Pensionsordnung Grundkurs III HGI © HG I.

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 Präsentation transkript:

Pensionsordnung Grundkurs III HGI © HG I

§ 68 Versetzung in den Ruhestand I Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr (Regelpensionsalter) vollendet, in den Ruhestand. © HG I

§ 68a Versetzung in den Ruhestand II Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Dienstleistung durch Veränderung der Organisation des Dienstes oder durch bleibende Verringerung der Geschäfte entbehrlich wird und er auch nicht durch ihm zumutbare Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen anderweitig angemessen beschäftigt werden kann. © HG I

§ 68b Versetzung in den Ruhestand III Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (§ 6 PO 1995) von 540 Monaten erreicht hat oder dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist. © HG I

§ 68c Versetzung in den Ruhestand IV Der Beamte, der die Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Z 1 nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres eingebracht werden. § 68b Abs. 2 gilt sinngemäß. © HG I

Pensionsanrechenbare Nebengebühren Punktewertberechnung 2005: Betrag der pensionsanrechenbaren Nebengebühren dividiert durch 19,7055 19,7055 ist ein Faktor der sich von der 2. Gehaltsstufe der DKL. V, Schema II ableitet © HG I

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus 1. der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien (ab Unterstellung unter die DO1994), 2. den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Überweisungsbetrag), 3. den angerechneten Ruhestandszeiten (nach Reaktivierung), 4. den zugerechneten Zeiträumen (§ 9 PO1995). © HG I

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit I Ist der Beamte infolge Krankheit oder einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens 5 Jahre, dann ist er so zu behandeln, als ob er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte. © HG I

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit II Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund eine monatliche Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, so besteht der Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. © HG I

Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit III Der Abschlag von 0,28 % entfällt bei Tod, Dienstunfall und Berufskrankheit soferne eine Geldleistung nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969 geleistet wird. © HG I

Woraus besteht mein Ruhegenuss? Aus einem errechneten Prozentsatz (max. 80 %, bei Bonus bis zu 96,8 %) der Ruhegenuss-berechnungsgrundlage und der ruhegenussfähig erklärten Zulagen gemäß der Besoldungsordnung 1994. Das sind z.B. die allgemeine Dienstzulage des § 23 BO 94 sowie die Dienstzulagen der §§ 24 bis 31 BO 94, nicht jedoch Nebengebühren. © HG I

Ruhegenussberechungsgrundlage Seit 1. Jänner 2003 ist eine Durchrechnung vorzunehmen: Hinweis auf § 8 PO 95 (Krankheit und Dienstunfähigkeit bereits ab 5 Jahren) © HG I

Vergleichsruhegenuss I Gemäß PO 95 ist anlässlich der Berechnung des Ruhegenusses ein Vergleichsruhegenuss zu berechnen. Der Vergleichsruhegenuss dient zur Milderung („Deckelung“) des Durchrechnungsverlustes im vorgesehenen Durchrechnungszeitraum. Berechnung der Deckelung in Prozent Pensionshöhe - € 508,71 218,02 Beispiele vorführen © HG I

Vergleichsruhegenuss II Gilt bis zum Jahr 2019 Beispiele vorführen © HG I

Aufwertungsfaktor Dieser in der PO 95 genannte Faktor dient zur Wertanpassung, bezieht sich jedoch immer auf das vorvergangene Kalenderjahr (d.h. mit dem Faktor für das Jahr 2002 wird das Jahr 2000 angepasst, mit dem für das Jahr 2003 das Jahr 2001 usw.). Dieser Faktor ist notwendig, da die Arbeitseinkommen und somit auch die in der Sozialversicherung maßgeblichen Beitragsgrundlagen in den letzten Jahren nicht unwesentlich gestiegen sind. Bei der Pensionsberechnung muss diese Tatsache entsprechen berücksichtigt werden, um zu verhindern, dass Pensionen zustande kommen, die bereits im Zeitpunkt der der Zuerkennung dem versicherten Arbeitseinkommen nicht entsprechen. © HG I

