ab leichter Fahrlässigkeit Barta: Zivilrecht online

Ärztliche Dokumentationspflicht (1) Pflicht des Arztes zur Führung einer "ärztlichen Dokumentation" resultiert aus: 1. Öffentlichrechtlicher Verpflichtung: § 9 B-KAG 2. Standesrechtlicher Verpflichtung: § 51 ÄrzteG 3. Vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags zur Information und Aufklärung von Patienten 4. § 16 ABGB: Persönlichtkeitsschutz personenbezogener Daten! 3. Ärztliche „Kunst“ verlangt nach Gedächtnisstütze; § 1299 ABGB Barta: Zivilrecht online

Ärztliche Dokumentationspflicht (2) Zum Einsichtsrecht in und die Herausgabe von Behandlungsunterlagen: Der Dokumentationsanspruch von Patienten gegen den Arzt ist ein vertraglicher Nebenanspruch aus dem BehandlungsV Umfang dieser Rechtsansprüche: a) Herausgabe der Unterlagen? - Ja! Untersuchungsergebnisse; zB Röntgenbilder, EKGs, Befunde b) Bloße Mitteilung des Inhalts ? - Nein! OGH: Kopie ! Barta: Zivilrecht online

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte Beispiel: JBl 1985, 159 Rechtsgrundlage = Behandlungsvertrag + B-KAG + Landes-KAGe + ÄrzteG + UbG Ist zu gewähren, wenn: keine therapeutischen Gründe entgegenstehen auch nach Abschluß der Behandlung, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch Erben/Angehörigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben; zB § 1327 ABGB: Unterhaltsanspruch nach Behandlungsfehler? Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen darf nicht entgegenstehen; fortwirkendes Persönlichkeitsrecht des Patienten (zB § 16 ABGB, § 8 MRK) ist zu beachten; weiterbestehende Verschwiegenheitspflicht muß vom Arzt begründet werden – allenfalls Beurteilung durch Sachverständige Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (1) Rspr-Grundsätze: Wieweit die Aufklärungspflicht im Einzelfall reicht, kann nicht generell gesagt werden. Vielmehr Frage: Wie hätte sich ein maßgerechter Arzt in concreto verhalten ? 1. Das Wohl des Patienten geht nach dem OGH vor dessen Selbstbestimmung (?); ärztliche Fürsorge- und Hilfeleistungspflicht - aber: Gefahr der Umgehung ! Der dtBGH betont Selbstbestimmungsrecht des Patienten 2. Problem: Angst kann krank machen 3. Vertrauensbekundung des Patienten kann bedeuten, daß Patient Entscheidung Arzt überläßt; schlüssiger Verzicht ? 4. Aber: Schweigen bedeutet nicht Verzicht auf Aufklärung; aber auch: Keine Aufklärung gegen den Willen des Patienten ! 5. Auch Mindestaufklärung soll nicht beunruhigen und kann bei besonders ängstlichen Patienten entfallen Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (2) 6. Art der Aufklärung über Risiken; sog Risikoaufklärung: Häufigkeit, lebensbedrohende Risiken im Schadensfall oder wichtige Körperfunktionen betreffend, sind abzuwägen gegen Chancen, Risiko und Krankheitsfolgen bei Unterlassung des Eingriffs 7. Stufenweise Aufklärung durch jeweilige Spezialisten; aber: Arzt, der Eingriff letztlich vornimmt, muß sich über bisherigen Stand der Aufklärung vergewissern. - Probleme bei „Schnittstellen“; zB Kinderklinik und Strahlentherapie 8. Arzt darf sich nicht auf "Kenntnisse der medizinisch geschulten Bevölkerung" verlassen 9. Rspr betont: Aufklärungspflicht darf nicht überspannt werden! - Aber auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darf nicht zu kurz kommen! Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (3) Die ärztliche Aufklärungspflicht wird als SchutzG zugunsten des Patienten verstanden; nicht nur vertragliche Nebenpflicht des Arztes Kausalitätsproblem – Frage: Hätte sich der klagende Patient gegen den Eingriff ausgesprochen, wenn er ausreichend aufgeklärt worden wäre ? Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) bei Verletzung der Aufklärungspflicht: 1. Arzt muß beweisen, daß er Aufklärungspflicht nicht verletzt hat 2. Ist mangelnde Aufklärung bewiesen, muß Arzt beweisen, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte Diese Beweislastverteilung gilt nach der Rspr aber nur für schwierigere und gefährliche Eingriffe: Die Beweislast dafür liegt aber beim behandelnden Arzt Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (4) Wann, Wobei ist aufzuklären ? Insbes in Bezug auf Operationsgefahren; sog Risikoaufklärung Aber auch bei bedeutenderen physikalischen Eingriffen und zwar sowohl zu: diagnostischen (zB Lumbalpunktion, Endoskopie- oder Laparaskopie/-tomie) sowie therapeutischen Zwecken Auch bei medikamentöser Heilbehandlung besteht Aufklärungspflicht, wenn sie einen stärkeren Eingriff bedeutet; zB Gefahr der Abhängigkeit bei längerer Einnahme (Neuroleptika) Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (5) – Beispiele Aufklärungspflicht wird von Rspr angenommen bei: Kropfoperationen ⇒ Stimmbänderlähmung: SZ 55/114 Muttermalentfernung ⇒ Strahlenschädigung: KRSlg 693 (Kind) Herzoperationen ⇒ zB Hirnschädigung: SZ 57/207 Nierensteinentfernung ⇒ bzgl anderer Behandlungs- methoden: KRSlg 685 Ozonbehandlung ⇒ wegen Embolie(gefahr) etc: SZ 62/18 Lumbalpunktion ⇒ wegen mögl Komplikationen; SSt 59/18 Barta: Zivilrecht online

