Allgemeine Mantelfragen

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Allgemeine Mantelfragen Seminar: „Der neue Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)“ Vom 12. bis 14. Dezember 2005 im dbb forum siebengebirge in Königswinter-Thomasberg Jens Hoffmann Tarifreferent der dbb tarifunion

Allgemeine Mantelfragen §§ 1 bis 5; 22; 26 bis 39

Vereinheitlichung des Tarifrechts Allgemeine Mantelfragen TVöD Gilt nur Bund und für Kommunen, die Mitglied in einem KAV sind, nicht für Beschäftigte der Länder Bezirkliche Regelungen bleiben zunächst bestehen (z.B. Leistungszuschläge für Arbeiter)/Anpassungen an TVöD bis Ende 2006 In-Kraft-Treten am 1. Oktober 2005 Laufzeit bis 31. Dezember 2007 (35 Monate) Vereinheitlichung des Arbeitnehmerbegriffs Kündigungsmöglichkeiten Allgemeiner Teil und alle Besonderen Teile separat

Führung auf Zeit/Probe I Allgemeine Mantelfragen Führung auf Zeit (§ 32)/Probe (§ 31) Probezeit für Führungskräfte für bis zu zwei Jahre Ab EG 10, nur Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis Nach Ende Probezeit und Bewährung: Übertragung auf Dauer Befristungen für Führungspositionen möglich Bis zur Dauer von 4 Jahren, Verlängerung bis max. 8 Jahre Ab EG 13, dreimalige Verlängerung bis max. 12 Jahre

Führung auf Zeit/Probe II Allgemeine Mantelfragen Zuschlagsregelung bei Führung auf Zeit (§ 32 Abs. 3) gilt nur bei interner und nicht bei externe Übertragung 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den stufen- gleichen Entgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht zur nächst höheren Entgeltgruppe Beispiel: Originäre Tätigkeit nach EG 10 -> übertragene Funktion (Führung auf Zeit) wird nach EG 11 vergütet => Vergütung gemäß EG 11 zuzüglich => Zuschlag 75 Prozent des Unterschiedsbetrages der EG 11 zu EG 12 in der entsprechenden Stufe

Qualifizierung Qualifizierung (§ 5) Allgemeine Mantelfragen Rahmenregelung Nähere Ausgestaltung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung Anspruch auf jährliches Gespräch zur Bedarfsfeststellung Verbindliche Qualifizierungsplanung Grundsätzliche Kostentragungspflicht des Arbeitgebers

sog. Unkündbarkeit Unkündbarkeit (§ 34 Abs.2) Allgemeine Mantelfragen 15 Beschäftigungsjahre und 40 Lebensjahre Kündigung danach nur noch aus wichtigem Grund möglich Gilt nur im Tarifgebiet West Die Arbeitgeber haben bis zuletzt eine vollständige Streichung der Unkündbarkeit gefordert, insoweit ist es ein Erfolg, wenigstens die alten Regelungen zu erhalten.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Allgemeine Mantelfragen Entgeltfortzahlung für alle bis zur 6. Woche (§ 22) Krankengeldzuschuss bis zur 39. Woche (früher bis zur 26. Woche) Staffel: ab einem Jahr Beschäftigungszeit bis 13 Wochen, ab drei Jahren Beschäftigungszeit bis 39 Wochen Altfälle nach § 71 BAT: Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Nettokrankengeld Neufälle (nach 30. Juni 1994) und Tarifgebiet Ost: Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettoentgelt und Bruttokrankengeld (wie bisher) Evtl. Konsequenzen für privat und freiwillig Versicherte (Krankentagegeldversicherung)

Beihilfe Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer fort. Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beam-tinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung. Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-VKA Ansprüche aufgrund von beim Arbeitgeber am 30. September 2005 geltenden Regelungen für die Gewährung von Beihilfen im Krank-heitsfall bleiben für die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftig-ten unberührt. Allgemeine Mantelfragen