Absenkung des Pensionsbeitrages für Ruhebezüge © HG I

Ruhensbestimmungen I Der Ruhebezug eines Beamten ruht, wenn er nach dem 1.12.2000 in den Ruhestand versetzt wird in einem Kalendermonat vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, eine Erwerbstätigkeit ausübt, aus der ihm ein Erwerbseinkommen gebührt (z.B. auch Funktionsgebühren als Bezirksrat) Im folgenden normierten Ausmaß: © HG I

Ruhensbestimmungen II Ausgehend von der Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen ruhen – sofern das Erwerbseinkommen 40 % des Anfangsgehaltes eines/er Beamten/in der Verwendungsgruppe E 1: (2005: € 440,87) übersteigt – wenn der/die Beamte/in vor Vollendung des Mindestpensions-alters in den Ruhestand versetzt worden ist von den ersten € 908,35 0 % von den weiteren € 454,18 30 % von den weiteren € 454,18 40 % von allen weiteren Beiträgen 50 % © HG I

Ruhensbestimmungen III Ist der/die Beamte/in mit oder nach Erreichen des Mindestpensionsalters in den Ruhestand versetzt worden ist, so ruhen von den ersten € 1.362,54 0 % von den weiteren € 454,18 30 % von den weiteren € 454,18 40 % von allen weiteren Beiträgen 50 % Der gesamte Ruhensbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % des Ruhebezuges übersteigen. © HG I

Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz I Nach Vollendung des 18. Lebensjahres – mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate Öffentlich rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Wien Die Ruhegenusszulage gilt als Bestandteil des Ruhebezuges!!! © HG I

Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetz II Die Ruhegenusszulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 v.H. der Bemessungsgrundlage!!! Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist eine gesonderte Berechnung durchzuführen. Es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenusszulage die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte!!! © HG I

Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann, dt Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann, dt. Dichter, 1875-1955) © HG I

Pensionsreform I Ergebnisse der Verhandlungen Beschluss am 30. Juni im Wiener Landtag Beharrungsbeschluss am 24. September 2004 im Wiener Landtag Veröffentlicht am 13. Oktober 2004 mit dem 44. Landesgesetzblatt für Wien Mit 1. Jänner 2005 in Kraft gesetzt © HG I

Pensionsreform II Durchrechnung Restlebensarbeitszeitdurchrechnung 40zig Jahre Durchrechnung erst ab 2042 keine rückwirkenden Eingriffe (vgl. Bund und ASVG) Durchrechnungsbonus für Frauen mit Kind (je Kind 36 Monate, mindestens 180 Monate Durchrechnung) © HG I

Pensionsreform III Aufwertungsfaktoren „Speicherwerte“ werden ab 1.1.2002 nicht mit ASVG Aufwertungsfaktoren erhöht 3P von 1980 bis 2004 = 2,557fach ASVG 1,787 Erhöhung nach V/2 © HG I

Pensionsreform IV © HG I

Pensionsreform V Gesetzliches Pensionsantrittsalter bleibt bis 2009 bei 60-zig Einschleifregelung von 2010 bis 2014 (Endausbau 2019) 65-zig ab 1.1.2020 © HG I

Pensionsreform VI Abschläge–vom gesetzlichen Antrittsalter Abschlag ab 1.1.2005 von 0,28%/Monat, max. 18% Einschleifregelung bis 2009 nach der Formel Abschläge alt x Jahre + 4 z.B.: Pensionsantritt mit 55 Abschläge alt 10% Abschläge neu 16,8% Einschleifregelung = 2 x 5 + 4 = 14% © HG I