Aufklärungspflicht (6): Schönheitsoperationen ÖJZ 1993, 25 ff Reziproker Zusammenhang zwischen Indikation (zB der Operation) und Aufklärungspflicht Je geringer die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs ist, desto umfangreicher ist die Aufklärungspflicht Arzt muß hinweisen auf: das zu erwartende Ergebnis einschließlich etwaiger Mißerfolge bloße Unannehmlichkeiten  zB Schmerzen die Tatsache, daß er einen bestimmten Erfolg nicht garantieren kann etc Patient darf nicht unterstellt werden (im Gegensatz zu gesundheitlich erforderlichen Operationen), daß er Risiken, die mit Operationen sonst verbunden sind, auch hier bereit ist in Kauf zu nehmen Barta: Zivilrecht online

Skizze zu JBl 1987, 104 Narkoseärztin Deliktshaftung DienstV in Facharztausbildung Deliktshaftung DienstV BehandlungsV = freier DienstV Träger der Krankenanstalt Patientin = zehnjähriges Mädchen Vertragshaftung Kläger = Adoptiveltern der Birgit M. Zweitbeklagte = Narkoseärztin Erstbeklagte = Operierende Ärztin Drittbeklagter = Träger der KA Barta: Zivilrecht online

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965 § 1 D(N)HG: Geltungsbereich: für DN in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen Ausgenommen sind aber DN, die als Organe von Rechtsträgern nach Art 23 Abs 1 B-VG (zB Bund oder Länder; AHG tätig werden bei Schadenszufügung in Erbringung der Dienstleistung; § 2 D(N)HG Barta: Zivilrecht online

AN-Haftung: „direkte“ Schädigung des AG Schädigung im 2-Personenverhältnis direkte Ersatzforderung 2 Dienstgeber/ DG = Geschädigter DienstV 1 AN schädigt AG unmittelbar/direkt Beispiel: Gabelstaplerfahrer Beschädigt fahrlässig Fabrikstor Dienstnehmer/ DN = Schädiger Beachte: die Sonderregelung für den öffentlichen Dienst enthält das OrgHG Barta: Zivilrecht online

