L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort -

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 Präsentation transkript:

L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - Rechtsgrundlagen L 140A – Technische Hilfeleistung - Basislehrgang- - am Standort - | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Quellenangaben: Grundgesetz, SächsBRKG, BGB, StGB, StVO Lernziel: - Zuständigkeiten der Feuerwehr kennen - Aufgabenbegrenzung wiedergeben - Praktische Anwendung des Wissens bei der Technischen Hilfe im Einsatz Quellenangaben: Grundgesetz, SächsBRKG, BGB, StGB, StVO Dateiname: 140_0_Hö_Rechtsgrundlagen FF | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Gliederung Allgemeine Grundlagen Befugnisse der Feuerwehr Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Begriffe und Gefahren 1.1 Übersicht 1.2 A - Einsatz 1.3 B - Einsatz 1.4 C - Einsatz 2. Gefahrenerkennung und Identifizierung | 16. August 2010 | Herr Höntsch

1. Allgemeine Grundlagen Rechtsgrundlage unseres Handelns: SächsBRKG Weitere Vorschriften: StGB, BGB, StVO Grundgesetz der BRD Art. 1 – 19 § 74 SächsBRKG (Einschränkung von Grundrechten) | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Pflichten der Feuerwehren § 16 SächsBRKG abwehrender Brandschutz Technische Hilfeleistung bei Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei Umweltgefahren vorbeugender Brandschutz Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen | 16. August 2010 | Herr Höntsch

2. Befugnisse der Feuerwehr Begriff: sind speziell in den Brandschutzgesetzen der Länder gesetzlich geregelte Ermächtigungen, die Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche der Bürger gestatten. Rechtliche Grundlage: SächsBRKG §§ 55, 60, 74 Aufgrund dieses Gesetzes kann das Recht auf: „Freiheit der Person“ Art. 2 GG „Unantastbarkeit der Wohnung“ Art. 13 GG „Gewährleistung des Eigentums“ Art. 14 GG eingeschränkt werden. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Befugnis 1 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG) „Betreten von Grundstücken, Wohnungen und Schiffen zur Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten“ Voraussetzung: „Gefahr im Verzug“ Ausnahme: „Exterritoriales Gebiet – Botschaften“ bei Übungen – Genehmigung Eigentümer erforderlich | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Befugnis 2 der Feuerwehr (§ 55 SächsBRKG) „Inanspruchnahme von Sachen“ Voraussetzung „Gefahr im Verzug“ Bedingungen: „Sache muss notwendig sein.“ „Sache muss geeignet sein.“ „Feuerwehr verfügt nicht über diese Sache oder kann sie nicht rechtzeitig beschaffen.“ | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Befugnis 3 der Feuerwehr (§ 54 SächsBRKG) „Heranziehen von Personen“ Voraussetzung: „Gefahr im Verzug“ ist: „notwendig“ ist: „zumutbar“ Personen sind: mindestens 16 Jahre alt, aber unter 18 Jahre nicht im Gefahrenbereich einzusetzen körperlich und geistig geeignet und nicht von anderen Pflichtaufgaben abzuhalten (Pflichtenkollision) § 323 StGB – Unterlassene Hilfeleistung | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Weitere Rechte Platzverweis und Räumung (§ 58 SächsBRKG) Anweisungen die der Einstzleiter oder eine beauftragte Person trifft, sind zu befolgen Ziel u. a. : Schaulustige und Medienvertreter aus dem Gefahren- bzw. Einsatzbereich schicken Hinweis: Platzverweis ist in erster Linie eine Maßnahme der Polizei (SächsPolG) | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Sonderrechte im Straßenverkehr (§ 35 StVO) Bedeutung für die Feuerwehr: Verletzung von Bestimmungen der StVO möglich, wenn zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig, z. B.: Halten in Kurven – Einsatzstelle, erhöhte Geschwindigkeit, entgegengesetzt in Einbahnstraße einfahren aber: § 35 Abs. 8 StVO: „Gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Blaues und gelbes Blinklicht (Wegerecht - § 38 StVO) „Recht auf den ersten Weg“ Höchste Eile geboten (z. B. Leben u. Gesundheit v. Menschen) Gegenüber dem § 35 StVO ist das Wegerecht nur mit beiden Signalarten zu nutzen (Martinshorn und Blaulicht) | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Notwehrrecht (§227 BGB und § 32 StGB) Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

rechtfertigender Notstand defensiver Notstand Wer eine fremde Sache beschädigit oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. z. B. Beseitigung von Pflanzungen, Einfriedungen, Entfernen von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen rechtfertigender Notstand § 34 StGB defensiver Notstand § 228 BGB Pflichten der Grundstückseigentümer § 55 SächsBRKG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten! | 16. August 2010 | Herr Höntsch

3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (SächsPolG) | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Geeignete Mittel einsetzen Die Feuerwehr trifft Maßnahmen, die geeignet sind, Gefahren abzuwenden oder eine bereits eingetretene Gefahr zu beseitigen. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Geringste Mittel einsetzen Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Verhältnismäßigkeit der Mittel Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass dieser nicht erreicht werden kann. | 16. August 2010 | Herr Höntsch

Beispiele für unser Handeln Absperren des Einsatzbereiches Regeln des Verkehrs an E-Stelle vorbei? Öffnen von Kfz-Türen/Kofferraum Nutzung eines fremden Feuerlöschers Baumfällung – Stamm wird Hebelarm LKW mit Kiesladung nutzen Nutzung Stromquellen von Dritten Versicherungsschutz für „Helfer“ | 16. August 2010 | Herr Höntsch