Tabelle 1 - Übergangstabelle 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2014   Zeitpunkt 720. Lebensmonat Lebensmonat des Ruhestandes Tatsächlicher Ruhestand   1. Jänner 2010 bis 31.März 2010 722 1. März 2010 bis 31. Mai 2010 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 724 1. August 2010 bis 31. Oktober 2010 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 726 1.Jänner 2011 bis 31. März 2011 1. Oktober 2010 bis 31. Dez. 2010 728 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 1. Jänner 2011 bis 31.März 2011 730 1. November 2011 bis 31. Jänner 2012 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 732 1. April 2012 bis 30. Juni 2012 1. Juli 2011 bis 30. September 2011 734 1. September 2012 bis 30. Nov. 2012 1. Oktober 2011 bis 31. Dez. 2011 736 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 1. Jänner 2012 bis 31.März 2012 738 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 741 1. Jänner 2014 bis 31. März 2014 1. Juli 2012 bis 30. September 2012 744 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 1. Oktober 2012 bis 31. Dez. 2012 747 1. Jänner 2015 bis 31. März 2015 1. Jänner 2013 bis 31.März 2013 750 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 753 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 756 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 1. Oktober 2013 bis 31. Dez. 2013 760 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 1. Jänner 2014 bis 31.März 2014 764 1. September 2017 bis 30. Nov. 2017 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 768 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 772 1. November 2018 bis 1. Jänner 2019 1. Oktober 2014 bis 31. Dez. 2014 776 1. Juni 2019 bis 31. August 2019 Ab 1. Jänner 2015 780 1. Jänner 2020 © HG I

Pensionsreform VII Mindestpensionsalter Mindestpensionsalter nach 540 Monaten Gesamtdienstzeit (Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung) Abschlag vom gesetzlichen Pensionsantritts-alters 0,28%/Monat – Malus max. 16,8% Zuschlag über 540 Monaten von 0,28%/Monat – Bonus max. 16,8% © HG I

Pensionsreform VIII Bonus/Malus nach 540 Monaten LJ Bonus Malus Total 60 +0 -16,8 61 +3,36 -13,44 -10,08 62,5 +8,4 -8,4 64 +13,44 -3,36 +10,08 65 +16,8 -0 © HG I

Pensionsreform IX Freiwilliges Pensionsantrittsalter ab dem 60-zigsten Lebensjahr „kann“-Bestimmung (ausgenommen dienstliche Interessen) unabhängig von der Gesamtdienstzeit Abschlag von 0,33%/Monat © HG I

Pensionsreform X Nachkauf und Kauf von Zeiten „KrankenpflegeschülerInnen“, „Lehrlinge“ können mit ASVG Aufwertungsfaktoren nachkaufen Akademiker und Schüler, Absolventen von Akademien können zu 66% der Einstiegsbezüge ihre Mindeststudiendauer kaufen © HG I

Pensionsreform XI Pensionierung wegen Organisations-änderung Pensionierung wegen Organisationsänderung ohne Altersgrenze wird gestrichen nur mehr mit 55 und max. „Aufstockung“ möglich © HG I

Pensionsreform XII Dienstunfähigkeit „dauernde Dienstunfähigkeit“/einjähriger Krankenstand (Arbeitsversuche bis 4 Wochen = keine Unterbrechung) Zurechnung nach § 9 für alle (max. 10 Jahre, max. 100%) – auch für Hilfsberufe 11,05% vom Zurechnungsbetrag als Pensionsbeitrag Erwerbsunfähigkeit bei Dienstunfall und Berufskrankheit © HG I

Pensionsreform XIII Pensionsbeiträge - Aktive 12,55% für vor dem 1.12.59 Geborene – 7% Durchrechnungsdeckelung bleibt 11.05% für nach dem 30.11.59 Geborene Schaffung eines Pensionskassenmodells 10 % Deckelung (Vergleich mit 18-jähriger Durchrechnung inkl. 7% Deckel) © HG I

Pensionsreform XIV Pensionsbeiträge - Pensionisten Erhöhung um 0,8% für alle Abflachung bis 2020 auch für RVZG 0,5% für Pensionisten bis 70% ASVG Höchstbeitragsgrundlage (HBG ca. € 3.630), 5% von 70% bis 140% ASVG Höchstbeitragsgrundlage, 10% für darüber liegende Pensionen (ab € 5.082) © HG I