AN-Haftung: „indirekte“ Schädigung des AG Dienstgeber/ DG 3 Schädigung im 3-Personenverhältnis mittelbar Kunde hat bei Schädigung Direktanspruch an DG; DN ist Erfüllungsge- hilfe des DG: § 1313 a ABGB DG-Regreß an DN DienstV Leistungs- beziehung: zB WerkV Dienstnehmer/DN 1 2 schädigt unmittelbar Kundschaft Barta: Zivilrecht online zB im Rahmen einer Reparatur als Erfüllungsgehilfe des DG =Geschädigter

Barta: Zivilrecht online Beispiele zum D(N)HG DN verschuldet leicht fahrlässig Verkehrsunfall gefahrengeneigte Tätigkeit war nicht im Entgelt berücksichtigt; OGH: Mäßigung; SZ 49/8 Akkordarbeiterin begeht Bedienungsfehler,wodurch Schaden an Spritzgußmaschine entsteht; ArbSlg 9261 OGH: niedriger Ausbildungsstand, Monotonie, Arbeitsdruck; § 2 Abs 3 DNHG: entschuldbare Fehlleistung Mechaniker und Kundendienstberater verursacht Autounfall bei Probefahrt; zu hohe Geschwindigkeit keine entschuldbare Fehlleistung; ZVR 1974/24 Landesbeamter verwendet (ohne Verpflichtung) Privat-Pkw für Dienstfahrt und schädigt Dritten (SZ 41/126): Verletzung eines Dritten; keine Haftung des Landes nach EKHG (Halter!), daher auch kein Regreßanspruch des DN gegen DG; aber Ersatz nach § 1014 ABGB. Barta: Zivilrecht online

§ 3 D(N)HG: Leistung des DN an Dritte 3 - Personenverhältnis Dienstgeber/DG mittelbar Geschädigter 3 Potentieller Direktanspruch: Kunde macht keinen Gebrauch DN-Regreß nach § 3 DHG Ersatzanspruch = Geschädigter Dritter/Kunde 2 Dienstnehmer/DN = Schädiger 1 § 3 DHG: Heranziehung des Dienstnehmers durch Dritte; Regreß Ersetzt der DN dem Dritten dessen Schaden im Einverständnis mit AG oder auf Grund eines Urteils ... so hat DN Rückforderungsanspruch gegen DG wenn DG dem Dritten schadenersatzpflichtig gewesen wäre; zB gem § 1313a ABGB und das Verlangen des DN der Billigkeit entspricht bei "Versehen": zum Teil bei "minderem Grad des Versehens": auch zur Gänze bei "entschuldbarer Fehlleistung": jedenfalls zur Gänze Streitverkündigung / Verständigung vom Prozeß bei Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten Schädigt unmittelbar Ersatzleistung Barta: Zivilrecht online

§ 2 D(N)HG: Ermäßigung oder Erlaß des Ersatzes Richtet sich nach Verschuldensgrad bei Schadenszufügung: aus „Versehen“ = grobe Fahrlässigkeit richterliches Mäßigungsrecht: Billigkeit Mäßigung (iSv Reduktion) der Ersatzleistung möglich Aus einem „minderen Grad des Versehens“ = leichte Fahrlässigkeit  nächste Folie Bei entschuldbarer Fehlleistung: überhaupt keine Haftung zB Tellerwäscher läßt Teller fallen; Kassierin hat kleines Rechnungsmanko Barta: Zivilrecht online

Mäßigung oder Erlaß bei minderem Grad des Versehens Mäßigung oder sogar Gesamterlaß der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit möglich Kriterien für Mäßigung und Erlass nach § 2 Abs 2 D(N)HG: Ausmaß der Verantwortung (des AN) Berücksichtigung der Gefahr beim Entgelt Ausbildung des AN + Arbeitsbedinggen Vermeidbarkeit des Schadenseintritts Barta: Zivilrecht online

