WBK Kommandanten Referenten: Robi und Walti Epp.

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 Präsentation transkript:

WBK Kommandanten Referenten: Robi und Walti Epp

Strassenverkehrsgesetz Inhalt Ausweis Test (Arztuntersuch) Prüfung C1 118 Anzahl Plätze Längsbänke Anhänger Vorschriften Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen Fähigkeitsausweis (CZV) Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.

Ausweis

Ausweis Personenwagen FEUERWEHR PRIVAT FEUERWEHR Kategorie => BE Kategorie => B Kategorie => B

Ausweis Personenwagen PRIVAT FEUERWEHR Kategorie => B

Ausweis Lieferwagen FEUERWEHR FEUERWEHR Kategorie => B

Ausweis Lastwagen FEUERWEHR GG 7.5t FEUERWEHR Kategorie => C1

Ausweis Lastwagen FEUERWEHR GG >7.5t FEUERWEHR Kategorie => C Kategorie => C1 mit Code 118

Ausweis Kleinbus FEUERWEHR Kategorie => D1 Max. 17 Sitzplätze incl. Führer Kategorie => C1 mit Code 118

Ausweis Gesellschaftswagen FEUERWEHR Kategorie => D Kategorie => C Kategorie => C1 mit Code 118

Test (Arztuntersuch)

Vertrauensärztliche Untersuchung Test (Arztuntersuch) ALTER Bis 50 Jahre Ab 50 – 70 Jahre Ab 70 Jahre KATEGORIE   A / B / G / M (Gruppe 3) 2 Jahre C / C1 / D1 / BPT (Gruppe 2) 5 Jahre 3 Jahre D (Gruppe 1)

Prüfung C1 118

Prüfung C1 118

Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. B Führerausweis der Kategorie B Lernfahrausweis der Kategorie C1/118. Besuchte Theorie und die damit verbundene Theorieprüfung beim Strassenverkehrsamt. Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren Feuerwehr-motorwagen (über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) oder mit unserem Fahrschullastwagen. Fahrberechtigung Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt. Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen. Prüfung C1 118

Prüfung C1 118

Anforderungen : Mit Vorbesitz Führerausweis Kat. C1 (Militär) Führerausweis der Kategorie C1 Lernfahrausweis der Kategorie C1/118. Praktische Fahrprüfung der Kategorie C 1/118 mit Ihrem schweren Feuerwehrmotorwagen oder mit unserem Fahrschullastwagen. Fahrberechtigung Alle Feuerwehrmotorwagen und Mannschaftsfahrzeuge, Gewicht unbeschränkt. Transportmotorwagen bis 7.5 t Gesamtgewicht und schwere Wohnmotorwagen. Prüfung C1 118

Prüfung C1 118

Prüfungsfahrzeug C1 Code 118 Prüfung C1 118 Schwerer Feuerwehrmotorwagen Gesamtgewicht mind. 7,5 t, Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m, einer Breite von mindestens 2.30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine

Anzahl Plätze

Sitzplätze im Fahrzeugausweis Anzahl Plätze In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.

Sitzplätze im Fahrzeugausweis Anzahl Plätze In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.

Sitzplätze im Fahrzeugausweis Anzahl Plätze In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind.

Längsbänke

Vorschrift Längsbänke Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig.

Ausnahme Längsbänke Quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze und Sitzbänke sind in Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 sowie M2 und M3 nicht zulässig. Ausname: Fahrzeuge der Feuerwehr

Sicherheitsgurten Längsbänke Fahrzeuge, mit 1. Inv. ab 01.01.1976 müssen grundsätzlich auch die Längsbänke mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.

Anhänger Ein Teil zu diesem Thema wurde im Punkt „Ausweis“ behandelt

Ausweis Fahrzeugausweis

Ausweis Anzahl Anhänger FEUERWEHR FEUERWEHR FEUERWEHR Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.

Vorschriften

Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn Vorschriften Grundsätzlich stellen Fahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn für andere Verkehrsteilnehmer ein erhöhtes Risiko dar und sie sind selbst höheren Gefahren ausgesetzt. Zur Vermeidung von Lärm darf bei nächtlichen, dringlichen Einsatzfahrten das Wechselklanghorn abgeschaltet werden. Es besteht so kein besonderes Vortrittsrecht. Mit der nötigen Sorgfalt darf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten werden. Ist die Höchstgeschwindigkeit technisch beschränkt (Fahrzeugausweis) darf diese nicht überschritten werden. Auch bei Fahrten mit Blaulicht und Wechselklanghorn ist die Fahrweise den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Erhöhte Sorgfalt erfordert dies beim Befahren von Verzweigungen. Nur wenn die Fahrt durch die Einsatzzentrale angeordnet wurde und diese dringlich ist dürfen Blaulicht und Wechselklanghorn eingeschaltet werden. Fahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn sind vortrittsberechtigt und dürfen unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt von den Verkehrsregeln abweichen.

Vorschriften ARV Art. 4 Ausnahmen ARV 1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden

Vorschriften Sonntags- und Nachtfahrverbot Art. 91 Abs. 4VRV Die Fahrten der Feuerwehr sind vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen.

Anzahl Personen welche gefahren werden dürfen Thema wurde im Punkt „Anzahl Plätze“ behandelt

Fähigkeitsausweis (CZV)

Art. 2 Zulassungsvoraussetzung 1 Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport. 2 Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport. 3 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden. Fähigkeitsausweis (CZV)

Art. 3 Ausnahmen Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden; b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h; c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; d. 1mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden; dbis.2 die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen; e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden; Fähigkeitsausweis (CZV)

Art. 3 Ausnahmen Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen: f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden; g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt; h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen Fähigkeitsausweis (CZV)

Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009. Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen. Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie praktischen Teil. Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei. Fähigkeitsausweis (CZV)

Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009. Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf Jahre befristet. Personentransport > 31. August 2013 Gütertransport > 31. August 2014 Fähigkeitsausweis (CZV)

Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr.

Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr. Einteilung Feuerwehrmotorfahrzeuge werden als Arbeitsmotorwagen immatrikuliert (blaue Kontrollschilder), sofern mindestens ein Drittel der Nutzlast oder des Laderaumes von stets mitgeführten Feuerwehrgeräten beansprucht wird. Daneben können Einrichtungen zum Transport von Mannschaftsangehörigen oder Brandbekämpfungsmittel vorhanden sein.

Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr. Einteilung Die übrigen Motorfahrzeuge der Feuerwehr gelten als Transportmotorwagen. Sie werden dem Aufbau und Gesamtgewicht entsprechend als Personenwagen, Kleinbus, Liefer- oder Lastwagen eingeteilt (weisse Kontrollschilder).

Fahrzeuge mit blauen Nr. und weissen Nr. Periodische Prüfungspflicht Fahrzeugart Prüfintervall Nach 1. Inv. Leichte Feuerwehrmotorwagen «Weiss» 4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre Schwere Feuerwehrmotorwagen 1 Jahr Feuerwehrmotorwagen «Blau» 5 Jahre Anhänger der Feuerwehr Unterstehen nicht der periodischen Prüfung

Fragen

für die Aufmerksamkeit Vielen Dank für die Aufmerksamkeit