Pensionsreform XV Pensionskasse für BeamtInnen die nach dem 30. Nov. 1959 geboren sind für Vertragsbedienstete (Jahrgänge derzeit noch nicht bekannt, änderten sich durch Harmonisierung) © HG I

Pensionsreform XVI Pensionskasse Grundmodell (verpflichtend für Dienstgeber, wird automatisch einbezahlt) Sockel v. €18,21 1% von Sockel bis ASVG Höchst von € 3.630 2% über ASVG Höchst © HG I

Pensionsreform XVII Pensionskasse Ausbaustufe für Beamtinnen die zwischen 1960 und 1970 geboren sind, sowie für Vertragsbedienstete (Jahrgänge derzeit ebenfalls noch nicht bekannt) und sich mit 1% freiwillig selbst beteiligen Sockel € 29,14 2% bis ASVG Höchst © HG I

Pensionsreform XVIII Pensionskasse – „Sparbuchvariante“ Musterkarrieren 20 Jahre 25 Jahre 30 Jahre Facharbeiter VGR 2 49,09 62,63 77,10 B/B VI 84,87 107,78 131,17 C/C IV 61,33 78,50 95,84 Stationsschwester/Pfleger 80,37 102,23 120,17 Krankenschwester/Pfleger 64,66 82,08 100,03 Reinigungskraft/ VGR 4 41,10 54,14 68,51 © HG I

Pensionsreform XIX Dienstjubiläum nur mehr echte Jahre ab 1.1.2005 © HG I

Pensionsreform XX Abschlagsregelung Anhebung von 0,29 auf 0,42% - Nachtdienstregelung Verordnungsermächtigung für Stadtsenat, Schwerarbeiterregelung, 0,1% -0,42%; individuelle Arbeitsplatzbetrachtung notwendig Nachtdienstregelung gilt für 40 Nachtdienste ohne oder 80 mit Schlaferlaubnis. Es zählen nur volle Kalenderjahre, keine teile. © HG I

Pensionsreform XXI Maßnahmen, besonders für Frauen Durchrechnungsminderung um 36 Monate je Kind Möglichkeit vollen Pensionsbeitrag bei Teilzeit f. Kind & Familienhospiz einzubezahlen Erhöhung des Kinderhinzurechnungsbetrages „Kinderhinzurechnungsprozentsatz“, max. 60 Monate © HG I

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Pensionsreform XXII Ruhegenuss (Steigerungsbeträge) drei Gruppen Endausbau oder noch keine 15 Jahre 10 Jahre = 50% (Eintritt vor 1.7.1995) 15 Jahre = 50% © HG I

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Pensionsreform XXIII Ruhensbestimmung Hinterbliebenversorgung Zuverdienstgrenze wird von 30 auf 40 % der E1 (2005: € 440,87) erhöht Hinterbliebenversorgung Spreizung von 40/60 auf 0/60 © HG I

Pensionsreform XXIV Wien ist anders Pensionskasse Durchrechnung Aufwertungsfaktoren Bonus/Malus – System §9 Hinzurechnung für alle Berufsgruppen © HG I

Pensionsreform XXV Wien ist anders günstiger Nachkauf/Kauf von Versicherungszeiten Pensionsantrittsalter zweite Deckelung © HG I

Pensionsreform XXVI Begleitmaßnahmen Besoldungsmaßnahmen Neue Lebensverdienstsumme & neue Verteilung für junge MitarbeiterInnen Treuegeld, Jubiläumsgeld, Vorrückungen etc.. © HG I

Pensionsreform XXVII Begleitmaßnahmen Altersgerechte Rahmenbedingungen (Arbeitsgruppen werden dazu eingerichtet) Arbeitsplätze Schwerarbeit/Nachtarbeit Erholungszeiten (Urlaub) etc... © HG I

Niemand ist weiter von der Wahrheit entfernt als der, der alle Antworten weiß. (chinesische Weisheit) © HG I