§§ 5,6 und 7 D(N)HG: Beschränkungen der Dienstnehmer-Rechte, Frist Beschränkung oder Aufhebung der Rechte des Dienstnehmers nach den §§ 2 – 4 D(N)HG nur durch Kollektivvertrag (also nicht durch Einzelvertrag!) möglich; § 5 D(N)HG Bei minderem Grad des Versehens: Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche erlöschen nach 6 Monaten; § 6 D(N)HG nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers; § 1489 ABGB bei Rückgriffsansprüchen läuft (Präklusiv)Frist ab Ersatzleistung § 7: DG darf seinen Schadenersatzanspruch gegen DN nicht ohne weiteres aufrechnen Barta: Zivilrecht online

§ 3 DHG: Heranziehung des Dienstnehmers durch Dritte; Regreß Ersetzt der DN dem Dritten dessen Schaden im Einverständnis mit AG oder auf Grund eines Urteils ... so hat DN Rückforderungsanspruch gegen DG wenn DG dem Dritten schadenersatzpflichtig gewesen wäre; zB gem § 1313a ABGB und das Verlangen des DN der Billigkeit entspricht bei „Versehen“: zum Teil bei „minderem Grad des Versehens“: auch zur Gänze bei „entschuldbarer Fehlleistung“: jedenfalls zur Gänze Streitverkündigung / Verständigung vom Prozeß bei Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten Barta: Zivilrecht online

Amtshaftung: 3-Personenverhältnis Rechtsträger = mittelbar Geschädigter Rechtsträger nimmt Regreß an Organ mittelbar Dritter hat Direktanspruch gegen Rechtsträger, nicht gegen Organ! 4 Leistung durch Rechtsträger 2 3 schädigt Gschnitzer: AHG ist "Gesetz gegen den wildgewordenen Amtsschimmel“ unmittelbar 1 = unmittelbar Geschädigter Dritter + in Vollziehung der Gesetze + schuldhaft + rechtswidrig Barta: Zivilrecht online Organ

§ 1 Abs 1 AmtshaftungsG - AHG 1948 „Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung [= Rechtsträger] haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person,den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts- widriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht [!] Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“ Barta: Zivilrecht online

AHG: „… in Vollziehung der Gesetze“ ? Gemeint ist damit die Hoheitsverwaltung, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgerüstet ist Etwa: Handeln der Gerichte oder von Verwaltungsbehörden, aber auch von „privaten“ Organen, zB: Abbruchunternehmer bei Ersatzvornahme aufgrund eines baubehördlichen Bescheides Fischereiaufsichtsorgan, Jagdaufseher Abschleppunternehmen bei Parkvergehen Nicht erfaßt ist die Privatwirtschaftsverwaltung: Hier keine Anwendung des AHG; ABGB-Haftung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1 Abs 2 AHG 1948 „Organe ... sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 3 Abs 1 AHG - Regreß „Hat der Rechtsträger dem Geschädigten ... den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt und verursacht haben, Rückersatz begehren.“ Barta: Zivilrecht online

§ 8 Abs 1 AHG - Aufforderungsverfahren „Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern [an die Finanzprokuratur], ihm binnen einer Frist von 3 Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt. Das (Landes-)Gericht kann dem Ersatzwerber .... einen Rechtsanwalt beigeben.“ Barta: Zivilrecht online

Amtshaftungsgesetz - Beispiele Bundesheer: sog Handgranatenfall; EvBl 1976/ 233 Zollwache: Beamte stehlen aus Zollager Zigaretten; EvBl 1982/39: Haftung der Republik für von gestohlenen Sachen eingehobene Zölle Strafgefangener gerät mit Arm in ein Förderband im Ibk-Ziegelstadl; SZ 57/171 Unrichtige Rechtsbelehrung eines Richters; SZ 53/83 Abgelehnt: Gendarmerie – bei Schifahrübungen wird Schifahrerin verletzt; SZ 55/82 Barta: Zivilrecht online

