§ 17 Werkvertrag.

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§ 17 Werkvertrag

Begriff und Rechtsnatur

Begriff und Rechtsnatur Brox/Walker, Bes. SR, 30. Aufl. 2005, § 22 Rn. 1: „Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes und der andere (Besteller) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1).“ Unternehmer und Besteller Geschuldet wird ein bestimmter Arbeitserfolg §§ 631 ff.

Begriff und Rechtsnatur Beispiele Reparatur- und Bauwerkverträge Künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen Anfertigung von Plänen und Gutachten Herstellung individueller Software Verträge mit Werbungstreibenden Ergänzende Regelwerke (zB VOB)

Pflichten des Unternehmers §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1

Pflichten des Unternehmers Herstellung eines Werkes (§ 631 Abs. 1) Erfolg beliebiger Art (körperlich oder unkörperlich) (§ 631 Abs. 2) Frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 633 Abs. 1) Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf. v § 631, Rn. 1 „[…] Herbeiführung eines bestimmten Erfolges als Wesensmerkmal der Werkvertraglichen Verpflichtung“.

Pflichten des Unternehmers Neben- und Schutzpflichten (§§ 242, 241 Abs. 3) fachmännische Beratung, ordnungsgemäße Lagerung der Stoffe, Sicherheit in Geschäftsräumen Unternehmer muss nicht selbst tätig werden Haftung nach § 278 Ausnahme: Herstellung entscheidend von Fähigkeiten und Kenntnissen des Unternehmers abhängig Komposition eines Musikstückes

Folgen einer Pflichtverletzung des Unternehmers §§ 280 ff., 320 ff.

Rechte des Bestellers bei einer Pflichtverletzung Klagbarer Anspruch auf Vertragserfüllung Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320) Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff.) Rücktritt (§§ 323 ff.) Schicksal der Gegenleistung: § 326 §§ 644,645 (Zufälliger Untergang nach Gefahrübergang)

Gefahrübergang § 644 Abs. 1 S. 1

Gefahrübergang Abnahme des Werkes (§ 644 Abs. 1 S. 1) Mit Vollendung des Werkes wenn die Abnahme nach der Beschaffenheit des Werkes nicht möglich ist (§ 646) Annahmeverzug des Bestellers (§ 644 Abs. 1 S. 2) Versendung an einen anderen Ort, als den Bestellungsort (§ 644 Abs. 2)

Gefahrübergang Anspruch auf entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der Auslagen des Unternehmers bei (§ 645 Abs. 1): Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffs Fehlerhafter Anweisung des Bestellers Analoge Anwendung, wenn Handlung des Bestellers das Werk gefährdet und den Untergang verursacht hat Beispiel: B beauftragt U einen Schuppen zu errichten. B bringt in den noch nicht fertiggestellten Schuppen einige Kisten mit Feuerwerkskörpern ein, die sich ohne sein Verschulden entzünden und den Schuppen abbrennen lassen. Haftung aus Verschulden bleibt unberührt (§ 645 Abs. 2)

Pflichten des Bestellers §§ 631 Abs. 1, 640 Abs. 1

Pflichten des Bestellers Entrichtung der vereinbarten Vergütung § 631 Abs. 1 Abnahme des Werkes § 640 Mitwirkung bei der Herstellung (§ 642) Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2)

Entrichtung der Vergütung Muss nicht zwangsläufig in Geld bestehen Kann auch nach der aufgewendeten Zeit bemessen sein Fälligkeit der Vergütung (§ 641 Abs. 1 S. 1) in der Regel bei Abnahme des Werkes oder Mit der Vollendung des Werkes

Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütungspflicht

Fehlen einer Vereinbarung über die Vergütungspflicht Beispielfall: B bittet den Dauerarbeitslosen U darum sein Beet neu zu bepflanzen. Dieser willigt freudig ein, da er sich über Einkünfte jeder Art freut. Nach getaner Arbeit verweigert B jedoch die Bezahlung mit der Begründung, dass die beiden keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen hätten. B sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass U mit seinen Leistungen dem B einen Gefallen tut. U fordert weiterhin sein Geld. Zu Recht? § 632 Abs. 1

Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung § 632 Abs. 2

Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung BGH NJW 2004, 3484, 3486: „Üblich ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung für Leistungen gleicher Art und Güte gewährt zu werden pflegt.“ Bestimmung durch den Unternehmer (nach billigem Ermessen), wenn weder eine Taxe, noch eine übliche Vergütung ermittelbar ist (§§ 316, 315)

Kostenanschlag

Kostenanschlag Im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3) Vergütungspflicht bedarf einer eindeutigen Vereinbarung Vergütungsvereinbarung ist nicht formbedürftig

Abschlagszahlungen § 632a

Abschlagszahlungen Zahlung für bereits erbrachte Teilleistungen Anzahlungen auf die Vergütung des Gesamtwerkes  keine Teilabnahme! Haftung und Gewährleistungen des Unternehmers bleiben unberührt Bsp: U hat bereits Dachziegel für das Bedecken des Hauses des B auf die Baustelle geliefert. Für diese kann er von B gem. § 632a S. 2 Abschlagszahlungen verlangen.  Entlastung des Unternehmers

Abschlagszahlungen Voraussetzungen Leistungen erforderlich und mangelfrei Nicht bei unwesentlichen Mängeln § 632 a Abs. 1 S. 2 Unternehmer hat Absicht das Werk zu Ende zu führen Besteller erhält Eigentum an den Werkteilen, Stoffen oder Bauteilen oder Unternehmer leistet Sicherheit (zB § 232 Bankbürgschaft) § 632 a Abs. 1 S. 5

Abnahme des Werkes § 640

Abnahme des Werkes Reale Entgegennahme des Werkes „Ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Bestellers dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne.“ BGHZ 48, 257; BGH NJW 1993, 1972

Folgen einer Pflichtverletzung des Bestellers

Rechte des Unternehmers bei einer Pflichtverletzung Allgemeine Regeln der §§ 280 ff., 320 ff. über Leistungsstörungen Schadensersatz (§§ 280 Abs. 2, 286) Rücktritt (§ 323 Abs. 1) Bei Verletzung der Abnahmepflicht wird die Abnahme nach Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist fingiert (§ 640 Abs. 1 S. 3)

Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit § 642

Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit Verweigerung führt zum Annahmeverzug (§ 293) Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 304 Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 Berechtigung den Werkvertrag nach § 643 aufzuheben

Abgrenzung Dienstvertrag, Kaufvertrag

Dienstvertrag

Dienstvertrag §§ 611 ff. Gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1) Dienstverpflichteter und Dienstberechtigter Dienste jeder Art (§ 611 Abs. 2) Gegen Entgelt

Abgrenzung BGH, NJW 2002, 3323: "Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird."

Abgrenzung Beim Dienstvertrag wird die Dienstleistung als solche, beim Werkvertrag ein bestimmter Arbeitserfolg geschuldet Werkvertrag: grds. ohne Erfolg kein Lohn Dienstvertrag: grds. Lohn auch ohne Erfolg, knüpft an Dienstleistung Ermittlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls durch Auslegung

Dienstvertrag oder Werkvertrag? B lässt sich von Frisörin F die Haare schneiden Helene besucht ihren Hausarzt Putzfrau P kommt jede Woche zur Greisin G, um ihre Wohnung zu putzen B ruft Handwerker H an, damit dieser sein verstopftes Rohr entstopft

Kaufverträge

Abgrenzung Palandt/Sprau, 70. Aufl. 2011, Einf. v § 631, Rdnr.6: Der Kauvertrag "ist auf Übereignung des fertigen Gegenstands gerichtet. Dessen Herstellung ist im Gegensatz zum Werkvertrag nicht Vertragsinhalt, es fehlt die Wertschöpfung für den Besteller (BGHZ 87, 112)."

