Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

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Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument Arbeit statt Strafe und dann? Fachtagung am 11. Juni 2012 Kurze Vorstellung zur Person Nennung des Themas Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument

Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns SGB II – Fördern und Fordern Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. …

Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug Vollstreckungsalternativen Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug § 1 Allgemeines Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheits-strafe durch freie Arbeit abzuwenden. … * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004

Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug Vollstreckungsalternativen Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug § 1 Allgemeines … Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende, allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. … * Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004

Tilgung einer Geldstrafe Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II Tilgung einer Geldstrafe Integration in Arbeit

gemeinnützige Arbeit Vorteile Wiedereingliederung in die Gesellschaft Förderung des Gemeinwohls Vermeidung von Prisonisierungseffekten Können die Vorteile gemeinnütziger Arbeit für eine Integration in Arbeit genutzt werden?

gemeinnützige Arbeit SGB II gemeinsame Ziele gemeinnützige Arbeit SGB II Eingliederung in die Gesellschaft Förderung des Gemeinwohls

Vorbereitung einer Integration Fördern Ermittlung des individuellen Handlungsbedarfs Unterstützung bei der Arbeitssuche ggf. Angebot von Maßnahmen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: passgenaue Förderung

Vorbereitung einer Integration Fordern Einforderung der Erwerbsobliegenheit Nachhaltung der Bewerbungsaktivitäten Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Ziel: Nutzung aller Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Anknüpfungspunkte – Fallbeispiel Justin, 26 Jahre, aktuell arbeitslos Arbeit statt Strafe verurteilt zu einer Geldstrafe (§ 265a StGB) 30 Tagessätze Stelle vorhanden Profiling SGB II keine Ausbildung wenig Berufserfahrung Schuldenproblematik Pflicht: Tilgung der Geldstrafe Pflicht: Erwerbsobliegenheit

Fallbeispiel Integration in Arbeit zusätzlich erschwert durch fehlende Orientierung fehlende Motivation fehlende Tagesstruktur Lösungsansatz: Heranführung an Arbeit zur Vorbereitung einer Integration An welcher Stelle könnte gemeinnützige Arbeit hier ggf. die Ziele des SGB II unterstützen?

Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte Nutzen gemeinnütziger Arbeit für das SGB II im Idealfall Herstellung einer Tagesstruktur Unterstützung der Heranführung an Arbeit Gefühl der Anerkennung Erhöhung der Motivation ggf. Entdeckung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes berufliche Orientierung

Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte Und dann? Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Tilgung der Geldstrafe Idealfall: Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Motivation Integration in Arbeit oder Angebot einer Maßnahme

Änderung der Perspektive: Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten Anknüpfung an positive Aspekte durch JC Sonstiges ggf. Ratenzahlung per Direktanweisung durch das JC Schweigepflichtentbindungen des Kd. Kooperation mit SenJustV Arbeit statt Strafe enge Betreuung durch FM Begleitung zu Bewährungshilfen Begleitung zu Vorstellungsgesprächen ggf. weiterführende Maßnahme zur Stabilisierung Haftvermeidung Änderung der Perspektive: von der Ersatzstrafe auf die Integration in Arbeit Kooperation mit Land Berlin; ggf. Betreuung nach § 67 SGB XII Ziel: Integration in Arbeit

Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten Stabilisierende Maßnahmen vorrangig Maßnahmen, welche im Jobcenter eingerichtet wurden Verantwortung für Besetzung liegt im JC Die Entscheidung über die passende Maßnahme trifft die Integrationsfachkraft.

alternative Gestaltungsmöglichkeiten Enges Zusammenwirken beim Ableisten gemeinnütziger Arbeit von FM mit SenJustV - Verbindlichkeit durch Aufnahme in EGV - bei stringenter Durchführung Befreiung von Bewerbungsbemühungen - regelmäßiger gegenseitiger Austausch

Gestaltungsmöglichkeiten – Grenzen Kooperation SenJustV & Jobcenter Datenschutz Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden Freiwilligkeit Zielsetzung SGB II Aussetzung der Erwerbsobliegenheit nur im Ausnahmefall

Und nun? Idee Schaffung eines Übergangsmanagements zwischen SenJustV, Jobcenter und Land Berlin als Resozialisierungsinstrument zur Steigerung des Gemeinwohls zur Vermeidung von Haftstrafen Vorschlag: Bildung eines Arbeitskreises der beteiligten Akteure