Organhaftung: DN-Haftung der Beamten Immer ein 2-Personenverhältnis Rechtsträger = Geschädigter 2 Beispiel: Landessbeamter fährt alkoholisiert mit Dienstauto und beschädigt es nimmt Regreß schädigt unmittelbar + in Vollziehung der Gesetze + schuldhaft + rechtswidrig Organ 1 Barta: Zivilrecht online

§ 1 Organhaftpflichtgesetz 1967 Abs 1: „Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes u rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“ Abs 2: „Organe sind ... “ (wie im AHG) Barta: Zivilrecht online

§ 2 Organhaftpflichtgesetz Abs 1: „Ein Ersatzanspruch...besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.“ Abs 2: „Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzen befolgt oder in Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“ Barta: Zivilrecht online

§ 3 Organhaftpflichtgesetz Abs 1 „Beruht die Schädigung, .... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.“ Idente Regelung mit D(N)HG ! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Beispiele zum OrgHG Öffentliche Bibliothek läßt Loseblattsammlung binden „Gesunde“ Türen eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes werden durch formaldehyd-belastete ausgetauscht; Innungsmeister stellt Erneuerungsbedürftigkeit als Gutachter fest Beispiele für hoheitliche Tätigkeiten: irrtümliche Festnahme Aufbewahren von Akten Rechnungswesen des Hoheitsträgers Unterlassung von Schadenersatzprozessen, Versäumnis von Fristen dazu Barta: Zivilrecht online

Die österreichische Sozialversicherung Hauptverband der Sozialversicherungsträger Pensionsvers. Krankenvers. Unfallvers PVA d. Arbeiter 9 Gebiets- kranken- kassen 9 Betriebs- kranken- kassen Allgemeine Unfallversicherungs- anstalt PVA d. Angestellten Versicherungsanstalt des österr. Bergbaus Sozialversicherungsanstalt der gewerbl. Wirtschaft Sozialversicherungsanstalt der Bauern Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen VA d. österr. Notariats Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter Barta: Zivilrecht online

Schadenersatz und Sozialversicherung §§ 332-337 und §§ 175 ff ASVG etc SozVersTr zB: AUVA SozVersTr-Regreß ab grober Fahrlässigkeit; § 334 6 Leistung 5 Legalzession § 332 I ASVG 4 AG erleidet AU / BK AN 2 verursacht / verschuldet AU / BK 1 schädigt „AG-Privileg“: § 333 ASVG Keine Klage des AN gegen AG möglich! 3 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online 1. Legalzession: § 332 ASVG Erleidet jemand zB einen Arbeitsunfall/ AU (Tötung oder Körperverletzung) und steht dem Verletzten (gegen den Schädiger) an und für sich ein  Ersatzanspruch für den zugefügten Körperschaden „auf Grund anderer Vorschriften“ (zB ABGB, EKHG, DNHG) zu, so geht dieser Ersatzanspruch auf den SozVersTr über, „insoweit ..., dieser Leistungen zu erbringen hat.“  Das ist die sog Legalzession = gesetzlicher Forderungsübergang Konkret geht zB der Schadenersatzanspruch eines AN gegen seinen AG auf den SozVersTr über Barta: Zivilrecht online

2. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1 AG haftet geschädigtem AN (seinen Hinterbliebenen) unmittelbar/ direkt nur bei Vorsatz (Abs1) Privileg gilt aber auch für gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und sog Aufseher im Betrieb (Abs 4); zB Prokurist, Abteilungsleiter, sogar Fahrer eines Lastzuges; gilt auch für Leistungen über die gesetzliche UV hinaus; AG haftet auch nicht für Schmerzengeld-ansprüche; § 332 I letzter Satz iVm § 333 I Satz 1; aber uneingeschränkte Haftung des AG bei gesetz-licher Haftpflichtversicherung bei Kfz -Unfällen bis zur Höhe der Versicherungssumme (Abs 3) Rückgriff des SozVersTr gegen AG erst ab grober Fahrlässigkeit möglich; § 334 ASVG Barta: Zivilrecht online

3. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1 Worin liegt die Rechtfertigung? - Argument des Betriebsfriedens ! AG-AN-Beziehung soll, gerade auch nach Unfällen, nicht durch Prozesse gestört werden! AG zahlt UV-Beiträge allein. Dies schützt ihn (+ Aufseher im Betrieb etc) vor SozVersTr-Regreß bei bloß leicht fahrlässiger AN-Schädigung Ein kleiner Systemfehler liegt darin, daß Sachschäden von AN gegen ihren AG nach wie vor direkt geltend gemacht werden können; das unterläuft das Betriebsfriedensargument ! Umstritten ist (nach wie vor) der Verlust des Schmerzengeldanspruchs von AN; vgl aber nunmehr: Integritätsabgeltung Barta: Zivilrecht online

4. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/1 Auszugehen ist von folgendem: Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf SozVersTr nicht über; § 332 I Satz 1 ASVG Sie können nach § 333 I Satz 1 aber auch nicht gegen AG geltend gemacht werden; sog Arbeitgeberprivileg Als Teilersatz für einen lange völlig fehlenden immateriellen Ersatz des Schmerzengeldes wurde 1990 eine sog Integritätsabgeltung geschaffen Barta: Zivilrecht online

5. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/2 Sie ist eine einmalige Geldleistung zur Entschädigung für ideelle Beeinträchtigung bei grob fahrlässiger Mißachtung von AN-Schutzvorschriften bei erheblicher und dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit / Integrität Kritik: Diese Lösung ist nur ein erster Schritt in die richtige Richtung ! Barta: Zivilrecht online

6. Sozialversicherungsträger-Regreß Richtet sich gegen AG oder Arbeitskollegen SozVersTr kann die kraft Gesetzes auf ihn übergegangenen Ansprüche im Regreßweg geltend machen, soweit er Leistungen erbracht hat Aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: gegen den AG; § 334 Abs 1 ASVG gegen Arbeitskollegen; § 332 Abs 5 lit a ASVG die zur Zeit des Unfalls „in demselben Betrieb“ beschäftigt sind oder wenn der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter gesetzlicher Haftpflichtversicherung herbeigeführt wird; § 332 Abs 5 lit b ASVG Barta: Zivilrecht online

7. Arbeitskollegenhaftung/1 § 332 Abs 5 ASVG Wie, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht vom AG, sondern von einem/r Arbkollegen/ in herbeigeführt wurde?  Haftung unter Arbeitskollegen Auch dieser Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitskollegen geht auf SozVersTr nach § 332 Abs 1 iVm § 332 Abs 5 über, wenn SozVersTr Leistungen erbringt Das bedeutet, daß der verletzte AN gewisse Ansprüche grundsätzlich nicht mehr direkt gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann: Betriebsfrieden Beim Beschädigten (AN) verbleiben hier jedoch (!) die Schmerzengeld- und Sachschädenansprüche, weil die SozVers keine derartigen Leistungen erbringt und - anders als gegen den AG (!) - auch die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist; zB Kleidung, Uhr Barta: Zivilrecht online

8. Arbeitskollegenhaftung/2 Umstritten war, ob der (geschädigte) AN „seine“ Ansprüche gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann oder ob die haftungsredu-zierenden Gedanken des DNHG Anwendung finden sollen OGH (Arb 9703 u 9704; dazu kritisch Grillberger DRdA 1979, 219) voll durchsetzbar - keine Haftungsbeschränkung unter Arbkollegen (nach DNHG). Der Gedanke des Betriebsfriedens bleibt dabei auf der Strecke Zu den Voraussetzungen des SozVersTr-Regresses Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online 9. Einfache Beispiele AN erleidet AU /Körperverletzung dadurch, weil: sein AG gesetzliche AN-Schutzvorschriften mißachtet hat; zB Beseitigung von Schutzvorrichtungen an Kreissäge er sich selbst verletzt; sog Eigenverschulden oder ein Arbeitskollege unachtsam ist Barta: Zivilrecht online

