Rechtsanwalt Thomas Kierner 29.04.2010 Herzlich Willkommen beim Sächsischen Baustammtisch.

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 Präsentation transkript:

Rechtsanwalt Thomas Kierner Herzlich Willkommen beim Sächsischen Baustammtisch

Die Unternehmensnachfolge – rechtliche und steuerliche Aspekte Rechtsanwalt Thomas Kierner Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schlichter/Schiedsrichter SO-Bau

Ausgangssituation Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten durch planvolle Übergabe / Verkauf des Unternehmens oder Unternehmensnachfolge durch Tod und letztwillige Verfügungen

Vorteile der Unternehmensnachfolge unter Lebenden allmähliches Ausscheiden aus dem Alltagsgeschäft frühzeitige Einbindung des potentiellen Nachfolgers Möglichkeit ganzheitlicher Nachfolgeplanung (Einbeziehung von z.B. Ehevertrag, Patientenverfügung, Pflichtteilsverzichtsverträge und sonstige Vollmachten und etwaiger Umstrukturierungen des Vermögens z.B. der Auflösung einer Betriebsaufspaltung) Erbschaftssteuerfreibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden durch Verlagerung von Einkünften auf Nachfolger entstehen unter Umständen steuerliche Progressionsvorteile die Möglichkeit der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen ist gegeben es besteht Planungssicherheit, da die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung bekannt ist

Unternehmertestament als Teil ganzheitlichen Nachfolgeplanung Hierzu gehören Umstrukturierung des Unternehmens Abstimmung des Gesellschaftsvertrages mit der testamentarischen Nachfolgeregelung Eheverträge (eigene + die des Nachfolgers) Pflichtteilsverzichtsverträge Vollmachten (postmortale, transmortale, General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung) Lebensversicherungen Stiftungen Steuerbelastungsprüfung (Erbschafts- und Einkommenssteuer)

Vorbereitung des Unternehmertestaments Situationsanalyse familiäre Situation bestehende Familienverträge (z.B. Ehevertrag / Erbvertrag / gemeinschaftliches Testament) Bestand und Struktur des Privatvermögens Bestand und Struktur des Betriebsvermögens bestehende Vollmachten (z.B. Bank-/Vorsorgevollmacht) Verträge zugunsten Dritter (z.B. Lebensversicherung, gemeinschaftliches Bankkonto) Schenkungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten (zumindest innerhalb der letzten 10 Jahre)

Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Diese kann von jedem Miterben, im Zweifel durch Teilungsversteigerung verlangt werden. Jeder Miterbe kann über seinen Erbanteil frei verfügen; den Miterben steht jedoch ein Vorkaufsrecht zu. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung trifft die Mehrheit. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen einstimmig beschlossen werden

Erbengemeinschaft Empfehlung Vorprogrammierten Streitigkeiten durch klare Regelungen im Testament vorbeugen, eventuell ergänzt durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Erbrechtliche Nachfolge in Unternehmensbeteiligungen Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht: Inhalt von Satzungsregelungen hat Vorrang vor erbrechtlichen Verfügungen. Aufgrund der Höchstpersönlichkeit in der Personengesellschaft führt eine Vererblichkeit - zur Sondererbfolge, d.h. der einheitliche Gesellschaftsanteil wird auf die einzelnen Erben entsprechend deren Quote aufgespaltet Regelungen im Gesellschaftsvertrag unerlässlich!

Bewertung vereinfachte Darstellung, ohne Einbeziehung von Sonderfällen Immobilien (§§ 138 bis 150 Bewertungsgesetz) –unbebaut: Fläche x 80% Bodenrichtwert vom –bebaut: Jahresnettokaltmiete x 12,5 abzgl. Altersabschlag 0,5% pro Jahr max. 25%

Bewertung vereinfachte Darstellung, ohne Einbeziehung von Sonderfällen Betriebsvermögen = inländisches Betriebsvermögen, bei Kapitalgesellschaften wenn Beteiligung größer 25% –Personengesellschaft: grundsätzlich Steuerwert, bereinigt um Sonderposten, insbesondere Immobilien und Kapitalbeteiligungen –Kapitalgesellschaft: soweit nicht börsennotiert, Bewertung nach Stuttgarter Verfahren = Mischung aus Substanz- und Ertragswertverfahren; führt bei ertragreichen Unternehmen zu deutlich höheren Werten als bei der Bewertung für Personengesellschaften

Bewertung vereinfachte Darstellung, ohne Einbeziehung von Sonderfälle Lebensversicherungen 2/3 der eingezahlten Beiträge Nießbrauch, Leibrente Jahreswert, multipliziert mit einem sich aus der zugehörigen Tabelle nach dem Bewertungsgesetz ergebenden Faktor

Zusammenfassung Aufgrund der Komplexität der ineinandergreifenden rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen und der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, jeweils abhängig von Unternehmens- und Lebenssituation, sowie Lebensalter, ist folgende Vorgehensweise empfehlenswert: Regelungsphase 1 Lebensalter 30 + In dieser Phase besteht das vorrangige Regelungsziel darin, im Falle eines plötzlichen Ablebens kein juristisches Chaos zu hinterlassen. Es wird keine Ideallösung angestrebt, sondern die Planung hat mehr provisorischen Charakter. Besteht eine Ehe oder sind minderjährige Kinder vorhanden, sollte ein Vorsorgetestament formuliert werden

Zusammenfassung Regelungsphase 2 Lebensalter 45 + In Phase 2 geht es darum, im Falle eines plötzlichen Ablebens die Versorgung des Ehepartners / der Kinder zu sichern und Streitigkeiten einer Erbengemeinschaft vorzubeugen. Bereits jetzt kann ggf. mit einer Beobachtungs-/ Testphase für potenzielle Unternehmensnachfolger begonnen werden. Gesellschaftsverträge und Testament sollten abgestimmt und Auffanglösungen entwickelt werden. Ein Testamentvollstrecker ist oftmals sinnvoll. Wenn Kinder aus einer früheren Beziehung existieren, sollten Pflichtteilverzichtslösungen zu Lebzeiten angestrebt werden

Zusammenfassung Regelungsphase 3 Lebensalter 60 + In dieser letzten Phase geht es dann darum, die Vermögensübergabe vorzubereiten bzw. durchzuführen. Hierfür ist das Vermögen zu strukturieren, wobei jedoch gleichzeitig auch die Versorgung des Ehepartners bzw. die eigene Versorgung am Lebensabend zu sichern ist. Ferner sind ggf. Unternehmensnachfolger vor nicht erfüllbaren Ausgleichsforderungen abzusichern

Betroffene Rechtsgebiete Handels-/ Gesellschaftsrecht Immobilienrecht Mietrecht Bankrecht … Arbeitsrecht Erbrecht Familienrecht Steuerrecht Unternehmensnachfolge

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt Thomas Kierner BSKP Dr. Broll · Dr. Seid · Kaufmann und Partner Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Rechtsanwälte Fetscherstraße 29 · Dresden Tel ·