Abgrenzung Kaufvertrag Werkvertrag Lieferung eines bereits vorhandenen Gegenstandes Übereignung Werkvertrag Herstellung eines Werkes (Erfolg)

Zusammenfassung Dienstvertrag § 611 BGB Werkvertrag § 631 BGB Kaufvertrag § 433 BGB entgeltlich Entgeltlich Leistungshandlung Herstellung eines Werkes Übereignung eines fertigen Gegenstandes Entgelt bei erbrachter Leistung unabhängig vom Erfolg Entgelt nur bei Erfolgseintritt Entgelt bei Übereignung des Gegenstandes Meist dauerndes Beschäftigungsverhältnis Vertrag endet mit Herbeiführung des Erfolgs Vertrag endet mit Übergabe der Sache

Haftung für Mängel

Mängel Sachmängel Rechtsmängel

Sachmangel § 633 Abs. 2 Setzt eine Beschaffenheitsabweichung (§ 633 Abs. 2 S. 1,2) oder die Herstellung eines anderen als des bestellten Werkes bzw. eines Werkes in zu geringer Menge (§ 633 Abs. 2 S. 3) voraus

Beschaffenheitsvereinbarung § 633 Abs. 2

Beschaffenheitsvereinbarung Subjektiver Fehlerbegriff Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 1) im Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2. Nr. 1) Objektiver Fehlerbegriff Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Beschaffenheitsvereinbarung BGH NJW 2007, 511, 512: „Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dazu gehört auch die Tauglichkeit, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion zu erfüllen.“

Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die im Werkvertrag vorausgesetzte Verwendung § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die im Werkvertrag vorausgesetzte Verwendung Beispiel: B lässt in der Spezialwerkstatt des U sein Fahrzeug für die Teilnahme an einer Wüstenrallye umrüsten. Es muss die Eigenschaften haben, die es zum Betrieb unter Wüstenbedingungen geeignet machen. Später stellt sich heraus, dass Handwerker H statt einer Klimaanlage eine Heizung eingebaut hat.

Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2)

Beschaffenheitsabweichung im Hinblick auf die gewöhnliche Verwendung Beispiel: B lässt beim Zahnarzt Z eine Zahnprothese herstellen. Als B das fertige Produkt einsetzen will, stellt sich heraus, dass U die falschen Maße benutzt hat und die Prothese nicht auf den Kiefer des B abgestimmt ist.

Die Haftung für Mängel

Die Haftung für Mängel Sachmangel Herstellung eines aliud (§ 633 Abs.2 S. 3) Herstellung eines anderen als des vertraglich vereinbarten Werkes Beispiele: das Zimmer wird in der falschen Farbe gestrichen das Werbeplakat, welches der Unternehmer entworfen hat, wirbt für ein anderes Produkt als vereinbart Herstellung in zu geringer Menge (§ 633 Abs.2 S. 3) Beispiel: B bestellt bei U 20 extra angefertigte Statuen des Liebesgottes Amor. U liefert nur 15 Statuen

Die Haftung für Mängel Rechtsmangel § 633 Abs.3 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte bzgl. des Werkes (andere als die vertraglich vereinbarten) Rechte geltend machen können Beispiel: das fertiggestellte Werk verstößt gegen das Urheberrecht

Rechte des Bestellers bei Mängeln §§ 634 ff.