10. Die gesetzliche Unfallversicherung/1 Die gesetzliche UV schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nicht mit privater UV verwechseln!) Rechtsgrundlage ist das ASVG; §§ 172 ff 1997 ereigneten sich bspw in Österreich 128.749 Arbeitsunfälle, davon 243 mit tödlichem Ausgang Schutz der gesetzlichen UV „greift“ automatisch mit Aufnahme einer versicherungsgeschützten Tätigkeit; kein Versicherungsvertragsabschluß nötig! Barta: Zivilrecht online

11. Die gesetzliche Unfallversicherung/2 Rechtspolitische Bedeutung: Haftungsverlagerung von Arbeitgeber auf SozVersTr (unter Beibehaltung von Regreßansprüchen des SozVersTr gegen den zumindest grob fahrlässig schädigenden AG); sog Arbeitgeber-Privileg gleichzeitige Besserstellung der Arbeitnehmer: Eigenverschulden spielt erst ab Vorsatz eine Rolle UV-Konzept umfaßt: Schadensausgleich/ Kompensation und Schadensprävention Barta: Zivilrecht online

12. Die gesetzliche Unfallversicherung/3 Die gesetzliche UV statuiert eine verschuldensunab-hängige (Gefährdungs)Haftung neuen Typs Dieses Modell ist als (betriebliche) Innenhaftung konzipiert und betrifft grundsätzlich die Beziehung AG - AN sowie des jeweiligen SozVersTr zu diesen Personen AN erhalten ihre Versicherungsleistung (durch SozVersTr) auch dann, wenn sie den Unfall durch eigenes (leicht oder grob fahrlässiges)Verhalten herbeigeführt haben (sog Eigenverschulden); nur vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalles führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers Barta: Zivilrecht online

13. Legaldefinition des Arbeitsunfalls Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG: „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und (!) ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen“ Kausalitätsprüfung ist hier alleiniges (Schadens)Zurechnungskriterium; daher doppelte Kausalitätskontrolle: haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Unfall = zeitlich begrenztes (von außen einwirkendes) Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt; Rspr Funktion: Abgrenzung zur Krankheit andererseits: Einbeziehung von BKn Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996) Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind< Barta: Zivilrecht online

PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL GWL  Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst PHG  durch den Fehler eines Produkts wird: a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oder b) eine andere körperliche Sache beschädigt Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andre Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt. Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (3) – Haftung/1 § 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer § 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung § 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (4) – Haftung/2 1) § 1 PHG: Was wird ersetzt? Personen- und Sachschäden, nicht aber (reine) Vermögensschäden 2) § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung § 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (5) - §§ 5, 6, 7 § 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder Instruktionsfehler Beispiel: Aus Finnland importierte Hubarbeitsbühne stürzt um; JBl 1996, 188 § 6 PHG: Inverkehrbringen = Übergabe zum Gebrauch oder Einräumen von Verfügungsmacht § 7 PHG: Beweislastumkehr zulasten von Hersteller oder Importeur, die behaupten, die Sache nicht in Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (6) - §§ 8, 10, 12 Haftungsausschlüsse (§ 8 PHG) durch Nachweis, daß zB: Z 1: Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist Z 2: die Produkteigenschaften nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten Z 4: Fehler betrifft ein gentechnisch verändertertes Produkt der Land- und Forstwirtschaft Solidarhaftung (§ 10 PHG): Wenn mehrere „Lieferanten“ die Haftung trifft Bei Mitverschulden (§ 11 PHG) des Geschädigten § 1304 ABGB gilt sinngemäß Rückgriffsrecht ( § 12 PHG) dessen beim Hersteller, der für den Schaden aufgekommen ist Barta: Zivilrecht online