Arbeitsvertrag / Nebenabreden / Probezeit Allgemeine Mantelfragen Arbeitsvertrag/Nebenabreden (§ 2) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ver-einbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Probezeit (§ 2 Abs. 4) Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

Allgemeine Arbeitsbedingungen I Allgemeine Mantelfragen Nebentätigkeit (§ 3 Abs. 3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeit-geber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeits-vertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Verschwiegenheit (§ 3 Abs. 1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheim-haltung durch gesetzl. Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeit-geber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Allgemeine Arbeitsbedingungen II Allgemeine Mantelfragen Ärztliche Untersuchung (§ 3 Abs. 4) Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Be-scheinigung nachzuweisen, ob sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist/sind. Bei der beauftragen Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine/einen Betriebsärztin/-arzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Unter-suchung trägt der Arbeitgeber.

Allgemeine Arbeitsbedingungen III Allgemeine Mantelfragen Personalakten (§ 3 Abs. 5) Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre voll-ständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. Belohnungen/Geschenke (§ 3 Abs. 2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung Allgemeine Mantelfragen Abordnung, Versetzung, Zuweisung (§ 4 Abs. 1, 2) Redaktionell an den TVöD angepasste Regelungen des BAT Personalgestellung (§ 4 Abs. 3) Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeits-verhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei einem Dritten zu erbringen. § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

Zeugnis Zeugnis (§ 35) Allgemeine Mantelfragen Endzeugnis: Art/Dauer der Tätigkeit inklusive Führung und Leistung Zwischenzeugnis: während des Arbeitsverhältnisses aus triftigem Grund Vorläufiges Zeugnis: bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Art und Dauer der Tätigkeit Alle Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen.

Erholungsurlaub (§ 26) Allgemeine Mantelfragen Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr: 26 Arbeitstage Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr: 29 Arbeitstage nach vollendetem 40. Lebensjahr: 30 Arbeitstage Bestandsbeschäftigte am 1. Oktober 2005: hätten sie nach altem Recht mehr Urlaubsanspruch, so gilt Besitzstand Übertragung des Resturlaubs bis zum 31. März des Folgejahres Wegen Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichem/dienstlichem Grund bis zum 31. Mai des Folgejahres Allgemeine Mantelfragen

Zusatzurlaub Zusatzurlaub (§ 27) Allgemeine Mantelfragen Wechselschichtarbeit: 1 Urlaubstag für je 2 Monate Schichtarbeit: 1 Urlaubstag für je 4 Monate Gesundheitlich Gefährdete: Anlage 11 zum BMT-G gilt zunächst weiter Im Jahr 2006: Verrechnung des Zusatzurlaubs nach BAT/-O, MTArb/-O, BMT-G/-O aus 2005 mit dem neuen Urlaub aus 2006

Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung Allgemeine Mantelfragen Sonderurlaub (§ 28) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Entgeltfortzahlung Arbeitsbefreiung (§ 29) 8 Werktage (früher 6 Werktage) für gewerkschaftliche Zwecke Sonst wie § 52 BAT/-O (redaktionell angepasst)

Tarifvertrag soziale Absicherung/ Rationalisierungsschutz TV Allgemeine Mantelfragen TV soziale Absicherung/RatSch TV Die Tarifverträge bleiben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bestehen. Redaktionelle Anpassung (Unterscheidung Angestellte/ Arbeiter) Verlängerung TV soz. Abs. bis 31. Dezember 2009

TVAöD Tarifvertrag für Auszubildende im Öffentlichen Dienst Allgemeine Mantelfragen Tarifvertrag für Auszubildende im Öffentlichen Dienst Zusammenfassung von Auszubildenden nach BBiG und Schüler/-innen der Krankenpflege Erstmalige Tarifierung der Schüler/-innen der Altenpflege zwei durchgeschriebene Versionen