Rechte des Bestellers bei Mängeln Überblick § 640 Abs.1 S.1: Verweigerung der Abnahme § 641 Abs.3: Verweigerung eines angemessenen Teils der Vergütung Nacherfüllung §§ 634 Nr.1, 635 Selbstvornahme und Aufwendungsersatz §§ 634 Nr. 2, 637, 323 Abs. 2 Rücktritt §§ 634 Nr.3 Alt.1, 636, 323 Minderung §§ 634 Nr. 3 Alt.2, 638

Rechte des Bestellers bei Mängeln Schadensersatz §§ 634 Nr.4 Alt. 1, 636, 280, 281, 283, 311a Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 634 Nr.4 Alt. 2, 284

Rechte des Bestellers bei Mängeln Ausschluss der Mängelrechte Durch Parteivereinbarung Beachte § 639: Auf die Parteivereinbarung kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder die Mangelfreiheit des Werkes garantiert hat! gesetzlich: § 640 Abs. 2 Beachte: dies gilt nur, wenn die Abnahme in Kenntnis des Mangels erfolgt ist! AGB

Nacherfüllung §§ 634 Nr.1, 635

Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635 Vorrang der Nacherfüllung Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes § 635 Abs.1: Wahlrecht liegt beim Unternehmer der Unternehmer ist üblicherweise enger mit dem Produktionsprozess befasst und kann deshalb besser entscheiden, welche Art der Nachbesserung sich am besten eignet

Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635 der Unternehmer hat gem. § 635 Abs.2 die Kosten der Nacherfüllung zu tragen Verweigerungsrecht § 635 Abs.3 § 635 Abs.4: Rückübereignung des mangelhaften Werkes

Fall Nr.1 [Dachdecker I] B gegen U auf Nacherfüllung gem. §§ 634 Nr.1, 635 Werkvertrag Sachmangel § 633 Vereinbarte Beschaffenheit (-) Vertraglich vorausgesetzte Verwendung (-) gewöhnliche Verwendung, übliche Beschaffenheit (+) Gefahrübergang Kein Ausschluss der Nacherfüllung Ergebnis

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Recht zur Selbstvornahme ist als solches kein Anspruch Gemeint ist der Anspruch auf Ersatz der hierzu erforderlichen Aufwendungen

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Voraussetzungen Fristsetzung (Nacherfüllung!) § 637 Abs.1 Entbehrlichkeit der Fristsetzung: § 323 Abs.2, sowie bei fehlgeschlagener Nacherfüllung und bei Unzumutbarkeit (§ 637 Abs.2) Kein Ausschluss Verweigerung der Nacherfüllung durch Einrede Rechtsfolgen Aufwendungsersatz, auch als Vorschuss gem. § 637 Abs.3 Unternehmer kann ggf. mit Vergütungsanspruch aufrechnen

Fall Nr.2 [Dachdecker II] B gegen U auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Werkvertrag Sachmangel Angemessene Fristsetzung? eine Woche grds. ausreichend, aber: U konnte Frist unverschuldet nicht einhalten Merke: Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es beim Verstreichen der Frist nicht an!

Fall Nr.2 [Dachdecker II] B gegen U auf Ersatz erforderlicher Aufwendungen gem. §§ 634 Nr.2, 637, 323 Abs.2 Erforderlichkeit der Aufwendungen Palandt/Sprau, § 637 Rn 7: „Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Besteller auf Grund sachkundiger Beratung für eine vertretbare Maßnahme der Mängelbeseitigung vornehmen konnte und musste.“ Ergebnis B kann die erforderlichen Aufwendungen als Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 verlangen

Rücktritt §§ 634 Nr.3 Fall 1, 636, 323, 326 Abs.5

Minderung §§ 634 Nr.3 Fall 2, 638

Minderung gem. §§ 634 Nr.3 Fall 2, 638 Voraussetzungen vgl. Rücktrittsvoraussetzungen Minderungsformel geminderte Vergütung (X) Tatsächlicher Wert vereinbarte Vergütung Wert des Werkes ohne Mangel

Fall 3 [Dachdecker III] U gegen B auf Zahlung der Vergütung gem. § 631 Abs.1, 2.HS Werkvertrag Anspruch erloschen durch Minderung gem. §§ 634 Nr.3 Fall 2, 638? Sachmangel erfolglose Fristsetzung kein Minderungsausschluss Ergebnis Rechtsfolgen: Minderung der Vergütung bzw. Anspruch des B gegen U auf Rückgewähr gem. §§ 346 Abs.1, 347 Abs.1

Schadensersatz

Schadensersatz Schadensersatz neben der Leistung gem. § 634 Nr.4 Alt. 1 i.V.m. (nur) § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung

Schadensersatz neben der Leistung Fall Nr. 4 [Maßarbeit]: Elektriker E installiert im Juwelier des J eine Alarmanlage. Grundlage ist ein Werkvertrag. Kurze Zeit später brechen die Diebe 1 und 2 in das Geschäft des J ein. Da die Anlage in Folge einer nicht sachgemäßen Installation ihren Dienst nicht erfüllt, konnten 1 und 2 mit der Beute, im Wert von 100.000€, fliehen. J verlangt von E Wertersatz der gestohlenen Juwelen. Zu Recht?

Schadensersatz neben der Leistung Werkvertrag Sachmangel Gem. § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, vorausgesetzte Verwendung Vertretenmüssen Schaden Mangelfolgeschaden

Schadensersatz neben der Leistung Ergebnis: J hat einen Anspruch gegen E auf Wertersatz gem. § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 Nacherfüllung i.S.d §§ 634 Nr.1, 635 Oder auf andere Mängelrechte

Nutzungsausfallschaden Gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (BGH, NJW 2009, 2674) Bsp.: Maler U soll für B dessen Restaurant streichen, damit dieses einen Tag später eröffnet werden kann. Aufgrund von Vergesslichkeit vermischt U die Farben zu einem abscheulichen Braun und streicht damit alle Wände. Da das Restaurant so schrecklich aussieht kann B nicht am geplanten Tag eröffnen.

Schadensersatz statt der Leistung Unterscheidung der Mängel zwischen: Behebbaren: § 634 Nr.4 i.V.m §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Nicht behebbaren: § 634 Nr.4 i.V.m § 311a (sehr selten) oder § 634 Nr.4 i.V.m §§ 280 Abs. 1, 2, 281, 283 (selten)

Schadensersatz statt der Leistung Bei behebbaren Mängeln: Frist grds. erforderlich Recht zur zweiten Andienung Entbehrlich wenn §§ 281 Abs. 2, 636 Nur bei erheblichen Mängeln Werkunternehmer kann i.S.v. § 281 Abs. 5 i.V.m. §§ 346 ff. sein mangelhaftes Werk zurückverlangen

Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 634 Nr. 4 Alt. 2, 284 Bsp.: Vertragskosten, separat gekauftes Zubehör,…

Konkurrenzen Culpa in contrahendo VS. § 634 Nr. 4 Alt. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 Siehe Kaufrecht!

Haftungsgrenzen 1. Haftungsausschluss § 639 2. Kenntnis des Mangels bei Abnahme § 640 Abs. 2 3. Einrede der Verjährung § 634a

Haftungsausschluss Grds. können Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden Gilt jedoch nicht bei: Arglist Garantieübernahme

Kenntnis des Mangels bei Abnahme (§ 640 Abs. 2) Voraussetzungen 1. Abnahme gem. 640 Abs. 1 S. 1 2. Positive Kenntnis des konkreten Mangels 3. Kein Vorbehalt Rechtsfolge: Der Besteller verliert seine Mängelrechte aus § 634 Nr.1-3 ! Nicht sein Schadensersatzrecht, Nr.4!

3. Einrede der Verjährung Verjähren können nur Ansprüche! Beginnt grds. mit der Abnahme Je nach Erfolg unterschiedliche Verjährungsfrist a) Herstellung und Veränderung einer Sache: 2 Jahre Abs.1 Nr. 1 b) Bauwerke: 5 Jahre Abs.1 Nr.2 c) Sonstige Werke: 3 Jahre Abs. 1 Nr. 3

Einrede der Verjährung Bei Arglist Verjährungsfrist mind. 3 Jahre Die Frist beginnt erst bei Entdeckung des Mangels Für Rücktritt und Minderung gelten Abs. 4 und Abs. 5 und § 218

Sicherung des Unternehmers 1. Werkunternehmerpfandrecht § 647 2. Sicherungshypothek des Bauunternehmers § 648 3. Bauhandwerkssicherung § 648a

Werkunternehmerpfandrecht Bsp.: B bringt sein Auto in die Werkstadt des U zur Reparatur. Nachdem U dieses repariert hat, informiert er B. B kommt am nächsten Morgen und will das Auto mitnehmen. Den Kaufpreis könne er nicht zahlen, würde dies aber so bald als möglich nachholen. Daraufhin verweigert U die Herausgabe i.S.d. § 647.

Werkunternehmerpfandrecht Voraussetzungen: Unternehmer ist in den Besitz der Sache gelangt Nicht erfüllen der Vergütungspflicht

Problem des gutgläubigen Erwerbs Fall 5 [Gute Tat]: Professor Dr. Dr. hc. B leiht seinem mittellosen Studenten H seinen neusten Maybach 62. H beschädigt diesen schon bei der ersten Fahrt und sucht, da er Angst vor der Rache des B hat, umgehend die Werkstadt des U auf. Als dieser den Wagen für 20.000€ repariert und H wieder übergeben will, ist H geschockt von dem hohen Preis und verweigert die Entlohnung. Daraufhin verweist U auf sein Pfandrecht gem. §647 und verweigert die Herausgabe des Wagens.

Problem des gutgläubigen Erwerbs Wortlaut „Sachen des Bestellers“ Pfandrecht muss Kraft Gesetzes entstanden sein Lösung AGB

Sicherungshypothek des Bauunternehmers Anspruch auf eine Hypothek am Baugrundstück Problem: Grundstücke sind meist mit Hypotheken belastet Lösung: § 648a

Bauhandwerkssicherung Anspruch auf eine anderweitige Sicherung Bsp.: Bankbürgschaft Bei Verweigerung, nach erfolgloser Fristsetzung, Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht

Lieferungsfälle §651 Kaufrecht findet Anwendung bei Werkverträgen Anwendung bei Verträgen über: Die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen S.1 die aus Materialien des Bestellers entstehen S.2

Unterscheidung zwischen Reparatur und Sachen des Bestellers Bei der Reparatur: Erfolg ist die Verbesserung der Sache Es entsteht kein neues Werk Besteller bleibt die ganze Zeit Eigentümer Sachen des Bestellers: Aus den Sachen wird ein neues Werk Besteller kann noch nicht Eigentümer des Werkes sein

Exkurs § 91 Vertretbare Sachen Lassen sich objektiv nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmen Austauschbar

Lieferungsfälle § 651 Kaufrecht neben einzelnen Normen des Werkrechts bei nicht vertretbaren Sachen S.3 nicht vertretbare Sachen besitzen individuelle Merkmale (Bsp.: Maßanzüge) daher schlechtere Absatzmöglichkeit

Lieferungsfälle § 651 Zusammenfassend: §651 immer dann wenn der Unternehmer dem Besteller sein Werk übereignen muss.

Kündigung des Werkvertrages §§ 643, 649

Kündigung des Werkvertrages Kündigungsrecht des Bestellers § 649 jederzeit bis zur Vollendung ex nunc Vergütungsanspruch bleibt bestehen! Ausnahmen, § 649 S.2 ersparte Aufwendungen zus. Erwerb durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft

Kündigung wegen Überschreitung des Kostenanschlags unverbindlich verbindlich Kündigung gem. Kündigung gem. § 650 Abs.1 Vergütung § 649 Abs.1, Zahlung der der bereits geleisteten veranschlagten Vergütung Arbeit

Kündigung des Werkvertrages Kündigungsrecht des Unternehmers § 643 nur bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers Fristsetzung erforderlich